RS OGH 2005/4/28 21R140/05d

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Norm

ZPO §45
KO §103
KO §110

Rechtssatz

Zur Anwendbarkeit des § 45 ZPO zugunsten des Masseverwalters im Prüfungsprozess, wenn die Prüfungsklage mangels ausreichend schlüssiger Forderungsanmeldung an sich abzuweisen gewesen wäre, der Masseverwalter sich aber dessen ungeachtet - nach Vorlage von Urkunden - zur Anerkennung des Klagsanspruchs bereitgefunden hat.Zur Anwendbarkeit des Paragraph 45, ZPO zugunsten des Masseverwalters im Prüfungsprozess, wenn die Prüfungsklage mangels ausreichend schlüssiger Forderungsanmeldung an sich abzuweisen gewesen wäre, der Masseverwalter sich aber dessen ungeachtet - nach Vorlage von Urkunden - zur Anerkennung des Klagsanspruchs bereitgefunden hat.

Aktivzitate: AnwBl 1995/4973

EvBl 1949/389

WR 796

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2005:RSP0000039

Dokumentnummer

JJR_20050428_LG00199_02100R00140_05D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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