RS OGH 1999/4/15 8Ob2249/96k, 8Ob262/98g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1996
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Norm

KO §92 Abs1
KO §188
KO §193 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 92 Abs 1 KO gilt auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Eine im Anschluß an die Tagsatzung gemäß § 188 KO stattfindende Abstimmung über den Zahlungsplan ist daher als nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindende Gläubigerversammlung anzusehen, die nur bei Erfüllung des in § 92 Abs 1 KO vorgesehenen Präsenzquorums beschlußfähig ist.Die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, KO gilt auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Eine im Anschluß an die Tagsatzung gemäß Paragraph 188, KO stattfindende Abstimmung über den Zahlungsplan ist daher als nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindende Gläubigerversammlung anzusehen, die nur bei Erfüllung des in Paragraph 92, Absatz eins, KO vorgesehenen Präsenzquorums beschlußfähig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0106827">8 Ob 2249/96k
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 Ob 2249/96k
  • RS0106827">8 Ob 262/98g
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 Ob 262/98g
    Vgl aber; Beisatz: Überholt durch IRÄG 1997: Das Präsenzquorum des § 92 Abs 1 KO ist nun für Abstimmungen über Zwangsausgleichs- und Zahlungsplanvorschläge nicht mehr anwendbar (§ 147 Abs 1 KO idF IRÄG 1997). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106827

Dokumentnummer

JJR_19961128_OGH0002_0080OB02249_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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