Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
Rechtssatz: Karenzurlaubsgeld bleibt für die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG unberücksichtigt. Schon aus diesem Grund können auch allenfalls damit verbundene (pauschale) Aufwendungen - abgesehen davon, dass ihnen keine tatsächlichen Fahrtaufwendungen zugrunde liegen - nicht für diese Einkünftegrenze berücksicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
Rechtssatz: Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1998, G 198/98, ableiten lässt, ist auf die tatsächlichen Nettoeinkünfte und damit auf die Leistungsfähigkeit abzustellen. Dieser Umstand spricht dafür, als Nettoeinkünfte "Wochengeld" nicht eine Größe anzusetzen, die um pauschale Fah... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
Rechtssatz: Karenzurlaubsgeld bleibt für die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG unberücksichtigt. Schon aus diesem Grund können auch allenfalls damit verbundene (pauschale) Aufwendungen - abgesehen davon, dass ihnen keine tatsächlichen Fahrtaufwendungen zugrunde liegen - nicht für diese Einkünftegrenze berücksicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
Rechtssatz: Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1998, G 198/98, ableiten lässt, ist auf die tatsächlichen Nettoeinkünfte und damit auf die Leistungsfähigkeit abzustellen. Dieser Umstand spricht dafür, als Nettoeinkünfte "Wochengeld" nicht eine Größe anzusetzen, die um pauschale Fah... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau und seine Kinder wohnen in Deutschland, wo die Ehefrau für die Kinder "Kindergeld" bezogen hat. Für Zeiträume von Jänner 1994 bis Dezember 1995 gewährte das Finanzamt dem Beschwerdeführer für die in Deutschland lebenden Kinder "nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72" Differenzzahlungen zwischen der (höheren) österreichischen Familienbeihilfe und der in Deutschla... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau und seine Kinder wohnen in Deutschland, wo die Ehefrau für die Kinder "Kindergeld" bezogen hat. Für Zeiträume von Jänner 1994 bis Dezember 1995 gewährte das Finanzamt dem Beschwerdeführer für die in Deutschland lebenden Kinder "nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72" Differenzzahlungen zwischen der (höheren) österreichischen Familienbeihilfe und der in Deutschla... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §207;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;FamLAG 1967 §10 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages nach § 33 Abs 4... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §207 Abs4;BAO §209 Abs1;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;FamLAG 1967;
Rechtssatz: § 207 Abs. 4 BAO enthält Regelungen über die Verjährung des Rechts, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, aber keine Regelungen über die... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;FamLAG 1967;
Rechtssatz: Aus der Regelung des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988, wonach die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages gemeinsam mit der Familienbeihilfe erfolgt, ist abzuleiten, dass der Kinderabsetzbetrag nach den Vorschriften des FLAG geltend zu machen ist (vgl Doralt, EStG6, § 33 Tz 39... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §207;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;FamLAG 1967 §10 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages nach § 33 Abs 4... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §207 Abs4;BAO §209 Abs1;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;FamLAG 1967;
Rechtssatz: § 207 Abs. 4 BAO enthält Regelungen über die Verjährung des Rechts, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, aber keine Regelungen über die... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;FamLAG 1967;
Rechtssatz: Aus der Regelung des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988, wonach die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages gemeinsam mit der Familienbeihilfe erfolgt, ist abzuleiten, dass der Kinderabsetzbetrag nach den Vorschriften des FLAG geltend zu machen ist (vgl Doralt, EStG6, § 33 Tz 39... mehr lesen...
Das Finanzamt versagte für die Streitjahre die Berücksichtigung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die zwei Kinder des Mitbeteiligten, die die Spiel- und Lernwerkstatt in Pottenbrunn besuchten. Das Finanzamt versagte für die Streitjahre die Berücksichtigung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung gemäß Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 für die zwei Kinder des Mitbeteiligten, die die Spiel- und Lernwerkstatt in Pottenbrunn bes... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4;EStG 1988 §34 Abs8;FamLAG 1967;
Rechtssatz: Die Berufsausbildung des Kindes fällt als Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastung, doch sind die Aufwendungen dafür grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (Hinweis E 27. Mai 1999, 98/15/0100). ... mehr lesen...
