Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §53 Abs2 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0042Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerden des Dr. S in I, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 24. Jänner 2003, I. Zl. 611.715/2-10/03, betreffend Übergenuss in Ansehung von Reisegebühren (§ 13a GehG), hg. Zl. 2003/12/0041, und II. Zl. 611.715/1-10/03, betreffend Zuteilungsgebühr (§ 22 RGV) und Reisebeihilfe (§ 24 RGV), hg. Zl. 2003/12/0042, Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerden des Dr. S in römisch eins, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 24. Jänner 2003, römisch eins. Zl. 611.715/2-10/03, betreffend Übergenuss in Ansehung von Reisegebühren (Paragraph 13 a, GehG), hg. Zl. 2003/12/0041, und römisch zwei. Zl. 611.715/1-10/03, betreffend Zuteilungsgebühr (Paragraph 22, RGV) und Reisebeihilfe (Paragraph 24, RGV), hg. Zl. 2003/12/0042,
zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat (Dienstklasse VIII) im Bereich der belangten Behörde in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hat sich am 3. Jänner 2000 verehelicht und (jedenfalls) seither zwei Wohnungen in W. und I. innegehabt. Hievon hat er sich der belangten Behörde gegenüber erstmals in seinem Antrag vom 21. Juni 2002, über den im zweitangefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, berufen; mit Schreiben vom 22. August 2002 hat er die entsprechenden Dokumente vorgelegt. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat (Dienstklasse römisch acht) im Bereich der belangten Behörde in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hat sich am 3. Jänner 2000 verehelicht und (jedenfalls) seither zwei Wohnungen in W. und römisch eins. innegehabt. Hievon hat er sich der belangten Behörde gegenüber erstmals in seinem Antrag vom 21. Juni 2002, über den im zweitangefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, berufen; mit Schreiben vom 22. August 2002 hat er die entsprechenden Dokumente vorgelegt.
Am 23. Mai 2002 erließ die belangte Behörde (unangefochten)
folgenden
"Bescheid
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 491/2002 (richtig: Nr. 63) werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2002 in die Zentralleitung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen versetzt und mit gleicher Wirksamkeit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 491 aus 2002, (richtig: Nr. 63) werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2002 in die Zentralleitung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen versetzt und mit gleicher Wirksamkeit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
In Ihren Bezügen sowie dem Ort der Dienstverrichtung tritt
hiedurch keine Änderung ein.
Begründung:
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 491/2002 (richtig: Nr. 63) sind Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz, Bundesanstalt für Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 491 aus 2002, (richtig: Nr. 63) sind Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz, Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung in Graz, Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz,
der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in I.,der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in römisch eins.,
der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling oder einer der Bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg angehören, mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (Dienststelle) versetzt, und sind mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange Sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
Sie gehören mit Wirksamkeit vom 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in I. an." Sie gehören mit Wirksamkeit vom 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in römisch eins. an."
(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof).
Am 21. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer den Antrag "auf Zuteilungsgebühr gemäß § 39 BDG in der geltenden Fassung sowie in Verbindung mit § 38 BDG und § 22 RGV in der geltenden Fassung in Höhe der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr gem. § 13 RGV". Er ersuche um bescheidmäßige Erledigung. Am 21. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer den Antrag "auf Zuteilungsgebühr gemäß Paragraph 39, BDG in der geltenden Fassung sowie in Verbindung mit Paragraph 38, BDG und Paragraph 22, RGV in der geltenden Fassung in Höhe der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr gem. Paragraph 13, RGV". Er ersuche um bescheidmäßige Erledigung.
