RS OGH 1983/12/20 5Ob306/82 (5Ob307/82), 8Ob47/04a, 3Ob38/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1983
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Norm

ABGB §696
KO §16
KO §103
KO §110
KO §133 Abs2

Rechtssatz

Bei aufschiebend bedingten Forderungen hat der Gläubiger im Konkurs zwar schon während der Schwebe der Bedingung einen Teilnahmeanspruch, dieser steht aber hinter dem Teilnahmerecht einer unbedingten Forderung umfänglich zurück. So geht der Anspruch soweit er sich auf Zahlung bezieht, nur auf Sicherstellung mittels gerichtlichen Erlages (§§ 16, 133 Abs 2 KO). Die Teilnahmeanspruch darf während der Schwebe der Bedingung auch nur mit dieser Beschränkung ausgeübt und festgestellt werden. Den Forderungsanmeldungen und im Prüfungsprozess ist auf diese Einschränkung des Konkursteilnahmeanspruches Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/82
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 306/82
    SZ 56/196
  • 8 Ob 47/04a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 47/04a
    Vgl; nur: Bei aufschiebend bedingten Forderungen hat der Gläubiger im Konkurs zwar schon während der Schwebe der Bedingung einen Teilnahmeanspruch, dieser steht aber hinter dem Teilnahmerecht einer unbedingten Forderung umfänglich zurück. So geht der Anspruch soweit er sich auf Zahlung bezieht, nur auf Sicherstellung mittels gerichtlichen Erlages. (T1); Veröff: SZ 2004/158
  • 3 Ob 38/10z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 38/10z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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