Index: E1EE3R E0520402010/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag59/04 EU - EWR61/01 Familienlastenausgleich
Norm: 11997E234 EG Art234;31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs1 lith;31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art73;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litc;FamLAG 1967 §10 Abs1;FamLAG 1967 §10 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs1;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs8;FamLAG 1967 §26 Abs1;FamLAG 1967 §2a Abs1;FamLAG 1967 §2a Abs2;FamLA... mehr lesen...
Index: E1EE3R E0520402010/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag59/04 EU - EWR61/01 Familienlastenausgleich
Norm: 11997E234 EG Art234;31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs1 lith;31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art73;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litc;FamLAG 1967 §10 Abs1;FamLAG 1967 §10 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs1;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs8;FamLAG 1967 §26 Abs1;FamLAG 1967 §2a Abs1;FamLAG 1967 §2a Abs2;FamLA... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 30. September 2003 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, die für die am XX. Juli 1982 geborene Tochter C für den Zeitraum 1. August 2002 bis 30. September 2003 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von 2.280,50 EUR und an Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 712,60 EUR gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c EStG 1988 zurückzuzahlen. Zur Bescheidbegründung wurde ausgeführt, da die Tochter am 31. Juli 2002 die ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 30. September 2003 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, die für die am XX. Juli 1982 geborene Tochter C für den Zeitraum 1. August 2002 bis 30. September 2003 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von 2.280,50 EUR und an Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 712,60 EUR gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c EStG 1988 zurückzuzahlen. Zur Bescheidbegründung wurde ausgeführt, da die Tochter am 31. Juli 2002 die ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3;FamLAG 1967 §2 Abs1;
Rechtssatz: Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht, bestimmt sich - unabhängig von Zeitpunkt der behördlichen Beurteilung - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, 96/14... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3;FamLAG 1967 §2 Abs1;
Rechtssatz: Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht, bestimmt sich - unabhängig von Zeitpunkt der behördlichen Beurteilung - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, 96/14... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, die für ihre Tochter Patricia (geboren am 24. August 1986) für den Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2004 bezogene Familienbeihilfe und den für diesen Zeitraum gewährten Kinderabsetzbetrag gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a und c EStG 1988 zurückzuzahlen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Familienbeihilfenanspruch bestehe (u.a.) für volljährige Kinder, die das 26... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1;
Rechtssatz: Da der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG - der nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, die für ihre Tochter Patricia (geboren am 24. August 1986) für den Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2004 bezogene Familienbeihilfe und den für diesen Zeitraum gewährten Kinderabsetzbetrag gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a und c EStG 1988 zurückzuzahlen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Familienbeihilfenanspruch bestehe (u.a.) für volljährige Kinder, die das 26... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1;
Rechtssatz: Da der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG - der nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 6. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Einsatz für den Spindschlüssel für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers Wilhelm in Höhe von EUR 25,-- und für ein Foto für den Schülerausweis in Höhe von EUR 7,--, sowie aufgrund des Antrages vom 20. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Selbstbehalt für Schulbücher... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/10/0180 E 28. April 2006 RS 2 Stammrechtssatz Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden si... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 6. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Einsatz für den Spindschlüssel für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers Wilhelm in Höhe von EUR 25,-- und für ein Foto für den Schülerausweis in Höhe von EUR 7,--, sowie aufgrund des Antrages vom 20. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Selbstbehalt für Schulbücher... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/10/0180 E 28. April 2006 RS 3 Stammrechtssatz Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes sind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl.E vom 22. Dezember 2004... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/10/0180 E 28. April 2006 RS 2 Stammrechtssatz Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden si... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/10/0180 E 28. April 2006 RS 3 Stammrechtssatz Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes sind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl.E vom 22. Dezember 2004... