Norm
KO §103Rechtssatz
Eine in einen falschen Akt eingeordnete Forderungsanmeldung gilt als rechtzeitig angemeldet und ist, wenn auf sie beim Zahlungsplan nicht Bedacht genommen wurde, analog § 198 KO zu berücksichtigen.Eine in einen falschen Akt eingeordnete Forderungsanmeldung gilt als rechtzeitig angemeldet und ist, wenn auf sie beim Zahlungsplan nicht Bedacht genommen wurde, analog Paragraph 198, KO zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115292Im RIS seit
27.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011