TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/14 2006/10/0066

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Veröffentlicht am 14.05.2007
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs4;
FamLAG 1967 §2;
SHG Wr 1973 §1 Abs1;
SHG Wr 1973 §11 Abs1 Z5;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §18 Abs1;
SHV Richtsätze Wr 1973;
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des W J in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. März 2005, Zl. MA 15-II-2- 13701/2004, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 6. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Einsatz für den Spindschlüssel für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers Wilhelm in Höhe von EUR 25,-- und für ein Foto für den Schülerausweis in Höhe von EUR 7,--, sowie aufgrund des Antrages vom 20. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Selbstbehalt für Schulbücher für den minderjährigen Manuel in Höhe von EUR 3,70 und für den Werkbeitrag für Basteln in Höhe von EUR 5,--, sowie aufgrund des Antrages vom 21. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Lehrausgang auf den Laaer Berg für den minderjährigen Wilhelm in Höhe von EUR 1,50, aufgrund des Antrages vom 22. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Werkbeitrag für den minderjährigen Wilhelm in Höhe von EUR 10,-- und aufgrund des Antrages vom 12. Oktober 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe als Kostenbeitrag zur Projektwoche für den minderjährigen Wilhelm in Höhe von EUR 150,-- insgesamt EUR 202,20 an "Schulkosten" (Punkt I. des Spruchs).Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 6. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Einsatz für den Spindschlüssel für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers Wilhelm in Höhe von EUR 25,-- und für ein Foto für den Schülerausweis in Höhe von EUR 7,--, sowie aufgrund des Antrages vom 20. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Selbstbehalt für Schulbücher für den minderjährigen Manuel in Höhe von EUR 3,70 und für den Werkbeitrag für Basteln in Höhe von EUR 5,--, sowie aufgrund des Antrages vom 21. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Lehrausgang auf den Laaer Berg für den minderjährigen Wilhelm in Höhe von EUR 1,50, aufgrund des Antrages vom 22. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für den Werkbeitrag für den minderjährigen Wilhelm in Höhe von EUR 10,-- und aufgrund des Antrages vom 12. Oktober 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe als Kostenbeitrag zur Projektwoche für den minderjährigen Wilhelm in Höhe von EUR 150,-- insgesamt EUR 202,20 an "Schulkosten" (Punkt römisch eins. des Spruchs).