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Arzt, beantragte in der Einkommensteuererklärung 2003 die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 61.917,50 EUR aus dem Titel der Nachzahlung von Unterhalt für eine außereheliche Tochter. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung wird der Betrag wie folgt aufgeschlüsselt: 1. Zahlungen an Kindesmutter zum Ausgleich dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines höheren Einkommens eine höhere Unterhaltspflicht hätte: mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Arzt, beantragte in der Einkommensteuererklärung 2003 die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 61.917,50 EUR aus dem Titel der Nachzahlung von Unterhalt für eine außereheliche Tochter. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung wird der Betrag wie folgt aufgeschlüsselt: 1. Zahlungen an Kindesmutter zum Ausgleich dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines höheren Einkommens eine höhere Unterhaltspflicht hätte: mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs7 Z2;EStG 1988 §34 Abs7 Z4;VwRallg;
Rechtssatz: Das verfassungskonforme Ergebnis einer hinreichenden Berücksichtigung der Kinderlasten wird dadurch erreicht, dass der Geldunterhaltspflichtige einerseits durch eine Kürzung seiner Unterhaltspflicht (teilweise Anrechnung de... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;EStG 1988 §34 Abs1;EStG 1988 §34 Abs7 Z2;EStG 1988 §34 Abs7 Z4;VwRallg;
Rechtssatz: Das verfassungskonforme Ergebnis einer hinreichenden Berücksichtigung der Kinderlasten wird dadurch erreicht, dass der Geldunterhaltspflichtige einerseits durch eine Kürzung seiner Unterhaltspflicht (teilweise Anrechnung de... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landeregierung vom 4. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 102/2002, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2002 auf Übernahme von "Schulkosten" für seinen minderjährigen Sohn Wilhelm in der Gesamthöhe von EUR 145,35 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2003/10/0167, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die vom Beschwerdeführer begehrten "Schulkost... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landeregierung vom 4. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 102/2002, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2002 auf Übernahme von "Schulkosten" für seinen minderjährigen Sohn Wilhelm in der Gesamthöhe von EUR 145,35 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2003/10/0167, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die vom Beschwerdeführer begehrten "Schulkost... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs4;
Rechtssatz: Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes sind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl.E vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/15/0058). European Case Law Identifie... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs4;
Rechtssatz: Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden sind (vgl. E VS vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/14/0218). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs4;
Rechtssatz: Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes sind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl.E vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/15/0058). European Case Law Identifie... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs4;
Rechtssatz: Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden sind (vgl. E VS vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/14/0218). ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat (Dienstklasse VIII) im Bereich der belangten Behörde in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hat sich am 3. Jänner 2000 verehelicht und (jedenfalls) seither zwei Wohnungen in W. und I. innegehabt. Hievon hat er sich der belangten Behörde gegenüber erstmals in seinem Antrag vom 21. Juni 2002, über den im zweitangefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, berufen; mit Schreiben vom 22. August 2002 hat er di... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: BDG 1979 §53 Abs2 Z2;BDG 1979 §53 Abs2 Z4;EStG 1988 §33 Abs4;GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;RGV 1955 §19 idF 1995/043;RGV 1955 §20 Abs1;RGV 1955 §22 Abs5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/12/0042
Rechtssatz: Sowe... mehr lesen...
Strittig ist, ob dem Mitbeteiligten für das Jahr 2002 der Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG zusteht. Die Ehefrau des Mitbeteiligten hat während des Mutterschutzes vom 12. Dezember 2001 bis 3. April 2002 Wochengeld bezogen. Im Anschluss daran hat sie sich im Karenzurlaub befunden. Das im Jahr 2002 bezogene Wochengeld betrug 4.604,29 Euro. Das Finanzamt ging - Strittig ist, ob dem Mitbeteiligten für das Jahr 2002 der Alleinverdienerabsetzbetrag nach Paragraph 33, Abs... mehr lesen...
Strittig ist, ob dem Mitbeteiligten für das Jahr 2002 der Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG zusteht. Die Ehefrau des Mitbeteiligten hat während des Mutterschutzes vom 12. Dezember 2001 bis 3. April 2002 Wochengeld bezogen. Im Anschluss daran hat sie sich im Karenzurlaub befunden. Das im Jahr 2002 bezogene Wochengeld betrug 4.604,29 Euro. Das Finanzamt ging - Strittig ist, ob dem Mitbeteiligten für das Jahr 2002 der Alleinverdienerabsetzbetrag nach Paragraph 33, Abs... mehr lesen...