Norm
KO §175 Abs2Rechtssatz
1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß § 183 Abs 1 KO.1. Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Bescheinigung, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten sei, zählt zu den bei Entscheidung über die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens von amtswegen zu prüfenden Inhaltserfordernissen eines Antrages gemäß Paragraph 183, Absatz eins, KO.
In dem nach Scheitern des Zahlungsplans einzuleitenden Verfahren auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens gemäß §§ 200 ff KO können die Beteiligten auch substantiiert einwenden, der Schuldner habe die Bescheinigung gemäß § 183 Abs 1 Z 3 KO nicht erbracht. Findet das Gericht den Einwand stichhaltig, hat der Schuldner die erforderlichen Umstände glaubhaft zu machen.In dem nach Scheitern des Zahlungsplans einzuleitenden Verfahren auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens gemäß Paragraphen 200, ff KO können die Beteiligten auch substantiiert einwenden, der Schuldner habe die Bescheinigung gemäß Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer 3, KO nicht erbracht. Findet das Gericht den Einwand stichhaltig, hat der Schuldner die erforderlichen Umstände glaubhaft zu machen.
2. Arbeitslosigkeit hindert nicht in jedem Falle die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110967Im RIS seit
15.10.1998Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024