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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §33 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Finanzamtes Krems an der Donau, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (Senat 17), vom 5. Juni 2003, GZ. RV/1351-W/02, und RV/2654-W/02, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 (mitbeteiligte Partei: M), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Ein von der beschwerdeführenden Partei beantragter Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Das Finanzamt versagte für die Streitjahre die Berücksichtigung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die zwei Kinder des Mitbeteiligten, die die Spiel- und Lernwerkstatt in Pottenbrunn besuchten.Das Finanzamt versagte für die Streitjahre die Berücksichtigung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung gemäß Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 für die zwei Kinder des Mitbeteiligten, die die Spiel- und Lernwerkstatt in Pottenbrunn besuchten.
Der Mitbeteiligte führte in den Berufungen aus, diese Schule unterscheide sich von herkömmlichen Schulen dadurch, dass es keine speziellen Lernziele gebe, sondern eigenverantwortliches Lernen gelehrt werde. Weiters gebe es keine Klassen nach Altersstufen, sondern die Schüler würden nach ihrem Wissensstand eingestuft. Bei dieser Schule handle es sich um eine Montessori-Schule. Es bestehe keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit, die örtlich näher gelegen wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen Folge. In der Begründung wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Kinder des Mitbeteiligten besuchten im Streitzeitraum an Stelle einer öffentlichen Volks- bzw. Hauptschule die Spiel- und Lernwerkstatt Pottenbrunn. Der Unterricht in der nach Montessori-Prinzipien geführten Spiel- und Lernwerkstatt unterscheide sich in der Grundkonzeption des Unterrichts wesentlich von der Unterrichtskonzeption anderer Schulen. Die Spiel- und Lernwerkstatt sei seit dem Schuljahr 1999/2000 eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule, die jedoch keiner öffentlichen Schulart entspreche. Die Schulpflicht werde mit dem Besuch der Spiel- und Lernwerkstatt erfüllt. Im Nahebereich des Wohnortes des Mitbeteiligten befinde sich keine mit der Spiel- und Lernwerkstatt vergleichbare Schule. Eine öffentliche Volks- und Hauptschule sei von der Wohnung des Mitbeteiligten in weniger als einer Stunde erreichbar.
Dass die Spiel- und Lernwerkstatt keiner öffentlichen Schulart entspreche, ergebe sich aus dem Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Grundlage dieses Bescheides sei § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, der Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, regle. Die Eignung der Spiel- und Lernwerkstatt zur Erfüllung der Schulpflicht ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Z. 2 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in Verbindung mit dem genannten Bescheid.Dass die Spiel- und Lernwerkstatt keiner öffentlichen Schulart entspreche, ergebe sich aus dem Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Grundlage dieses Bescheides sei Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, der Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, regle. Die Eignung der Spiel- und Lernwerkstatt zur Erfüllung der Schulpflicht ergebe sich aus Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in Verbindung mit dem genannten Bescheid.
Vor der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes könne umso weniger davon ausgegangen werden, dass die Spiel- und Lernwerkstatt einer Volks- oder Hauptschule entsprochen habe. § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz besage zwar, dass die allgemeine Schulpflicht - unbeschadet § 12 leg. cit. - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden könne, sofern der Unterricht jenem an einer allgemein bildenden Pflichtschule "mindestens gleichwertig" sei, was auch durch "externe" Prüfungen (§ 11 Abs. 4 leg. cit.) nachzuweisen sei. Dadurch werde nicht ausgeschlossen, dass zusätzlich zu den Zielen des Unterrichts an allgemein bildenden Pflichtschulen weitere hinzukämen, zumal "mindestens gleichwertig" nicht mit "entsprechen" gleichzusetzen sei.Vor der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes könne umso weniger davon ausgegangen werden, dass die Spiel- und Lernwerkstatt einer Volks- oder Hauptschule entsprochen habe. Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz besage zwar, dass die allgemeine Schulpflicht - unbeschadet Paragraph 12, leg. cit. - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden könne, sofern der Unterricht jenem an einer allgemein bildenden Pflichtschule "mindestens gleichwertig" sei, was auch durch "externe" Prüfungen (Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit.) nachzuweisen sei. Dadurch werde nicht ausgeschlossen, dass zusätzlich zu den Zielen des Unterrichts an allgemein bildenden Pflichtschulen weitere hinzukämen, zumal "mindestens gleichwertig" nicht mit "entsprechen" gleichzusetzen sei.