Begründend führte er aus, dass er mit 1. Juni 2002 "in die Zentralleitung des BM f. soziale Sicherheit und Generationen versetzt" worden sei. Mit gleichem Datum sei er der "ÖAGESGesmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen" worden. Der "Dienstverrichtungsort" liege (unverändert) in I. Er wohne im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin in W. Deshalb sei ihm auch der Alleinverdienerabsetzbetrag "mit Eheschließung vom Januar 2000 gestrichen" worden. Im gemeinsamen Haushalt lebe eine minderjährige, Familienbeihilfe beziehende Tochter seiner Frau. Da die Konditionen des § 22 RGV zuträfen, fordere er die belangte Behörde auf, ihm für die ersten 30 Tage die Zuteilungsgebühr zu 100 %, danach zu 75 % anzuweisen. Begründend führte er aus, dass er mit 1. Juni 2002 "in die Zentralleitung des BM f. soziale Sicherheit und Generationen versetzt" worden sei. Mit gleichem Datum sei er der "ÖAGESGesmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen" worden. Der "Dienstverrichtungsort" liege (unverändert) in römisch eins. Er wohne im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin in W. Deshalb sei ihm auch der Alleinverdienerabsetzbetrag "mit Eheschließung vom Januar 2000 gestrichen" worden. Im gemeinsamen Haushalt lebe eine minderjährige, Familienbeihilfe beziehende Tochter seiner Frau. Da die Konditionen des Paragraph 22, RGV zuträfen, fordere er die belangte Behörde auf, ihm für die ersten 30 Tage die Zuteilungsgebühr zu 100 %, danach zu 75 % anzuweisen.
Am 21. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 24 sowie §§ 6 bis 10 RGV in der geltenden Fassung eine Reisekostenvergütung in der Form einer Reisebeihilfe in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes von I. (gemeinsamer Wohnsitz und zuständige Dienststelle - "BM f. s. S. u. G W und dem Dienstzuteilungsort I. und zurück") nach W. und zurück (unter näherer Darlegung der Entfernung und der Berechnung des geforderten Betrages). Am 21. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, sowie Paragraphen 6 bis 10 RGV in der geltenden Fassung eine Reisekostenvergütung in der Form einer Reisebeihilfe in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes von römisch eins. (gemeinsamer Wohnsitz und zuständige Dienststelle - "BM f. s. Sitzung u. G W und dem Dienstzuteilungsort römisch eins. und zurück") nach W. und zurück (unter näherer Darlegung der Entfernung und der Berechnung des geforderten Betrages).
In seiner Begründung führte er aus, er sei "seit 1. Juni 2002" nach W. in die Leitstelle der belangten Behörde versetzt worden. Ebenfalls seit diesem Tag sei er nach I. dienstzugeteilt. Er sei verheiratet und habe einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin in W. Als Beamter der Dienstklasse VIII stehe ihm Kilometergeld zu, sofern der Zweck der Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könne. Dies sei wegen ungünstiger An- und Abfahrtzeiten sinnvollerweise nicht möglich, weshalb "der beamteneigene Kraftwagen Verwendung" gefunden habe. Nach § 24 leg. cit. stehe einem dienstzugeteilten Beamten nach je 90 Tagen eine Reisekostenvergütung zu. Am 29. August 2002 sei er 90 Tage dienstzugeteilt, weshalb er ersuche, den oben rechnerisch dargestellten Betrag mit diesem Tag anweisen zu lassen. In seiner Begründung führte er aus, er sei "seit 1. Juni 2002" nach W. in die Leitstelle der belangten Behörde versetzt worden. Ebenfalls seit diesem Tag sei er nach römisch eins. dienstzugeteilt. Er sei verheiratet und habe einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin in W. Als Beamter der Dienstklasse römisch acht stehe ihm Kilometergeld zu, sofern der Zweck der Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könne. Dies sei wegen ungünstiger An- und Abfahrtzeiten sinnvollerweise nicht möglich, weshalb "der beamteneigene Kraftwagen Verwendung" gefunden habe. Nach Paragraph 24, leg. cit. stehe einem dienstzugeteilten Beamten nach je 90 Tagen eine Reisekostenvergütung zu. Am 29. August 2002 sei er 90 Tage dienstzugeteilt, weshalb er ersuche, den oben rechnerisch dargestellten Betrag mit diesem Tag anweisen zu lassen.