Die Anträge

  • -Strichaufzählung
    vom 22. August 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für Schulanfangskosten für die minderjährigen Kinder Wilhelm und Manuel J in unbekannter Höhe,
  • -Strichaufzählung
    vom 31. August 2004 auf Gewährung von EUR 181,68 für den minderjährigen Manuel,
  • -Strichaufzählung
    vom 20. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für eine Badehose, ein Mitteilungsheft mit Einband, einen Spendeneuro, ein Aufgabenheft mit Einband, vier Aufgabenvorschreibhefte mit Einband, einige Schreibblöcke, ein Paket DIN A4 Blätter, einen Ordner mit Klarsichthüllen, eine Schere, fünf Tuben Klebstoff, zwei Klebstoffstifte für den minderjährigen Manuel,
  • -Strichaufzählung
    vom 30. September 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für einen Werkkoffer für den minderjährigen Wilhelm,
  • -Strichaufzählung
    vom 27. Oktober 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe für die Aktion "Gesunde Jause" in Höhe von EUR 5,-- für Manuel und
  • -Strichaufzählung
    vom 3. November 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe in Höhe von EUR 205,-- für die Schullandwoche sowie die damit verbundenen Fahrtkosten und in der Höhe von EUR 5,-- für den Ankauf von Ansichtskarten und Briefporti im Rahmen der Schullandwoche wurden hingegen abgewiesen (Punkt II. des Spruchs).vom 3. November 2004 auf Gewährung von Sozialhilfe in Höhe von EUR 205,-- für die Schullandwoche sowie die damit verbundenen Fahrtkosten und in der Höhe von EUR 5,-- für den Ankauf von Ansichtskarten und Briefporti im Rahmen der Schullandwoche wurden hingegen abgewiesen (Punkt römisch zwei. des Spruchs).
Die belangte Behörde führte aus, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, habe sämtliche im Spruch genannten Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung im Wesentlichen eingewendet, entgegen den Behauptungen der Sozialbehörde sei der beantragte Sonderbedarf nicht durch den Richtsatz nach § 13 Abs. 3 WSHG gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass der Schulbedarf nicht zum Bereich des Lebensunterhaltes nach § 12 WSHG gezählt werden könne. Es sei aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, inwieweit die im Laufe eines Schuljahres im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für schulischen Bedarf in der Familienbeihilfe, die ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden sei, Deckung finde. Der Beschwerdeführer habe im strittigen Zeitraum Sozialhilfe bezogen, wobei der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder (Wilhelm, Manuel, Marcel) in Höhe von EUR 824,28 gewährt worden sei. Es handle sich dabei um einen gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhten Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Der Beschwerdeführer beziehe darüber hinaus für alle drei Kinder Familienbeihilfe (für Wilhelm in Höhe von EUR 112,70 bzw. ab 2. September 2004 in Höhe von EUR 130,90, für Manuel in Höhe von EUR 125,50). Weiters erhalte er für seine Söhne zusätzlich den Kinderabsetzbetrag in Höhe von jeweils EUR 50,90. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Berufungswerber mit dem erhöhten Familienrichtsatz und der Familienbeihilfe in der Lage, die im Laufe eines Jahres anfallenden Schulkosten seiner schulpflichtigen Kinder Wilhelm und Manuel zu bestreiten. Die mit Beginn eines Schuljahres erfahrungsgemäß erhöhten Ausgaben für diversen Schulbedarf könnten hingegen eine Belastung darstellen, die durch die Familienbeihilfe allein nicht ausgeglichen werden könne. Sollten diese Ausgaben daher ein gewisses Maß überschreiten, so sei nach Ansicht der belangten Behörde Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Es erscheine der nunmehr zugesprochene Bedarf in der Gesamthöhe von EUR 202,20 nachvollziehbar. Da die geltend gemachten Ausgaben unter Berücksichtigung der für die Kinder zusätzlich noch auflaufenden Kosten aus der Familienbeihilfe allein nicht mehr gedeckt werden könnten, sei Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Es sei deshalb den in Spruchpunkt I. genannten Anträgen im Ausmaß von insgesamt EUR 202,20 stattzugeben gewesen.Die belangte Behörde führte aus, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, habe sämtliche im Spruch genannten Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung im Wesentlichen eingewendet, entgegen den Behauptungen der Sozialbehörde sei der beantragte Sonderbedarf nicht durch den Richtsatz nach Paragraph 13, Absatz 3, WSHG gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass der Schulbedarf nicht zum Bereich des Lebensunterhaltes nach Paragraph 12, WSHG gezählt werden könne. Es sei aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, inwieweit die im Laufe eines Schuljahres im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für schulischen Bedarf in der Familienbeihilfe, die ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden sei, Deckung finde. Der Beschwerdeführer habe im strittigen Zeitraum Sozialhilfe bezogen, wobei der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder (Wilhelm, Manuel, Marcel) in Höhe von EUR 824,28 gewährt worden sei. Es handle sich dabei um einen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WSHG erhöhten Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Der Beschwerdeführer beziehe darüber hinaus für alle drei Kinder Familienbeihilfe (für Wilhelm in Höhe von EUR 112,70 bzw. ab 2. September 2004 in Höhe von EUR 130,90, für Manuel in Höhe von EUR 125,50). Weiters erhalte er für seine Söhne zusätzlich den Kinderabsetzbetrag in Höhe von jeweils EUR 50,90. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Berufungswerber mit dem erhöhten Familienrichtsatz und der Familienbeihilfe in der Lage, die im Laufe eines Jahres anfallenden Schulkosten seiner schulpflichtigen Kinder Wilhelm und Manuel zu bestreiten. Die mit Beginn eines Schuljahres erfahrungsgemäß erhöhten Ausgaben für diversen Schulbedarf könnten hingegen eine Belastung darstellen, die durch die Familienbeihilfe allein nicht ausgeglichen werden könne. Sollten diese Ausgaben daher ein gewisses Maß überschreiten, so sei nach Ansicht der belangten Behörde Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Es erscheine der nunmehr zugesprochene Bedarf in der Gesamthöhe von EUR 202,20 nachvollziehbar. Da die geltend gemachten Ausgaben unter Berücksichtigung der für die Kinder zusätzlich noch auflaufenden Kosten aus der Familienbeihilfe allein nicht mehr gedeckt werden könnten, sei Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Es sei deshalb den in Spruchpunkt römisch eins. genannten Anträgen im Ausmaß von insgesamt EUR 202,20 stattzugeben gewesen.
Die im Spruch unter II. genannten Anträge vom 22. August, 31. August, 20. September und 30. September 2004 seien hingegen abzuweisen gewesen, da die beantragten Schulkosten nicht spezifiziert bzw. belegt worden seien. Erhebungen in der Schule von Wilhelm J jun. hätten darüber hinaus ergeben, dass als Bastel- und Werkkoffer auch eine Schuhschachtel verwendet werden könne, was von anderen Schülern und Schülerinnen durchaus so gehandhabt werde. Hinsichtlich des mit Antrag vom 20. September 2004 geltend gemachten Schulbedarfes für Manuel habe die damalige Klassenlehrerin auf Anfrage mitgeteilt, dass Hefte, Schnellhefter, Zeichenblätter und Bastelmaterialien teilweise aus dem Warenkorb der Schule zur Verfügung gestellt bzw. von der ersten bis zur vierten Klasse verwendet würden und dass für den strittigen Zeitraum lediglich vier Hefte (pro Heft ca. EUR 1,09) und zwei Tuben Klebstoff anzuschaffen gewesen seien. Dieser Bedarf könne mit der Familienbeihilfe zumutbarer Weise abgedeckt werden.Die im Spruch unter römisch zwei. genannten Anträge vom 22. August, 31. August, 20. September und 30. September 2004 seien hingegen abzuweisen gewesen, da die beantragten Schulkosten nicht spezifiziert bzw. belegt worden seien. Erhebungen in der Schule von Wilhelm J jun. hätten darüber hinaus ergeben, dass als Bastel- und Werkkoffer auch eine Schuhschachtel verwendet werden könne, was von anderen Schülern und Schülerinnen durchaus so gehandhabt werde. Hinsichtlich des mit Antrag vom 20. September 2004 geltend gemachten Schulbedarfes für Manuel habe die damalige Klassenlehrerin auf Anfrage mitgeteilt, dass Hefte, Schnellhefter, Zeichenblätter und Bastelmaterialien teilweise aus dem Warenkorb der Schule zur Verfügung gestellt bzw. von der ersten bis zur vierten Klasse verwendet würden und dass für den strittigen Zeitraum lediglich vier Hefte (pro Heft ca. EUR 1,09) und zwei Tuben Klebstoff anzuschaffen gewesen seien. Dieser Bedarf könne mit der Familienbeihilfe zumutbarer Weise abgedeckt werden.
Der Antrag vom 27. Oktober 2004 auf Ersatz der Kosten für die Aktion "Gesunde Jause" in Höhe von EUR 5,-- sei abzuweisen gewesen, da dieser Bedarf durch den Richtsatz gemäß § 13 Abs. 3 WSHG gedeckt sei.Der Antrag vom 27. Oktober 2004 auf Ersatz der Kosten für die Aktion "Gesunde Jause" in Höhe von EUR 5,-- sei abzuweisen gewesen, da dieser Bedarf durch den Richtsatz gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WSHG gedeckt sei.
Der Antrag vom 3. November 2005 in der Höhe von EUR 205,-- und EUR 5,-- sei abzuweisen gewesen, da die Ermittlungen in der von Manuel besuchten Schule ergeben hätten, dass Manuel mit Beginn des Sommersemesters 2005 von der Klasse 3a in die Klasse 3b gewechselt sei und daher nicht an der Schullandwoche der Klasse 3a teilnehmen werde. Die Kosten würden daher für den geltend gemachten Zweck nicht anfallen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Finanzierung der Schullandwoche generell in der Form erfolge, dass seit Beginn der ersten Klasse monatlich kleine Beträge angespart worden seien. Der Beschwerdeführer habe von diesem Finanzierungsmodell jedoch keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus gewähre der Stadtschulrat Wien einen Zuschuss von EUR 72,--. Der bei Teilnahme am Finanzierungsmodell monatlich zu leistende Beitrag wäre wohl durch den Richtsatz bzw. die Familienbeihilfe gedeckt gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Auffassung, die belangte Behörde verkenne schon grundsätzlich das Wesen des Sozialhilferechts, wenn sie davon ausgehe, dass ein Sozialhilfebezieher in der Lage sei, von irgendeinem Finanzierungsmodell "Gebrauch zu machen". Die Sozialhilfe sehe grundsätzlich eine unmittelbare Bedarfsdeckung vor, nicht jedoch die Bildung von Rücklagen