Ob öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besucht würden, sei nicht von Bedeutung, sofern sich im Nahebereich des Wohnortes keine geeignete öffentliche Bildungseinrichtung befinde. Zu prüfen sei, ob eine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes dem Grunde nach geboten sei. Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen Schulbesuch oder durch ein auswärtiges Studium entstanden seien, seien dann nicht zwangsläufig, wenn die Ausbildung bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Ausbildungsstätte absolviert werden könne.
Das beschwerdeführende Finanzamt vertrete die Auffassung, der Mitbeteiligte hätte seiner Unterhaltspflicht auch dadurch nachkommen können, dass er seinen Kindern den Besuch einer im Nahebereich seines Wohnortes gelegenen öffentlichen Volks- bzw. Hauptschule ermöglicht hätte.
Der Mitbeteiligte habe auf die grundsätzlich andere Konzeption des Unterrichts an der Spiel- und Lernwerkstatt hingewiesen. Nicht nur die Methodik sei eine gänzlich andere, auch die Ziele dieser Schule gingen über jene des Regelschulwesens hinaus.
Mit dieser Auffassung sei der Mitbeteiligte im Ergebnis im Recht. Der zivilrechtliche Grundsatz der Berücksichtigung des Kindeswohles verlange, dass je größer eine besondere Begabung eines Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen sei, dem Kind auch eine besondere auswärtige Ausbildungs- bzw. Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1993, 91/14/0085). Welche Ausbildung einem Kind zustehe, bestimme sich nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Der aus den Berechnungsblättern ersichtliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Mitbeteiligten lasse unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seine Einkünfte als selbständiger Erwerbstätiger starken Schwankungen unterlägen und auch das Einkommen seiner Gattin nicht außer Ansatz zu lassen sei, nicht die Schlussfolgerung zu, dem Mitbeteiligten und seiner Gattin werde die Finanzierung des Besuches der Spiel- und Lernwerkstatt aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar.
Wenngleich nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen ließen, zu im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 abzugsfähigen Kosten für die Eltern führe, weil es durchaus üblich sei, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen, sei zu beachten, dass den Eltern und dem Kind bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zukomme und das Berufsziel nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen sei, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufes erfülle. Die Verwaltungspraxis treffe folgende Unterscheidung: Werde eine Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte (bestimmte Prüfungen sind "schwieriger", die Teilnahme an Seminaren erfordert eine bestimmte Qualifikation) gesetzt werden, seien aber Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, liege keine Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung vor. Müsse allerdings eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Nahebereiches deswegen in Anspruch genommen werden, weil ein Zugang im Nahebereich - etwa infolge besonderer Zugangsbeschränkungen - nicht möglich sei, stehe der Freibetrag zu. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass etwa die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einen in Bezug auf § 34 Abs. 8 EStG 1988 relevanten Unterschied zwischen einem wirtschaftskundlichen Realgymnasium und einem Gymnasium oder einem Realgymnasium erblickt habe; ebenso betreffend das Werkschulheim Felbertal im Vergleich mit anderen Schulen sowie das Bundesoberstufenrealgymnasium an der Theresianischen Militärakademie im Vergleich mit anderen Bundesoberstufenrealgymnasien.Wenngleich nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen ließen, zu im Rahmen des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 abzugsfähigen Kosten für die Eltern führe, weil es durchaus üblich sei, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen, sei zu beachten, dass den Eltern und dem Kind bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zukomme und das Berufsziel nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen sei, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufes erfülle. Die Verwaltungspraxis treffe folgende Unterscheidung: Werde eine Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte (bestimmte Prüfungen sind "schwieriger", die Teilnahme an Seminaren erfordert eine bestimmte Qualifikation) gesetzt werden, seien aber Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, liege keine Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung vor. Müsse allerdings eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Nahebereiches deswegen in Anspruch genommen werden, weil ein Zugang im Nahebereich - etwa infolge besonderer Zugangsbeschränkungen - nicht möglich sei, stehe der Freibetrag zu. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass etwa die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einen in Bezug auf Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 relevanten Unterschied zwischen einem wirtschaftskundlichen Realgymnasium und einem Gymnasium oder einem Realgymnasium erblickt habe; ebenso betreffend das Werkschulheim Felbertal im Vergleich mit anderen Schulen sowie das Bundesoberstufenrealgymnasium an der Theresianischen Militärakademie im Vergleich mit anderen Bundesoberstufenrealgymnasien.
Auch die zivilrechtliche Judikatur gehe davon aus, dass der Unterhaltsberechtigte dann, wenn in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung stehen, bei gleichwertigen Alternativen grundsätzlich die für den U