Entscheidungen zu § 193 Abs. 1 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-11 von 11

RS OGH 2010/9/22 8Ob162/09w

Norm: KO §145 Abs3KO §193 Abs1
Rechtssatz: Dass der Zahlungsplanantrag wegen des Nichterscheinens des Schuldners zur Zahlungsplantagsatzung als zurückgezogen gilt (§ 145 Abs 3 KO), steht der Vorlage eines neuerlichen Zahlungsplanvorschlags nicht entgegen. Dass der Zahlungsplanantrag wegen des Nichterscheinens des Schuldners zur Zahlungsplantagsatzung als zurückgezogen gilt (Paragraph 145, Absatz 3, KO), steht der Vorlage eines neuerlic... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.09.2010

RS OGH 2022/1/25 8Ob104/08i, 8Ob102/21i

Norm: IO §93 Abs2KO §93 Abs4KO §143 Abs4KO §147 Abs1KO §154KO §155KO §193 Abs1 IO § 93 heute IO § 93 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 93 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.10.2008

RS OGH 2008/10/14 8Ob104/08i

Norm: KO §93KO §109KO §147KO §193 Abs1
Rechtssatz: Liegt keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor, hat ein Konkursgläubiger, dessen Forderung festgestellt wurde, das gesetzliche Recht, an der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) mitzuwirken. Eine Stimmrechtsentscheidung ist in diesem Fall weder erforderlich noch geboten. Entscheidungstexte 8 Ob 104/... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.10.2008

RS OGH 2005/12/21 3Ob208/05t

Norm: KO §161KO §193 Abs1
Rechtssatz: Wird im Schuldenregulierungsverfahren der Zahlungsplan rechtskräftig angenommen und stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses heraus, so kann der Zahlungsplan nach § 161 KO für unwirksam erklärt werden. Wird im Schuldenregulierungsverfahren der Zahlungsplan rechtskräftig angenommen und stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses heraus, so k... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.12.2005

RS OGH 2020/2/27 8Ob232/00a, 8Ob240/02f, 8Ob80/06g, 8Ob1/08t, 8Ob93/18m, 8Ob146/19g

Norm: KO §138 Abs2KO §157g Abs3KO §161 Abs1KO §193 Abs1KO §196 Abs1
Rechtssatz: Im Falle der Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 KO hat bei Vorliegen der in § 138 Abs 2 KO genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden. Im Falle der Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 196, Absatz eins, KO hat bei Vorliegen der in Paragraph 138, Absatz 2, KO genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.11.2000

RS OGH 1999/12/22 8Ob237/98f

Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2 ZPO §38 ZPO § 38 heute ZPO § 38 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Die nachträglich behebbaren Mängel betreffen nicht die zwingende Ladung gemäß § 148a Abs 2 KO, sondern etwa das Nachbringen der fehlenden Vollmacht eines Gläubigervert... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.12.1999

RS OGH 1999/12/22 8Ob237/98f

Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2 ZPO §113 ZPO § 113 gültig von 01.03.1919 bis 31.05.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000
Rechtssatz: Die Behebung des Mangels der förmlichen gerichtlichen Ladung und öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 148a Abs 2 KO durch Verständigung durch den Vertreter des Gemeinschuldners kommt nicht in Betr... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.12.1999

RS OGH 1999/12/22 8Ob327/98s, 8Ob237/98f

Norm: KO §193 Abs1KO §200
Rechtssatz: Werden im Konkursverfahren und Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff KO) die zwingenden Vorschriften über die Anberaumung einer Tagsatzung zwecks Beschlußfassung über den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mißachtet, liegt eine von Amtswegen wahrzunehmende Nichtigkeit vor. Werden im Konkursverfahren und Schuldenregulierungsverfahren (Paragraphen 181, ff KO) die zwingend... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.01.1999

RS OGH 2024/10/24 8Ob127/98d; 8Ob342/98x; 8Ob347/99h; 8Ob56/01w; 8Ob81/02y; 8Ob36/04h; 8Ob115/03z; 8

Norm: KO §175 Abs2KO §183 Abs1KO §193 Abs1KO §193 Abs2KO §194KO §200KO §200 Abs2KO §201KO §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 183 Abs 1 KO. 1. Der Antrag auf ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.10.1998

RS OGH 1999/4/15 8Ob2249/96k, 8Ob262/98g

Norm: KO §92 Abs1KO §188KO §193 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 92 Abs 1 KO gilt auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Eine im Anschluß an die Tagsatzung gemäß § 188 KO stattfindende Abstimmung über den Zahlungsplan ist daher als nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindende Gläubigerversammlung anzusehen, die nur bei Erfüllung des in § 92 Abs 1 KO vorgesehenen Präsenzquorums beschlußfähig is... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.11.1996

RS OGH 2001/3/8 8Ob9/94, 8Ob1002/95, 8Ob237/98f, 8Ob290/00f

Norm: KO §148aKO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2
Rechtssatz: Die Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung muß entweder mit Rückschein oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Hat aber der Konkursgläubiger eine nicht diesen Erfordernissen entsprechende Ladung tatsächlich erhalten, ist der Mangel in Analogie zu § 153 Z 2 KO saniert. Die Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung muß entweder mit Rückschein oder durch öffentlic... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.11.1994

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