oder Ersparnissen. Ersparnisse seien schon rechtlich im Sozialhilferecht gar nicht vorgesehen (abgesehen davon, dass dies faktisch unmöglich sei, insbesondere bei der Ausgestaltung der Höhe der Richtsätze, wie sie gegeben sei). Wenn die belangte Behörde vermeine, die Teilnahme an dem von ihr festgestellten Finanzierungsmodell sei durch den Richtsatz gedeckt, möchte sie einen Bedarf nach § 11 Abs. 2 Z. 5 WSHG aus den Geldmitteln, die für den Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 WSHG vorgesehen seien, abgezweigt wissen. Der Lebensunterhalt umfasse insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Die belangte Behörde empfehle mit dieser zu kritisierenden Rechtsauffassung offenbar ein "Absparen" eines Bedarfes nach § 11 Abs. 1 Z. 5 WSHG vom Lebensunterhalt, insbesondere von der Nahrung. Dies habe er schon in früheren Beschwerden mit anderen Worten als "amtlich verordnetes hungern müssen" kritisiert. Diese Rechtsauffassung sei gesetzwidrig. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Erkenntnis vom 14. September 2002, Zl. 2002/10/0237, klargestellt, dass § 18 WSHG eine nähere Präzisierung des Begriffes "Hilfe zur Erziehung" nicht enthalte. Nach dem allgemeinen Wortsinn werde darunter z.B. die Übernahme der Kosten für Kindergarten, Lernmittel, Schulveranstaltungen und dergleichen zu verstehen sein. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Aufwendungen für die Schullandwoche aus dem Lebensunterhalt zu bestreiten seien, stehe im Gegensatz zu diesem Judikat.Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Auffassung, die belangte Behörde verkenne schon grundsätzlich das Wesen des Sozialhilferechts, wenn sie davon ausgehe, dass ein Sozialhilfebezieher in der Lage sei, von irgendeinem Finanzierungsmodell "Gebrauch zu machen". Die Sozialhilfe sehe grundsätzlich eine unmittelbare Bedarfsdeckung vor, nicht jedoch die Bildung von Rücklagen oder Ersparnissen. Ersparnisse seien schon rechtlich im Sozialhilferecht gar nicht vorgesehen (abgesehen davon, dass dies faktisch unmöglich sei, insbesondere bei der Ausgestaltung der Höhe der Richtsätze, wie sie gegeben sei). Wenn die belangte Behörde vermeine, die Teilnahme an dem von ihr festgestellten Finanzierungsmodell sei durch den Richtsatz gedeckt, möchte sie einen Bedarf nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, WSHG aus den Geldmitteln, die für den Lebensunterhalt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, WSHG vorgesehen seien, abgezweigt wissen. Der Lebensunterhalt umfasse insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Die belangte Behörde empfehle mit dieser zu kritisierenden Rechtsauffassung offenbar ein "Absparen" eines Bedarfes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WSHG vom Lebensunterhalt, insbesondere von der Nahrung. Dies habe er schon in früheren Beschwerden mit anderen Worten als "amtlich verordnetes hungern müssen" kritisiert. Diese Rechtsauffassung sei gesetzwidrig. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Erkenntnis vom 14. September 2002, Zl. 2002/10/0237, klargestellt, dass Paragraph 18, WSHG eine nähere Präzisierung des Begriffes "Hilfe zur Erziehung" nicht enthalte. Nach dem allgemeinen Wortsinn werde darunter z.B. die Übernahme der Kosten für Kindergarten, Lernmittel, Schulveranstaltungen und dergleichen zu verstehen sein. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Aufwendungen für die Schullandwoche aus dem Lebensunterhalt zu bestreiten seien, stehe im Gegensatz zu diesem Judikat.
Weiters übersehe die belangte Behörde, dass es sich bei einer Schullandwoche nicht um einen im Laufe eines Schuljahres in allen Gemeinden entstehenden Aufwand für schulischen Bedarf im Sinne des wiedergegebenen Judikats handle, sondern um einen Sonderbedarf. Dafür spreche auch, dass § 8 FLAG bei der Höhe der Familienbeihilfe nicht zwischen schulpflichtigen und nicht schulpflichtigen Kindern unterscheide, sondern andere Altersstufen als sie mit einer Schulkarriere einhergingen, festlege. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Familienbeihilfe überhaupt einen Bedarf, der § 11 Abs. 1 Z. 5 WSHG entspreche, berücksichtige und daher decke. Abgesehen davon seien Aufwendungen für eine Schullandwoche nach der ständigen zivilrechtlichen Judikatur zum Unterhaltsrecht Sonderbedarf. Das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebiete die gleiche Sichtweise in Ansehung des WSHG.Weiters übersehe die belangte Behörde, dass es sich bei einer Schullandwoche nicht um einen im Laufe eines Schuljahres in allen Gemeinden entstehenden Aufwand für schulischen Bedarf im Sinne des wiedergegebenen Judikats handle, sondern um einen Sonderbedarf. Dafür spreche auch, dass Paragraph 8, FLAG bei der Höhe der Familienbeihilfe nicht zwischen schulpflichtigen und nicht schulpflichtigen Kindern unterscheide, sondern andere Altersstufen als sie mit einer Schulkarriere einhergingen, festlege. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Familienbeihilfe überhaupt einen Bedarf, der Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WSHG entspreche, berücksichtige und daher decke. Abgesehen davon seien Aufwendungen für eine Schullandwoche nach der ständigen zivilrechtlichen Judikatur zum Unterhaltsrecht Sonderbedarf. Das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebiete die gleiche Sichtweise in Ansehung des WSHG.
