Norm
IO §93 Abs2Rechtssatz
Eine Stimmrechtsentscheidung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) steht, ist trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 93 Abs 4 KO im Bestätigungsverfahren voll überprüfbar.Eine Stimmrechtsentscheidung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) steht, ist trotz des Rechtsmittelausschlusses des Paragraph 93, Absatz 4, KO im Bestätigungsverfahren voll überprüfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124276Im RIS seit
13.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022