RS OGH 2003/5/22 8Ob173/02b, 8Ob16/07x, 8Ob103/10w, 9ObA95/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2003
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Norm

KO §103
KO §110

Rechtssatz

Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117786

Im RIS seit

21.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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