RS OGH 2010/9/22 8Ob162/09w

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Veröffentlicht am 22.09.2010
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Norm

KO §145 Abs3
KO §193 Abs1

Rechtssatz

Dass der Zahlungsplanantrag wegen des Nichterscheinens des Schuldners zur Zahlungsplantagsatzung als zurückgezogen gilt (§ 145 Abs 3 KO), steht der Vorlage eines neuerlichen Zahlungsplanvorschlags nicht entgegen.Dass der Zahlungsplanantrag wegen des Nichterscheinens des Schuldners zur Zahlungsplantagsatzung als zurückgezogen gilt (Paragraph 145, Absatz 3, KO), steht der Vorlage eines neuerlichen Zahlungsplanvorschlags nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126288

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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