Norm
KO §161Rechtssatz
Wird im Schuldenregulierungsverfahren der Zahlungsplan rechtskräftig angenommen und stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses heraus, so kann der Zahlungsplan nach § 161 KO für unwirksam erklärt werden.Wird im Schuldenregulierungsverfahren der Zahlungsplan rechtskräftig angenommen und stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses heraus, so kann der Zahlungsplan nach Paragraph 161, KO für unwirksam erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120437Dokumentnummer
JJR_20051221_OGH0002_0030OB00208_05T0000_002