Nach der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 bezog der Beschwerdeführer in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als AHS-Professor. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Gattin und den drei ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1998, des Lohnsteuerfreibetrages für das Jahr 2000 und des Mehrkindzuschlages für 1998 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin machte ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0191 E 5. April 2001
Rechtssatz: Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 33 Abs 4 Z 3 lit a und des § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988, jeweils idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl 1993/818, kommt es nicht auf die tatsäch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;EStG 1988 §34 Abs7 Z1 idF 1993/818; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0191 E 5. April 2001
Rechtssatz: Im Rahmen der pauschalierenden Regelungen des § 33 Abs 4 Z 3 lit a und des § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988, jeweils idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl 1993/818, kommt es nicht auf die tatsäch... mehr lesen...
Einziger Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, ob dem Beschwerdeführer, einem pensionierten Finanzbeamten, für das Streitjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Während das Finanzamt die für den Beschwerdefall maßgebliche Grenze von 30.000 S deshalb als überschritten ansah, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers aus einem Dienstverhältnis steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 34.200 S (36.000 S laufender Bezug abzüglich des Werbungskostenpauschales von 1.80... mehr lesen...
Einziger Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, ob dem Beschwerdeführer, einem pensionierten Finanzbeamten, für das Streitjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Während das Finanzamt die für den Beschwerdefall maßgebliche Grenze von 30.000 S deshalb als überschritten ansah, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers aus einem Dienstverhältnis steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 34.200 S (36.000 S laufender Bezug abzüglich des Werbungskostenpauschales von 1.80... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §2 Abs4;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
Rechtssatz: § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des Partners (Ehepartners) ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte iSd § 2 Abs 2 - 4 EStG 1988, somit auch auf jen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §2 Abs4;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
Rechtssatz: § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des Partners (Ehepartners) ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte iSd § 2 Abs 2 - 4 EStG 1988, somit auch auf jen... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte ist verheiratet und hat ein Kind. Er betreibt eine Fremdenpension. Im Hinblick auf die daraus entstandenen Verluste aus Gewerbebetrieb betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte -168.014 S für 1994 und -350.729 für 1995. Die Ehefrau des Mitbeteiligten erzielte Einkünfte von 38.930 (im Jahr 1994) und von 23.892 (im Jahr 1995). In den an den Mitbeteiligten ergangenen Einkommensteuerbescheiden 1994 und 1995 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Dies führte gemäß ... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte ist verheiratet und hat ein Kind. Er betreibt eine Fremdenpension. Im Hinblick auf die daraus entstandenen Verluste aus Gewerbebetrieb betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte -168.014 S für 1994 und -350.729 für 1995. Die Ehefrau des Mitbeteiligten erzielte Einkünfte von 38.930 (im Jahr 1994) und von 23.892 (im Jahr 1995). In den an den Mitbeteiligten ergangenen Einkommensteuerbescheiden 1994 und 1995 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Dies führte gemäß ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §33 Abs2;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §33 Abs8 idF 1993/818;
Rechtssatz: Der Abgabepflichtige ist von der Beh zu Recht als Alleinverdiener qualifiziert worden. Da auch die nach § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer des Abgabepflichtigen für 1994 und 1995 mit mindestens 2000 S negativ war, ist die Beh zu Recht zum Er... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §33 Abs2;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §33 Abs8 idF 1993/818;
Rechtssatz: Der Abgabepflichtige ist von der Beh zu Recht als Alleinverdiener qualifiziert worden. Da auch die nach § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer des Abgabepflichtigen für 1994 und 1995 mit mindestens 2000 S negativ war, ist die Beh zu Recht zum Er... mehr lesen...
