Norm: ZPO §45 KO §103KO §110 ZPO § 45 heute ZPO § 45 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 45 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002
Rechtssatz:
Zur Anwendbarkeit des § 45 ZPO zugunsten des M... mehr lesen...
Norm: KO §103KO §110
Rechtssatz: Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen. Entscheidungstexte 8 Ob 173/02b Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 173/02b 8 Ob 16/07x Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8... mehr lesen...
Norm: KO §103KO §197KO §198
Rechtssatz: Eine in einen falschen Akt eingeordnete Forderungsanmeldung gilt als rechtzeitig angemeldet und ist, wenn auf sie beim Zahlungsplan nicht Bedacht genommen wurde, analog § 198 KO zu berücksichtigen. Eine in einen falschen Akt eingeordnete Forderungsanmeldung gilt als rechtzeitig angemeldet und ist, wenn auf sie beim Zahlungsplan nicht Bedacht genommen wurde, analog Paragraph 198, KO zu berücksicht... mehr lesen...
Norm: EO §300a Abs2KO §102 Abs1KO §103KO §104KO §109 Abs1KO §187 Abs1 Z5 EO § 300a heute EO § 300a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 300a gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991 ... mehr lesen...
Norm: KO §103KO §110
Rechtssatz: Die Forderung des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers ist auch dann ausreichend konkretisiert, wenn für einen bestimmten Monat "Lohn inklusive Überstunden" mit einem Gesamtbetrag, ohne Aufschlüsselung in fortlaufendes Gehalt und Überstundenentlohnung, angemeldet wird. Entscheidungstexte 8 Ob 31/95 Entscheidungstext OGH 29.02.1996 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §14KO §51KO §103KO §110 Abs1 IO §110 IO § 110 heute IO § 110 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 110 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 110 gültig von 01.... mehr lesen...
Norm: KO §103KO §110
Rechtssatz: Die fehlende Aufgliederung der einzelnen Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Forderungsanmeldung schadet nicht, wenn sich der Masseverwalter über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten kann. Entscheidungstexte 4 Ob 4/84 Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 4/84 ... mehr lesen...
Die R KG, deren persönlich haftender Gesellschafter Anton R war, mietete von der Klägerin eine Fernsprechanlage. Über das Vermögen dieser Gesellschaft und des Anton R wurde am 12. 3. 1980 das Ausgleichsverfahren und am 6. 6. 1980 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die Klägerin begehrte mit den beiden am 1. 9. 1980 eingebrachten Klagen die Feststellung, daß ihr in den genannten Konkursen in der dritten Klasse der Konkursgläubiger zusätzlich zusätzlich zu einer anerkannten und festgeste... mehr lesen...
Norm: ABGB §696 KO §16KO §103KO §110KO §133 Abs2 ABGB § 696 heute ABGB § 696 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 696 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016
Rechtssatz: Bei aufschiebend bedin... mehr lesen...
Norm: KO §103
Rechtssatz:
Wird in eine neuerliche berechtigte Forderungsanmeldung auch die bereits angemeldete und anerkannte Forderung aufgenommen, gereicht dies nicht zum Nachteil.
Entscheidungstexte 5 Ob 306/82 Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 306/82 Veröff: SZ 56/196 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Ein schon verstorbener Sohn des Klägers war mit der Beklagten verheiratet. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger ursprünglich, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von S 2000.- und ab 29. 5. 1967 wöchentlich einen Betrag von S 500.- zu bezahlen. Die Klage wurde darauf gestützt, daß die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Übergabsvertrages einen Betrag von wöchentlich S 500.- schulde. Die Beklagte, die ihre Schuld wiederholt anerkannt habe, sei schon mit einem... mehr lesen...
Norm: AO §15 KO §15KO §103 AO § 15 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz: § 15 KO und § 15 AO ordnen zwingend die Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen an. Dazu gehören auch vertragliche Unterhaltsansprüche. Paragraph 15, KO und Paragraph 15, AO ordnen zwingend die Kapitalisierung wiederkehrender Leis... mehr lesen...
Norm: KO §15KO §61KO §103KO §104
Rechtssatz: Enthält die Anmeldung einer Forderung auf Entrichtung wiederkehrender Leistungen entgegen § 15 KO keine Kapitalisierung, dann ist ihre Verbesserung durch den Konkurskommissär zu veranlassen und dem Anmelder die Behebung des Mangels aufzutragen. Wurde ein solcher Auftrag nicht erteilt und die Forderung vom Masseverwalter oder vom Konkurskommissär kapitalisiert in das Anmeldungsverzeichnis auf... mehr lesen...