RS OGH 1996/2/29 8Ob31/95, 8Ob269/98m, 8Ob169/02i, 9ObA1/05w, 8Ob103/10w

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Norm

KO §103
KO §110

Rechtssatz

Die Forderung des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers ist auch dann ausreichend konkretisiert, wenn für einen bestimmten Monat "Lohn inklusive Überstunden" mit einem Gesamtbetrag, ohne Aufschlüsselung in fortlaufendes Gehalt und Überstundenentlohnung, angemeldet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096956

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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