RS Vwgh 2001/5/10 99/15/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
EStG 1988 §16 Abs3;
EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
EStG 1988 §67 Abs12;

Rechtssatz

Für die Grenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG ist bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs 1 Z 4 EStG auch das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs 3 EStG in Abzug zu bringen. Dem Abzug des Werbungskostenpauschales steht nicht entgegen, dass die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im gegenständlichen Fall ausschließlich aus sonstigen Bezügen bestehen und das Werbungskostenpauschale in § 67 Abs 12 EStG 1988 nicht angeführt ist. § 67 Abs 12 EStG 1988 kommt nämlich ausschließlich die Bedeutung zu festzulegen, ob bestimmte Werbungskosten für Zwecke der Lohnsteuerbemessung (bzw der Einkommensteuerbemessung des Steuerpflichtigen) den laufenden oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen sind und ob sie damit die nach dem Tarif zu versteuernden oder die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Einnahmen mindern. Für Zwecke der Lohnsteuerbemessung (bzw der Einkommensteuerbemessung des Steuerpflichtigen) ist das Werbungskostenpauschale von den laufenden Bezügen in Abzug zu bringen und bewirkt damit eine Steuerentlastung in Höhe des Grenzsteuersatzes des Tarifes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999150256.X01

Im RIS seit

29.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten