Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 idF 1992/312; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/14/0225
Rechtssatz: Es ist nicht zu erkennen, inwiefern eine staatliche Eheschließung höhere Anforderungen hinsichtlich des Zusammenlebens der Partner stellt als eine kirchliche Trauung. European Case Law Id... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 idF 1992/312;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/14/0225 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0212 E 30. Juni 1994 VwSlg 6902 F/1994 RS 2
(hier nur erster bis dritter Satz) Stammrechtssatz Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um eine... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 idF 1992/312; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/14/0225
Rechtssatz: Der Umstand einer beruflich notwendigen Abwesenheit eines (Ehe)Partners steht der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft (Lebensgemeinschaft) nicht entgegen. European Case Law Identifier... mehr lesen...
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte geschieden und Vater zweier ehelicher Kinder ist, von denen der Sohn bei ihm und die Tochter bei der Kindesmutter lebt. Jeder Elternteil leistet für das jeweils nicht in seinem Haushalt lebende Kind den gesetzlichen Unterhalt. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 habe der Mitbeteiligte die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für die nicht bei ihm l... mehr lesen...
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte geschieden und Vater zweier ehelicher Kinder ist, von denen der Sohn bei ihm und die Tochter bei der Kindesmutter lebt. Jeder Elternteil leistet für das jeweils nicht in seinem Haushalt lebende Kind den gesetzlichen Unterhalt. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 habe der Mitbeteiligte die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für die nicht bei ihm l... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1998/I/079;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb idF 1998/I/079; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/15/0108 E 15. Jänner 2008 2001/15/0167 E 27. November 2003
Rechtssatz: Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag dazu dient, die zusätzlichen Aufwendungen abzudecken, die durch die getrennte Haushaltsführung entstehen (Hinweis ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1998/I/079;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb idF 1998/I/079; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/15/0108 E 15. Jänner 2008 2001/15/0167 E 27. November 2003
Rechtssatz: Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag dazu dient, die zusätzlichen Aufwendungen abzudecken, die durch die getrennte Haushaltsführung entstehen (Hinweis ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die für den Sohn Rene, geboren am 28. September 1978, für den Zeitraum Oktober 1996 bis August 1999 ausbezahlte Familienbeihilfe und den für diesen Zeitraum gewährten Kinderabsetzbetrag im Gesamtbetrag von 75.700 S zurück. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass für Kinder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte von mehr als 3.899 S monatlich beziehen, ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die für den Sohn Rene, geboren am 28. September 1978, für den Zeitraum Oktober 1996 bis August 1999 ausbezahlte Familienbeihilfe und den für diesen Zeitraum gewährten Kinderabsetzbetrag im Gesamtbetrag von 75.700 S zurück. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass für Kinder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte von mehr als 3.899 S monatlich beziehen, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §5 Abs1 idF 1996/201; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/15/0082 E 27. März 2003 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die nur in einzelnen Monaten eines bestimmten Ermittlungszeitraumes (Kalenderjahr) zufließen, sind zur Ermittlung der mona... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §5 Abs1 idF 1996/201; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/15/0082 E 27. März 2003 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die nur in einzelnen Monaten eines bestimmten Ermittlungszeitraumes (Kalenderjahr) zufließen, sind zur Ermittlung der mona... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war mit seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 Anlassfall hinsichtlich der mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., Slg. 14.992, erfolgten Aufhebung mehrerer Bestimmungen des EStG 1988. Mit Bescheid vom 13. Juli 1999 stellte das Finanzamt unter Bezugnahme auf § 92 Abs. 1 BAO fest (Spruchpunkt 1), dass der Beschwerdeführer "in der Zeit von Jänner 1993 bis September 1993 gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 l... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war mit seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 Anlassfall hinsichtlich der mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., Slg. 14.992, erfolgten Aufhebung mehrerer Bestimmungen des EStG 1988. Mit Bescheid vom 13. Juli 1999 stellte das Finanzamt unter Bezugnahme auf § 92 Abs. 1 BAO fest (Spruchpunkt 1), dass der Beschwerdeführer "in der Zeit von Jänner 1993 bis September 1993 gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 l... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §92 Abs1;B-VG Art140 Abs7;B-VG Art18;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §26;
Rechtssatz: Das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Erlassung eines entsprechenden Leistungsgebotes an den Beschwerdeführer konnte nicht durch das Ergehen... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §92 Abs1;B-VG Art140 Abs7;B-VG Art18;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;FamLAG 1967 §26;
Rechtssatz: Das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Erlassung eines entsprechenden Leistungsgebotes an den Beschwerdeführer konnte nicht durch das Ergehen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater zweier nicht haushaltszugehöriger Kinder (geboren 1986 und 1993), für welche er im Jahr 2000 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 144.960 S geleistet hat. In der Einkommensteuererklärung 2000 machte der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen als einkommensmindernde Position geltend. Dem entsprach das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht, gewährte allerdings den Unterhaltsbetrag in Höhe von 10.500 S. Die gegen den Ein... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater zweier nicht haushaltszugehöriger Kinder (geboren 1986 und 1993), für welche er im Jahr 2000 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 144.960 S geleistet hat. In der Einkommensteuererklärung 2000 machte der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen als einkommensmindernde Position geltend. Dem entsprach das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht, gewährte allerdings den Unterhaltsbetrag in Höhe von 10.500 S. Die gegen den Ein... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 26. Juni 1995 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin die für ihre am 6. März 1970 geborene Tochter Sabine zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1992 bis Oktober 1993 und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner bis Oktober 1993 mit der Begründung: zurück, dass sich Sabine seit 3. Juli 1992 nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung ab. D... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 26. Juni 1995 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin die für ihre am 6. März 1970 geborene Tochter Sabine zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1992 bis Oktober 1993 und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner bis Oktober 1993 mit der Begründung: zurück, dass sich Sabine seit 3. Juli 1992 nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung ab. D... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311;
Rechtssatz: Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturasch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0111 E 21. Oktober 1999 RS 7 Stammrechtssatz Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FamLAG (nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311;
Rechtssatz: Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturasch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0111 E 21. Oktober 1999 RS 7 Stammrechtssatz Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FamLAG (nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge a... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er lebte mit seiner Ehefrau und den beiden ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beanspruchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag und führte hiezu aus, dass seine Ehefrau im Jahr 1998 Einkünfte von "Abfertigung nach Kündigung in Karenz" S 65.072,-- bezogen habe. Das Finanzamt berücksichtigte beim Einkommensteuerbescheid... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er lebte mit seiner Ehefrau und den beiden ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beanspruchte er den Alleinverdienerabsetzbetrag und führte hiezu aus, dass seine Ehefrau im Jahr 1998 Einkünfte von "Abfertigung nach Kündigung in Karenz" S 65.072,-- bezogen habe. Das Finanzamt berücksichtigte beim Einkommensteuerbescheid... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §67;
Rechtssatz: Bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Tarif und welcher nach festen Steuersätzen besteuert wird. Daher ist bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 das Werbungskostenpauschale... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;EStG 1988 §16 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §67 Abs12;
Rechtssatz: Für die Grenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG ist bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs 1 Z 4 EStG auch das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs 3 EStG in Abzug zu bringen. Dem Abzug des Werb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §67;
Rechtssatz: Bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Tarif und welcher nach festen Steuersätzen besteuert wird. Daher ist bei Anwendung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 das Werbungskostenpauschale... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;EStG 1988 §16 Abs3;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §67 Abs12;
Rechtssatz: Für die Grenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG ist bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs 1 Z 4 EStG auch das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs 3 EStG in Abzug zu bringen. Dem Abzug des Werb... mehr lesen...
Nach der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 bezog der Beschwerdeführer in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als AHS-Professor. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Gattin und den drei ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1998, des Lohnsteuerfreibetrages für das Jahr 2000 und des Mehrkindzuschlages für 1998 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin machte ... mehr lesen...