Nach der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides berücksichtigte das Finanzamt den Ermittlungsergebnissen einer abgabenbehördlichen Prüfung für den Zeitraum 1986 bis 1992 und des daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens entsprechend, auch im Rahmen der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 1993 bis 1996 den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag nicht. In der dagegen "mangels Bestehens einer Lebensgemeinschaft" erhobenen Berufun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde im Instanzenzug die dem Beschwerdeführer für seinen am 31. Jänner 1988 geborenen Sohn im Zeitraum September 1994 bis November 1998 gewährte Familienbeihilfe samt dem entsprechenden Kinderabsetzbetrag zurück. Der Sohn des Beschwerdeführers habe seit September 1994 seinen dauernden Aufenthalt bei seiner Mutter in Ungarn und sei somit Ende August 1994 aus dem Haushalt des Beschwerdeführers ausgeschieden. Der Beschwerdef... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde im Instanzenzug die dem Beschwerdeführer für seinen am 31. Jänner 1988 geborenen Sohn im Zeitraum September 1994 bis November 1998 gewährte Familienbeihilfe samt dem entsprechenden Kinderabsetzbetrag zurück. Der Sohn des Beschwerdeführers habe seit September 1994 seinen dauernden Aufenthalt bei seiner Mutter in Ungarn und sei somit Ende August 1994 aus dem Haushalt des Beschwerdeführers ausgeschieden. Der Beschwerdef... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;FamLAG 1967 §46;FamLAG 1967 §50j Abs2;
Rechtssatz: Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Rückforderung der Familienbeihilfe samt dem entsprechenden Kinderabsetzbetrag betreffenden Bescheides geltenden Rechtslage (Bezugnahme auf § 46 FLAG in § 26 Abs. 1... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der Geltendmachung der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ist das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Rückforderung betreffenden Bescheides geltende Recht anz... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;FamLAG 1967 §46;FamLAG 1967 §50j Abs2;
Rechtssatz: Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Rückforderung der Familienbeihilfe samt dem entsprechenden Kinderabsetzbetrag betreffenden Bescheides geltenden Rechtslage (Bezugnahme auf § 46 FLAG in § 26 Abs. 1... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der Geltendmachung der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ist das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Rückforderung betreffenden Bescheides geltende Recht anz... mehr lesen...
Der Gastwirt Herbert Ka teilte im Jahr 1992 dem Finanzamt mit, dass seine Buchhaltung im Jahr 1989 vom Finanzbeamten W gegen ein monatliches Entgelt von S 1.500,-- erstellt worden sei. Herbert Ka teilte weiters mit, ihm seien zwei weitere Gastwirte bekannt, für welche der Finanzbeamte W ebenfalls Bücher geführt habe. In der Folge erstattete der Vorstand des Finanzamtes Disziplinaranzeige gegen den Finanzbeamten W, weil der Verdacht eines pflichtwidrigen außerdienstlichen Verhalte... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 idF 1989/660;VwRallg;
Rechtssatz: Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand,... mehr lesen...
In der am 2. Oktober 1998 persönlich beim Finanzamt überreichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 beantragte der Beschwerdeführer die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an seine im Jahr 1979 geborene Tochter T. für den Zeitraum Jänner bis März 1997 in Höhe von insgesamt 12.330 S. Der Verfassungsgerichtshof habe "in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1997 u.a. verlangt, dass mindestens die Hälfte jenes Einkommens, welches für Unt... mehr lesen...
In der am 2. Oktober 1998 persönlich beim Finanzamt überreichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 beantragte der Beschwerdeführer die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an seine im Jahr 1979 geborene Tochter T. für den Zeitraum Jänner bis März 1997 in Höhe von insgesamt 12.330 S. Der Verfassungsgerichtshof habe "in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1997 u.a. verlangt, dass mindestens die Hälfte jenes Einkommens, welches für Unt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 idF 1992/312; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0224 E 21. Oktober 2003 RS 1 Stammrechtssatz In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1994, 92/15/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 4 EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleb... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0212 E 30. Juni 1994 VwSlg 6902 F/1994 RS 2
(hier nur erster bis dritter Satz) Stammrechtssatz Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehe... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb idF 1992/312;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0212 E 30. Juni 1994 VwSlg 6902 F/1994 RS 2
(hier nur erster bis dritter Satz) Stammrechtssatz Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehe... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1994 bis 1997 den Alleinerzieherabsetzbetrag und für das Jahr 1997 überdies den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Bei den Angaben über den Familienstand kreuzte sie im Erklärungsformular für die Jahre 1994, 1996 und 1997 "verwitwet", für das Jahr 1995 "geschieden" an. In den in der Folge erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1995 und 1996 berücksich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 idF 1992/312; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/14/0225
Rechtssatz: In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1994, 92/15/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 4 EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei Personen in... mehr lesen...