TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/28 2005/10/0180

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs4;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des WJ in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Friedl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Februar 2005, Zl. MA 15-II-2-9685/2004, berichtigt mit Bescheid vom 3. März 2005, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landeregierung vom 4. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 102/2002, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2002 auf Übernahme von "Schulkosten" für seinen minderjährigen Sohn Wilhelm in der Gesamthöhe von EUR 145,35 abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2003/10/0167, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die vom Beschwerdeführer begehrten "Schulkosten" seien - entgegen der von der Berufungsbehörde vertretenen Ansicht - durch die Gewährung von Geldleistungen im Umfang des erhöhten Richtsatzes gemäß § 13 Abs. 3 und 4 WSHG nicht gedeckt. Sie stellten einen Lebensbedarf aus dem Titel "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Z. 5 und 18 Abs. 1 WSHG dar. Es müsse daher geprüft werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, konkret festzustellenden Aufwendungen unter diesem Titel gebührten. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2002/10/0237, wonach auch geprüft werden müsse, inwieweit die im Laufe eines Schuljahres im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für schulischen Bedarf in der dem Beschwerdeführer gewährten Familienbeihilfe, die ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden sei, Deckung fänden.

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 24. Februar 2005 (berichtigt mit Bescheid vom 3. März 2005) gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Übernahme von Schulkosten für die im Monat September 2002 getätigten Aufwendungen in der Höhe von EUR 94,54. Das Mehrbegehren wurde erkennbar mit der Begründung abgewiesen, es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die im übrigen geltend gemachten Zeitraum getätigten, belegten Aufwendungen (Juni 2002 insgesamt EUR 9,09, Juli 2002 EUR 15,04, August 2002 EUR 9,23, Oktober 2002 EUR 15,99, Dezember 2002 EUR 36,17 und Jänner 2003 EUR 14,24) auf Grund ihrer relativ geringen Höhe aus den monatlich bezogenen Beträgen von jeweils EUR 112,70 Kinderbeihilfe und EUR 50,90 Kinderabsetzbetrag abzudecken. Ein Ersatz der vor der Antragstellung bezahlten Kosten komme auch deshalb nicht in Betracht, weil Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden seien, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall ausschieden. Im Übrigen seien einzelne Kosten nicht durch Rechnungen bescheinigt worden. Ein Zuspruch für nicht belegte Aufwendungen könne entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht mit einem Pauschalbetrag erfolgen. Davon ausgehend habe die in der Berufung beantragte Einvernahme der Leiterin des Bezirkssozialreferats unterbleiben können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Familienbeihilfe sei nicht zur Deckung der Kosten für die Schulutensilien seines minderjährigen Sohnes heranzuziehen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Der mit "Familienbeihilfe" überschriebene § 2 des Familienlastenaus- gleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

...

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist.

...

(4) Die Kosten des Unterhaltes umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

..."

Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 98/13/0067, und das Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 97/15/0025). Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/14/0218). Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes sind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/15/0058).

Bereits im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0014, wurde ausgesprochen, dass Aufwendungen zur Anschaffung von Utensilien für die Pflege eines Säuglings durch die Zuwendung der Familienbeihilfe zumindest teilweise gedeckt sind. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Lebensbedarf des mj. Marcel, soweit die in § 13 Abs. 3 WSHG genannten Komponenten in Rede stehen, durch die laufende Zuwendung des gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhten Richtsatzes gedeckt ist. Aufwendungen für die Anschaffung von Gegenständen, wie sie im Antrag des Beschwerdeführers genannt sind, zählen - im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise - zu jenem Mehrbedarf, der mit dem Schulbesuch eines Kindes im Allgemeinen verbunden ist und durch die Zuwendung der Familienbeihilfe (wenigstens zum Teil) gedeckt werden soll. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der im konkreten Fall in Rede stehende Aufwand - selbst unter Bedachtnahme auf die Kürzung des Richtsatzes im Hinblick auf den Bezug der Familienbeihilfe - jenen Rahmen überstiege, in dem die Familienbeihilfe nach ihrer Zweckwidmung die Mehrbelastung von Familien durch Pflege und Erziehung von Kindern abdecken soll. Es ist somit die Auffassung der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen begründeten keinen Bedarf, der durch zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe zu decken sei, nicht rechtswidrig, zumal mit dem angefochtenen (Ersatz-)bescheid ein Teilbetrag der "Schulkosten" in der Höhe von EUR 94,54 übernommen würde.

Ausführungen zur Relevanz der im Weiteren behaupteten Verfahrensmängel fehlen in der Beschwerde zur Gänze, eine solche kann auch nicht erkannt werden. Insbesondere wurde die als zu Unrecht unterblieben gerügte Vernehmung der Leiterin des Bezirkssozialreferats lediglich zu Rechtsfragen begehrt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100180.X00

Im RIS seit

25.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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