Norm
ZPO §45Rechtssatz
Zur Anwendbarkeit des § 45 ZPO zugunsten des Masseverwalters im Prüfungsprozess, wenn die Prüfungsklage mangels ausreichend schlüssiger Forderungsanmeldung an sich abzuweisen gewesen wäre, der Masseverwalter sich aber dessen ungeachtet - nach Vorlage von Urkunden - zur Anerkennung des Klagsanspruchs bereitgefunden hat.Zur Anwendbarkeit des Paragraph 45, ZPO zugunsten des Masseverwalters im Prüfungsprozess, wenn die Prüfungsklage mangels ausreichend schlüssiger Forderungsanmeldung an sich abzuweisen gewesen wäre, der Masseverwalter sich aber dessen ungeachtet - nach Vorlage von Urkunden - zur Anerkennung des Klagsanspruchs bereitgefunden hat.
Aktivzitate: AnwBl 1995/4973
EvBl 1949/389
WR 796
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2005:RSP0000039Dokumentnummer
JJR_20050428_LG00199_02100R00140_05D0000_001