Norm
KO §92 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 92 Abs 1 KO gilt auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Eine im Anschluß an die Tagsatzung gemäß § 188 KO stattfindende Abstimmung über den Zahlungsplan ist daher als nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindende Gläubigerversammlung anzusehen, die nur bei Erfüllung des in § 92 Abs 1 KO vorgesehenen Präsenzquorums beschlußfähig ist.Die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, KO gilt auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Eine im Anschluß an die Tagsatzung gemäß Paragraph 188, KO stattfindende Abstimmung über den Zahlungsplan ist daher als nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindende Gläubigerversammlung anzusehen, die nur bei Erfüllung des in Paragraph 92, Absatz eins, KO vorgesehenen Präsenzquorums beschlußfähig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106827Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_0080OB02249_96K0000_001