TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/28 2005/10/0180

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs4;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des WJ in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Friedl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Februar 2005, Zl. MA 15-II-2-9685/2004, berichtigt mit Bescheid vom 3. März 2005, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landeregierung vom 4. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 102/2002, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2002 auf Übernahme von "Schulkosten" für seinen minderjährigen Sohn Wilhelm in der Gesamthöhe von EUR 145,35 abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2003/10/0167, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die vom Beschwerdeführer begehrten "Schulkosten" seien - entgegen der von der Berufungsbehörde vertretenen Ansicht - durch die Gewährung von Geldleistungen im Umfang des erhöhten Richtsatzes gemäß § 13 Abs. 3 und 4 WSHG nicht gedeckt. Sie stellten einen Lebensbedarf aus dem Titel "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Z. 5 und 18 Abs. 1 WSHG dar. Es müsse daher geprüft werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, konkret festzustellenden Aufwendungen unter diesem Titel gebührten. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2002/10/0237, wonach auch geprüft werden müsse, inwieweit die im Laufe eines Schuljahres im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für schulischen Bedarf in der dem Beschwerdeführer gewährten Familienbeihilfe, die ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden sei, Deckung fänden. Mit Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2003/10/0167, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die vom Beschwerdeführer begehrten "Schulkosten" seien - entgegen der von der Berufungsbehörde vertretenen Ansicht - durch die Gewährung von Geldleistungen im Umfang des erhöhten Richtsatzes gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 WSHG nicht gedeckt. Sie stellten einen Lebensbedarf aus dem Titel "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 5 und 18 Absatz eins, WSHG dar. Es müsse daher geprüft werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, konkret festzustellenden Aufwendungen unter diesem Titel gebührten. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2002/10/0237, wonach auch geprüft werden müsse, inwieweit die im Laufe eines Schuljahres im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für schulischen Bedarf in der dem Beschwerdeführer gewährten Familienbeihilfe, die ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden sei, Deckung fänden.

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 24. Februar 2005 (berichtigt mit Bescheid vom 3. März 2005) gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Übernahme von Schulkosten für die im Monat September 2002 getätigten Aufwendungen in der Höhe von EUR 94,54. Das Mehrbegehren wurde erkennbar mit der Begründung abgewiesen, es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die im übrigen geltend gemachten Zeitraum getätigten, belegten Aufwendungen (Juni 2002 insgesamt EUR 9,09, Juli 2002 EUR 15,04, August 2002 EUR 9,23, Oktober 2002 EUR 15,99, Dezember 2002 EUR 36,17 und Jänner 2003 EUR 14,24) auf Grund ihrer relativ geringen Höhe aus den monatlich bezogenen Beträgen von jeweils EUR 112,70 Kinderbeihilfe und EUR 50,90 Kinderabsetzbetrag abzudecken. Ein Ersatz der vor der Antragstellung bezahlten Kosten komme auch deshalb nicht in Betracht, weil Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden seien, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall ausschieden. Im Übrigen seien einzelne Kosten nicht durch Rechnungen bescheinigt worden. Ein Zuspruch für nicht belegte Aufwendungen könne entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht mit einem Pauschalbetrag erfolgen. Davon ausgehend habe die in der Berufung beantragte Einvernahme der Leiterin des Bezirkssozialreferats unterbleiben können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Familienbeihilfe sei nicht zur Deckung der Kosten für die Schulutensilien seines minderjährigen Sohnes heranzuziehen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Der mit "Familienbeihilfe" überschriebene § 2 des Familienlastenaus- gleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 lautet auszugsweise: Der mit "Familienbeihilfe" überschriebene Paragraph 2, des Familienlastenaus- gleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

...

  1. (2)Absatz 2,Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist.Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Absatz eins, genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist.

...

  1. (4)Absatz 4,Die Kosten des Unterhaltes umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

..."

Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 98/13/0067, und das Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 97/15/0025). Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/14/0218). Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes sind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/15/0058). Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 98/13/0067, und das Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 97/15/0025). Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden sind vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/14/0218). Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes sind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/15/0058).

Bereits im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0014, wurde ausgesprochen, dass Aufwendungen zur Anschaffung von Utensilien für die Pflege eines Säuglings durch die Zuwendung der Familienbeihilfe zumindest teilweise gedeckt sind. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Lebensbedarf des mj. Marcel, soweit die in § 13 Abs. 3 WSHG genannten Komponenten in Rede stehen, durch die laufende Zuwendung des gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhten Richtsatzes gedeckt ist. Aufwendungen für die Anschaffung von Gegenständen, wie sie im Antrag des Beschwerdeführers genannt sind, zählen - im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise - zu jenem Mehrbedarf, der mit dem Schulbesuch eines Kindes im Allgemeinen verbunden ist und durch die Zuwendung der Familienbeihilfe (wenigstens zum Teil) gedeckt werden soll. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der im konkreten Fall in Rede stehende Aufwand - selbst unter Bedachtnahme auf die Kürzung des Richtsatzes im Hinblick auf den Bezug der Familienbeihilfe - jenen Rahmen überstiege, in dem die Familienbeihilfe nach ihrer Zweckwidmung die Mehrbelastung von Familien durch Pflege und Erziehung von Kindern abdecken soll. Es ist somit die Auffassung der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen begründeten keinen Bedarf, der durch zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe zu decken sei, nicht rechtswidrig, zumal mit dem angefochtenen (Ersatz-)bescheid ein Teilbetrag der "Schulkosten" in der Höhe von EUR 94,54 übernommen würde. Bereits im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0014, wurde ausgesprochen, dass Aufwendungen zur Anschaffung von Utensilien für die Pflege eines Säuglings durch die Zuwendung der Familienbeihilfe zumindest teilweise gedeckt sind. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Lebensbedarf des mj. Marcel, soweit die in Paragraph 13, Absatz 3, WSHG genannten Komponenten in Rede stehen, durch die laufende Zuwendung des gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WSHG erhöhten Richtsatzes gedeckt ist. Aufwendungen für die Anschaffung von Gegenständen, wie sie im Antrag des Beschwerdeführers genannt sind, zählen - im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise - zu jenem Mehrbedarf, der mit dem Schulbesuch eines Kindes im Allgemeinen verbunden ist und durch die Zuwendung der Familienbeihilfe (wenigstens zum Teil) gedeckt werden soll. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der im konkreten Fall in Rede stehende Aufwand - selbst unter Bedachtnahme auf die Kürzung des Richtsatzes im Hinblick auf den Bezug der Familienbeihilfe - jenen Rahmen überstiege, in dem die Familienbeihilfe nach ihrer Zweckwidmung die Mehrbelastung von Familien durch Pflege und Erziehung von Kindern abdecken soll. Es ist somit die Auffassung der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen begründeten keinen Bedarf, der durch zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe zu decken sei, nicht rechtswidrig, zumal mit dem angefochtenen (Ersatz-)bescheid ein Teilbetrag der "Schulkosten" in der Höhe von EUR 94,54 übernommen würde.

Ausführungen zur Relevanz der im Weiteren behaupteten Verfahrensmängel fehlen in der Beschwerde zur Gänze, eine solche kann auch nicht erkannt werden. Insbesondere wurde die als zu Unrecht unterblieben gerügte Vernehmung der Leiterin des Bezirkssozialreferats lediglich zu Rechtsfragen begehrt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 28. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100180.X00

Im RIS seit

25.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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