Aus der Beschwerde samt Beschwerdeergänzung und angefochtenem Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist österreichischer Staatsbürger und lebt mit Mag. B, einem ungarischen Staatsbürger, in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft. Die österreichische Aufenthaltsbehörde erteilte Mag. B eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich zum Zweck der Fortsetzung der langjährigen Lebensgemeinschaft. Im Hinblick auf die nur auf den ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde samt Beschwerdeergänzung und angefochtenem Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist österreichischer Staatsbürger und lebt mit Mag. B, einem ungarischen Staatsbürger, in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft. Die österreichische Aufenthaltsbehörde erteilte Mag. B eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich zum Zweck der Fortsetzung der langjährigen Lebensgemeinschaft. Im Hinblick auf die nur auf den ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §106 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist - abgesehen vom Fall der Ehe - vom Vorhandensein eines Kindes iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 abhängig, setzt also im Wesentlichen voraus, dass die "eheähnliche Gemeinschaft" bzw die "andere Partnerschaft" ein Kind aufzieht. European ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §106 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §34 Abs7 Z3;
Rechtssatz: Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist - abgesehen vom Fall der Ehe - vom Vorhandensein eines Kindes iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 abhängig, setzt also im Wesentlichen voraus, dass die "eheähnliche Gemeinschaft" bzw die "andere Partnerschaft" ein Kind aufzieht. European ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Mai bis Juli 1995 sowie die Monate März bis Juni 1996 in Bezug auf die am 2. Februar 1974 geborene Tochter Jasmine (im Folgenden: Tochter) der Beschwerdeführerin strittig. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 14. Februar 1996 dem Finanzamt bekannt gegeben, dass die Tochter seit 13. November 1995 berufstätig und bis dahin keinerle... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Mai bis Juli 1995 sowie die Monate März bis Juni 1996 in Bezug auf die am 2. Februar 1974 geborene Tochter Jasmine (im Folgenden: Tochter) der Beschwerdeführerin strittig. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 14. Februar 1996 dem Finanzamt bekannt gegeben, dass die Tochter seit 13. November 1995 berufstätig und bis dahin keinerle... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1;
Rechtssatz: Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FamLAG (nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden) nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Famili... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
Rechtssatz: Der Zielsetzung des § 2 Abs 1 lit b FamLAG, nämlich der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe (und damit über die Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 auch des Kinderabsetzbetrages) nur durch eine zielgerichtete, ernstlich betrie... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1;
Rechtssatz: Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FamLAG (nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden) nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Famili... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
Rechtssatz: Der Zielsetzung des § 2 Abs 1 lit b FamLAG, nämlich der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe (und damit über die Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 auch des Kinderabsetzbetrages) nur durch eine zielgerichtete, ernstlich betrie... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt: In den Jahren 1995 und 1996 erzielte der Beschwerdeführer keine anderen Einkünfte als steuerfreie Leistungen vom Arbeitsmarktservice. Er beantragte für beide Jahre die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und Festsetzung des Unterhaltsabsetzbetrages als Negativsteuer. Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe ihm zu, weil sein Sohn studiere. Das Finanzamt wies die Veranlagungsanträge mit dem Hi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;EStG 1988 §33 Abs8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/14/0125
Rechtssatz: Der Umkehrschluss aus § 33 Abs 8 EStG 1988 ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b legcit nicht - wie in bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Al... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt: In den Jahren 1995 und 1996 erzielte der Beschwerdeführer keine anderen Einkünfte als steuerfreie Leistungen vom Arbeitsmarktservice. Er beantragte für beide Jahre die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und Festsetzung des Unterhaltsabsetzbetrages als Negativsteuer. Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe ihm zu, weil sein Sohn studiere. Das Finanzamt wies die Veranlagungsanträge mit dem Hi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;EStG 1988 §33 Abs8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/14/0125
Rechtssatz: Der Umkehrschluss aus § 33 Abs 8 EStG 1988 ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b legcit nicht - wie in bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Al... mehr lesen...
In dem Antragsformular zur Durchführung des Jahresausgleiches 1992 hatte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt. Lt. Vermerk auf dem Antragsformular war die Ehe seit 27. November 1992 geschieden. In der Rubrik "Kinder, für die Sie oder Ihr Ehepartner Familienbeihilfe bezogen haben" begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Sonderausgabenerhöhungsbetrages für drei namentlich angeführte Kinder. Dieselben Kinder waren in der Rubrik "Kinde... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §18 Abs3 Z2 lita;EStG 1988 §33 Abs4;EStG 1988 §57 Abs2;EStG 1988 §58;EStG 1988 §59;EStG 1988 §72;FamilienbesteuerungsG 1992;
Rechtssatz: § 57 Abs 2 EStG 1988 idF vor dem FamilienbesteuerungsG 1992, BGBl 312, definierte für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) den B... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrages für seinen am 22. April 1970 geborenen Sohn für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1996 mit der Begründung: verpflichtet, daß sein Sohn während des betroffenen Zeitraumes den ordentlichen Prä... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrages für seinen am 22. April 1970 geborenen Sohn für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1996 mit der Begründung: verpflichtet, daß sein Sohn während des betroffenen Zeitraumes den ordentlichen Prä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §26 Abs1;FamLAG 1967 §29; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/12/10 97/13/0185 2 Stammrechtssatz Für die Rückforderung nach § 26 Abs 1 FamLAG (der nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch betreffend Kinderabsetzbeiträge anzuwenden ist) kommt es nur auf die objek... mehr lesen...