RS OGH 1993/4/14 9Ob901/93, 2Ob73/02b, 8Ob26/03m, 2Ob307/01p, 2Ob287/08g, 8Ob66/09b, 1Ob75/15h, 3Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1993
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Norm

KO §14
KO §51
KO §103
KO §110 Abs1
IO §110

Rechtssatz

Alle Prüfungsbegehren haben auf die Feststellung einer Geldforderung zu lauten. Ein Feststellungsbegehren, das nicht die Richtigkeit (und Rangordnung) einer Konkursforderung betrifft, kann selbst bei einer Anmeldung im Konkurs nicht Gegenstand eines Prüfungsprozesses sein; es ist auch nicht anmeldefähig (hier: Feststellung, dass die im Konkurs angemeldete Forderung aus der Tätigkeit als Bauarbeiter bei der Gemeinschuldnerin zusteht).

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 901/93
    Entscheidungstext OGH 14.04.1993 9 Ob 901/93
  • 2 Ob 73/02b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 73/02b
    Auch; Beisatz: Feststellungsansprüche sind nicht im Konkursverfahren anzumelden. (T1)
  • 8 Ob 26/03m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 26/03m
    Auch; Beisatz: Auch im Prüfungsprozess ist ein Zwischenurteil möglich. (T2)
    Beisatz: Ansprüche auf Ersatz künftiger Schäden aus Delikt sind zu schätzen gemäß § 14 Abs 1 KO. (T3)
  • 2 Ob 307/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 307/01p
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 287/08g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
    Vgl aber; Beisatz: Die einem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden künftigen Geldersatzansprüche des geschädigten Gläubigers begründen eine anmeldefähige und -pflichtige Konkursforderung im Sinne des § 51 KO. Dem Umstand, dass diese Forderungen vom Eintritt künftiger unfallskausaler Schäden abhängig und in ihrem Geldbetrag noch unbestimmt sind, ist durch Anpassung an das konkursrechtliche Haftungsverwirklichungssystem unter Bedachtnahme auf § 14 Abs 1 KO Rechnung zu tragen. (T4)
    Bem: Siehe RS0124734. (T5)
    Veröff: SZ 2009/35
  • 8 Ob 66/09b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 Ob 66/09b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungs-und Unterlassungsansprüche, mit denen kein Anteil an der Konkursmasse begehrt wird und die daher nicht der Anmeldung unterliegen. (T6)
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/58
  • 3 Ob 164/15m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 164/15m
    Auch; Beisatz: „Feststellung des aufrechten Bestands eines obligatorischen Wohnrechts.“ (T7)
  • 1 Ob 208/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
    nur: Alle Prüfungsbegehren haben auf die Feststellung einer Geldforderung zu lauten. (T8)
  • 9 Ob 81/17b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 81/17b
  • 10 Ob 42/20d
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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