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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. J H in F, vertreten durch Mag. Ruth Vejvar, Wirtschaftsprüfer in 4240 Freistadt, Manzenreith 37, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 3. Jänner 2006, Zl. RV/0595- L/05, betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Arzt, beantragte in der Einkommensteuererklärung 2003 die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 61.917,50 EUR aus dem Titel der Nachzahlung von Unterhalt für eine außereheliche Tochter.
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung wird der Betrag wie folgt aufgeschlüsselt:
1. Zahlungen an Kindesmutter zum Ausgleich dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines höheren Einkommens eine höhere Unterhaltspflicht hätte: