Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Manfred H*****, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 27. Jänner 2004, GZ 2 R 310/03h-13, womit über Rekurs der Gläubigerin Ö***** AG, ***** vertreten durch Ullmann-Geiler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 17. November 2003, GZ 19 S 67/03d-8, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Text
Begründung:
Der Schuldner stellte am 11. September 2003 den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Er betreibe kein Unternehmen. Sein Vermögen reiche zur Deckung der Verfahrenskosten nicht aus. Unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses beantragte der Schuldner die Annahme eines Zahlungsplanes, wonach die Konkursgläubiger eine Quote von 50 %, zahlbar in 60 Monatsraten jeweils bis zum 10. eines Monats, erstmals in jenem Monat, der dem Monat des Eintritts der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes und der Aufhebung des Konkursverfahrens folge, erhalten sollten. Gleichzeitig mit dem Eröffnungsantrag wurde die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt. Die Erteilung der Restschuldbefreiung sei zu erwarten. Einleitungshindernisse lägen nicht vor. Es wurde ausdrücklich erklärt, dass der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von sieben Jahren an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abtrete. Ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch sei gescheitert. Der Schuldner verfüge über ein monatliches Arbeitseinkommen von ca 1.500 EUR. Pfändbares Vermögen sei nicht vorhanden. Schulden bestünden in Höhe von 40.000 EUR. Der Schuldner sei ledig und für ein uneheliches Kind sorgepflichtig. Mit Beschluss vom 16. 9. 2003 eröffnete das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren, wobei dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht entzogen wurde. Das Erstgericht beraumte die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 17. November 2003 an und gab bekannt, bei dieser Tagsatzung werde über die Annahme des Zahlungsplanes sowie die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens entschieden. Die Konkursvoraussetzungen lägen vor. Der Schuldner habe die Erfolglosigkeit bzw Aussichtslosigkeit eines außergerichtlichen Ausgleichsversuchs dargetan, ein genaues Vermögensverzeichnis sowie einen zulässigen Zahlungsplan vorgelegt, wobei sich aus den vorgelegten Urkunden ergebe, dass der Schuldner den Zahlungsplan erfüllen werde.
Dieser Beschluss blieb unangefochten.
In der Tagsatzung am 17. 11. 2003 wurde über den Zahlungsplan des Schuldners abgestimmt. Die anwesende Konkursgläubigerin (und spätere Rekurswerberin) stimmte dem Zahlungsplan nicht zu.
In der Tagsatzung fasste das Erstgericht den Beschluss auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, nachdem die anwesende Konkursgläubigerin zuvor aufgefordert wurde, eventuelle Einleitungshindnernisse (§ 201 KO) aufzuzeigen und glaubhaft zu machen. Die anwesende Konkursgläubigerin äußerte sich nicht.In der Tagsatzung fasste das Erstgericht den Beschluss auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, nachdem die anwesende Konkursgläubigerin zuvor aufgefordert wurde, eventuelle Einleitungshindnernisse (Paragraph 201, KO) aufzuzeigen und glaubhaft zu machen. Die anwesende Konkursgläubigerin äußerte sich nicht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Antrag abgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes in Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 81/02y = ZIK 2002/296) stehe. Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass vom Schuldner ein unzulässiger Zahlungsplan angeboten worden sei, weil ausgehend von dem monatlichen Nettoeinkommen des Schuldners von 1.545,05 EUR und unter Berücksichtigung selbst zweier Unterhaltspflichten das pfändbare Einkommen im Zeitraum von fünf Jahren 19.670,20 EUR betrage. Der Schuldner habe jedoch lediglich eine Quote von 50 % angeboten, was ausgehend von den festgestellten Forderungen von 33.283,99 EUR einem Betrag von 16.641,99 EUR entspreche. Selbst bei der für den Schuldner günstigeren Variante (pfändbares Einkommen 19.670,20 EUR) betrage jedoch die Mindestquote 59 %. Die Unzulässigkeit des Zahlungsplanes sei vor Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Nur die Einleitungshindernisse des § 201 Abs 1 KO seien nur über Antrag eines Gläubigers wahrzunehmen. Es schade daher nicht, dass die Gläubigerin sich nicht gegen die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ausgesprochen habe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Antrag abgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes in Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 81/02y = ZIK 2002/296) stehe. Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass vom Schuldner ein unzulässiger Zahlungsplan angeboten worden sei, weil ausgehend von dem monatlichen Nettoeinkommen des Schuldners von 1.545,05 EUR und unter Berücksichtigung selbst zweier Unterhaltspflichten das pfändbare Einkommen im Zeitraum von fünf Jahren 19.670,20 EUR betrage. Der Schuldner habe jedoch lediglich eine Quote von 50 % angeboten, was ausgehend von den festgestellten Forderungen von 33.283,99 EUR einem Betrag von 16.641,99 EUR entspreche. Selbst bei der für den Schuldner günstigeren Variante (pfändbares Einkommen 19.670,20 EUR) betrage jedoch die Mindestquote 59 %. Die Unzulässigkeit des Zahlungsplanes sei vor Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Nur die Einleitungshindernisse des Paragraph 201, Absatz eins, KO seien nur über Antrag eines Gläubigers wahrzunehmen. Es schade daher nicht, dass die Gläubigerin sich nicht gegen die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ausgesprochen habe.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Schuldner erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Wie das Rekursgericht selbst erkannte, hat der erkennende Senat (ZIK 2002/296; s. auch 8 Ob 56/01w) ausgesprochen, dass nach Abschluss des auch im Schuldenregulierungsverfahren vorgesehenen amtswegigen Vorprüfungsverfahrens eine amtswegige Überprüfungsmöglichkeit nicht nur im Umfang der Einleitungshindernisse (§ 201 KO), sondern auch im Umfang der Überprüfung, ob der vorgelegte Zahlungsplan zulässig war (§ 194 Abs 1 und 2 KO) nicht mehr besteht.Wie das Rekursgericht selbst erkannte, hat der erkennende Senat (ZIK 2002/296; s. auch 8 Ob 56/01w) ausgesprochen, dass nach Abschluss des auch im Schuldenregulierungsverfahren vorgesehenen amtswegigen Vorprüfungsverfahrens eine amtswegige Überprüfungsmöglichkeit nicht nur im Umfang der Einleitungshindernisse (Paragraph 201, KO), sondern auch im Umfang der Überprüfung, ob der vorgelegte Zahlungsplan zulässig war (Paragraph 194, Absatz eins und 2 KO) nicht mehr besteht.
Da die in der zur Verhandlung über den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bestimmten Tagsatzung anwesende Gläubigerin dem Antrag des Schuldners nicht entgegentrat, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben (vgl auch ZIK 2000/77) und der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen. Der erstmals im Rekursverfahren erhobene Einwand der Gläubigerin, der Zahlungsplan sei unzulässig gewesen, widerspricht jedenfalls dem Neuerungsverbot: Auch im Konkursverfahren ist ein neues Vorbringen dann nicht statthaft, wenn - wie hier - eine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen ist, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde (8 Ob 56/01w). Eines Eingehens darauf, ob der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan überhaupt unzulässig war, bedarf es daher hier nicht.Da die in der zur Verhandlung über den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bestimmten Tagsatzung anwesende Gläubigerin dem Antrag des Schuldners nicht entgegentrat, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben vergleiche auch ZIK 2000/77) und der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen. Der erstmals im Rekursverfahren erhobene Einwand der Gläubigerin, der Zahlungsplan sei unzulässig gewesen, widerspricht jedenfalls dem Neuerungsverbot: Auch im Konkursverfahren ist ein neues Vorbringen dann nicht statthaft, wenn - wie hier - eine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen ist, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde (8 Ob 56/01w). Eines Eingehens darauf, ob der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan überhaupt unzulässig war, bedarf es daher hier nicht.
Anmerkung
E73278 8Ob36.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00036.04H.0429.000Dokumentnummer
JJT_20040429_OGH0002_0080OB00036_04H0000_000