Norm
KO §138 Abs2Rechtssatz
Im Falle der Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 KO hat bei Vorliegen der in § 138 Abs 2 KO genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden.Im Falle der Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 196, Absatz eins, KO hat bei Vorliegen der in Paragraph 138, Absatz 2, KO genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114344Im RIS seit
09.12.2000Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020