RS OGH 2010/11/23 4Ob4/84, 8Ob30/97p, 8Ob262/00p, 8Ob156/03d, 8Ob103/10w

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Veröffentlicht am 24.01.1984
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Norm

KO §103
KO §110

Rechtssatz

Die fehlende Aufgliederung der einzelnen Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Forderungsanmeldung schadet nicht, wenn sich der Masseverwalter über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065444

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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