RS OGH 2008/10/14 8Ob104/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2008
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Norm

KO §93
KO §109
KO §147
KO §193 Abs1

Rechtssatz

Liegt keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor, hat ein Konkursgläubiger, dessen Forderung festgestellt wurde, das gesetzliche Recht, an der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) mitzuwirken. Eine Stimmrechtsentscheidung ist in diesem Fall weder erforderlich noch geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124277

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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