Soweit die belangte Behörde aufgrund durchgeführter Erhebungen davon ausgegangen sei, dass als Werkkoffer auch eine Schuhschachtel verwendet werden könne, was von anderen Schülern und Schülerinnen auch durchaus so gehandhabt werde und dass für Manuel Schulbedarf teilweise aus dem Warenkorb der Schule zur Verfügung gestellt worden sei, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Bescheid mit diesen Tatsachen konfrontiert. Dies verwirkliche eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aber auch wegen Unterlassung von amtswegigen Erhebungen, die gemäß § 6 WSHG geboten gewesen wären. Jedes Jahr zu Schulbeginn werde von den zahlreichen österreichischen Medien über die außerordentliche Belastung der Eltern zu Schulbeginn ausführlich berichtet. Laut Arbeiterkammer koste der Schulbeginn zumindest EUR 65,--. Für Eltern, deren Kinder neu eingekleidet werden müssten, gehe es um eine weit höhere Summe. Anlässlich einer Pressekonferenz der SPÖ am Freitag, den 2. September 2005, sei berichtet worden, dass die Kosten am Schulbeginn für die Eltern schwer zu verkraften seien, allein das "Schul-Startpaket" koste bis zu EUR 200,--. Laut Caritas seien 278.000 Kinder in Österreich von der Armut (ihrer Eltern) betroffen. Die belangte Behörde hätte daher diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedarfe erkennen können bzw. müssen. Hätte sie dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, hätte er sie auf ihre offenbaren Wissensdefizite aufmerksam machen können, sodass sie zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.Soweit die belangte Behörde aufgrund durchgeführter Erhebungen davon ausgegangen sei, dass als Werkkoffer auch eine Schuhschachtel verwendet werden könne, was von anderen Schülern und Schülerinnen auch durchaus so gehandhabt werde und dass für Manuel Schulbedarf teilweise aus dem Warenkorb der Schule zur Verfügung gestellt worden sei, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Bescheid mit diesen Tatsachen konfrontiert. Dies verwirkliche eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aber auch wegen Unterlassung von amtswegigen Erhebungen, die gemäß Paragraph 6, WSHG geboten gewesen wären. Jedes Jahr zu Schulbeginn werde von den zahlreichen österreichischen Medien über die außerordentliche Belastung der Eltern zu Schulbeginn ausführlich berichtet. Laut Arbeiterkammer koste der Schulbeginn zumindest EUR 65,--. Für Eltern, deren Kinder neu eingekleidet werden müssten, gehe es um eine weit höhere Summe. Anlässlich einer Pressekonferenz der SPÖ am Freitag, den 2. September 2005, sei berichtet worden, dass die Kosten am Schulbeginn für die Eltern schwer zu verkraften seien, allein das "Schul-Startpaket" koste bis zu EUR 200,--. Laut Caritas seien 278.000 Kinder in Österreich von der Armut (ihrer Eltern) betroffen. Die belangte Behörde hätte daher diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedarfe erkennen können bzw. müssen. Hätte sie dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, hätte er sie auf ihre offenbaren Wissensdefizite aufmerksam machen können, sodass sie zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.
Weiters habe die belangte Behörde es auch unterlassen, ihm die Erhebungen betreffend die Einsatzmöglichkeit einer Schuhschachtel als Bastelkoffer zur Kenntnis zu bringen. Hätte sie dies getan, hätte er ihr mitteilen können, dass dies von den anderen Mitschülern nicht so gehandhabt werde, sondern sein Kind das einzige in der Klasse mit Schuhschachtel wäre. Damit wäre es als armes Kind und sozialer Außenseiter gebrandmarkt, was gegen das Prinzip der Menschenwürde nach § 1 WSHG verstoße. Zum Beweis dafür, dass dem so sei, beantrage er zur Dartuung der Richtigkeit dieses Beschwerdegrundes die Beiziehung eines sozialpsychologischen Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Weiters habe die belangte Behörde es auch unterlassen, ihm die Erhebungen betreffend die Einsatzmöglichkeit einer Schuhschachtel als Bastelkoffer zur Kenntnis zu bringen. Hätte sie dies getan, hätte er ihr mitteilen können, dass dies von den anderen Mitschülern nicht so gehandhabt werde, sondern sein Kind das einzige in der Klasse mit Schuhschachtel wäre. Damit wäre es als armes Kind und sozialer Außenseiter gebrandmarkt, was gegen das Prinzip der Menschenwürde nach Paragraph eins, WSHG verstoße. Zum Beweis dafür, dass dem so sei, beantrage er zur Dartuung der Richtigkeit dieses Beschwerdegrundes die Beiziehung eines sozialpsychologischen Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.
Der mit "Erziehung und Erwerbsbefähigung" überschriebene § 18 WSHG lautet in seinem Abs. 1 auszugsweise:Der mit "Erziehung und Erwerbsbefähigung" überschriebene Paragraph 18, WSHG lautet in seinem Absatz eins, auszugsweise:
"Die Hilfe zur Erziehung umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung zu sichern."
Der mit "Familienbeihilfe" überschriebene § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, lautet auszugsweise:Der mit "Familienbeihilfe" überschriebene Paragraph 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

...

  1. (2)Absatz 2,Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist.Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Absatz eins, genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist.

...

  1. (4)Absatz 4,Die Kosten des Unterhaltes umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

..."

Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Gewährung von Geldleistungen im Umfang des erhöhten Richtsatzes gemäß § 13 Abs. 3 und 4 WSHG "Schulkosten" nicht gedeckt sind. Sie stellen einen Lebensbedarf aus dem Titel "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Z. 5 und 18 Abs. 1 WSHG dar. Bei Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen unter diesem Titel gebührten, muss auch geprüft werden, inwieweit die im Laufe eines Schuljahres im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für schulischen Bedarf in der dem Beschwerdeführer gewährten Familienbeihilfe, die ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist, Deckung finden (vgl das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2002/10/0237 mwN). Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Gewährung von Geldleistungen im Umfang des erhöhten Richtsatzes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, und 4 WSHG "Schulkosten" nicht gedeckt sind. Sie stellen einen Lebensbedarf aus dem Titel "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 5, und 18 Absatz eins, WSHG dar. Bei Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen unter diesem Titel gebührten, muss auch geprüft werden, inwieweit die im Laufe eines Schuljahres im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für schulischen Bedarf in der dem Beschwerdeführer gewährten Familienbeihilfe, die ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist, Deckung finden vergleiche , das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2002/10/0237 mwN).

Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand. Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden sind. Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes sind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/10/0180 mwN). Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand. Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden sind. Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes sind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten vergleiche , das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/10/0180 mwN).

Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte ihm Gehör zu den durchgeführten Erhebungen gewähren müssen, ist dem zu entgegnen, dass die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass es nicht zutreffe, dass die von der belangten Behörde angeführten Schulsachen von der Schule zur Verfügung gestellt wurden oder im betroffenen Schuljahr gar nicht anzuschaffen waren. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die restlichen Schulsachen (vier Hefte, zwei Tuben Klebstoff) im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Familienbeihilfe gedeckt sind.

Die Sozialhilfe soll im Sinne des § 1 Abs. 1 WSHG jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Auf welche Weise dies erreicht wird, konkretisiert sich in den weiteren Bestimmungen des Gesetzes bzw. in der aufgrund des § 13 WSHG erlassenen Richtsatzverordnung. § 12 WSHG enthält eine Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes. Schon allein daraus ist erkennbar, dass Sozialhilfeleistungen lediglich existenzielle Grundbedürfnisse zu befriedigen haben (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0095). Es kann aber nicht gesagt werden, dass ein existenzielles Grundbedürfnis eines Kindes nicht gedeckt wäre, wenn es an Stelle eines eigenen Werkkoffers eine Schuhschachtel verwendet. Auch mit dem Vorbringen in diesem Zusammenhang wurde daher die Relevanz der Nichteinräumung des Parteiengehörs zur Möglichkeit der Verwendung einer Schuhschachtel an Stelle eines Werkkoffers nicht dargetan.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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