Nach Einholung von Stellungnahmen sowie von Äußerungen des Beschwerdeführers (nach Einräumung des rechtlichen Gehörs) wies die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2002 auf Zuteilungsgebühr und vom 21. August 2002 auf Reisebeihilfe ab dem 1. Juni 2002 gemäß §§ 2 Abs. 3 und 4, 22 und 24 RGV iVm § 13 Abs. 1 Z. 2 und § 18 Abs. 4 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (im Folgenden kurz GESG) ab. (Anmerkung: Richtig wäre festzustellen gewesen, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juni 2002 keine Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV und für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2002 keine Reisegebühr nach § 24 RGV gebührte.) Nach Einholung von Stellungnahmen sowie von Äußerungen des Beschwerdeführers (nach Einräumung des rechtlichen Gehörs) wies die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2002 auf Zuteilungsgebühr und vom 21. August 2002 auf Reisebeihilfe ab dem 1. Juni 2002 gemäß Paragraphen 2, Absatz 3 und 4, 22 und 24 RGV in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 18, Absatz 4, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (im Folgenden kurz GESG) ab. (Anmerkung: Richtig wäre festzustellen gewesen, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juni 2002 keine Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, RGV und für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2002 keine Reisegebühr nach Paragraph 24, RGV gebührte.)
Neben der Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, der Beschwerdeführer verfüge zumindest seit 1995 über eine Wohnung in I. und habe im Hinblick auf seine Dienststelle (Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in I.) auch unverändert dort den Hauptwohnsitz. Seit 3. Jänner 2000 verfüge er auf Grund der Verehelichung auch über eine Wohnung in W., an der er sich am 14. August 2001 polizeilich angemeldet habe. Als Leiter gehörte er am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in I. an und sei daher gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 GESG ex lege mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle (belangte Behörde) versetzt und ebenfalls mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Seine Verwendung in I. als Ort der dauernden Verwendung sei gemäß § 18 Abs. 4 leg. cit. unverändert geblieben. Diese "Versetzung" und "Zuweisung zur dauernden Dienstleistung" sowie die Wohnung in W. habe er als Begründung für die begehrte Zuteilungsgebühr und Reisebeihilfe angeführt. Neben der Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, der Beschwerdeführer verfüge zumindest seit 1995 über eine Wohnung in römisch eins. und habe im Hinblick auf seine Dienststelle (Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in römisch eins.) auch unverändert dort den Hauptwohnsitz. Seit 3. Jänner 2000 verfüge er auf Grund der Verehelichung auch über eine Wohnung in W., an der er sich am 14. August 2001 polizeilich angemeldet habe. Als Leiter gehörte er am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in römisch eins. an und sei daher gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GESG ex lege mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle (belangte Behörde) versetzt und ebenfalls mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Seine Verwendung in römisch eins. als Ort der dauernden Verwendung sei gemäß Paragraph 18, Absatz 4, leg. cit. unverändert geblieben. Diese "Versetzung" und "Zuweisung zur dauernden Dienstleistung" sowie die Wohnung in W. habe er als Begründung für die begehrte Zuteilungsgebühr und Reisebeihilfe angeführt.
Dementgegen sei durch die ex lege "Versetzung" des § 13 Abs. 1 Z. 2 GESG die Zentralstelle der belangten Behörde nicht zur Dienststelle des Beschwerdeführers geworden. Vielmehr gehörte der Beschwerdeführer lediglich dem Planstellenbereich dieser Zentralstelle an, die dadurch seine Dienstbehörde bleibe. Mit der ex lege-Zuweisung zur Agentur sei verfügt worden, dass seine dienstliche Verwendung - zumindest vorläufig - nicht nur vom Ort her, sondern auch vom Aufgabenbereich bzw. vom Arbeitsplatz her, zufolge § 18 Abs. 4 leg. cit. (allerdings im Rahmen des Rechtsträgers Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH-Agentur) unverändert bleibe. Dementgegen sei durch die ex lege "Versetzung" des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GESG die Zentralstelle der belangten Behörde nicht zur Dienststelle des Beschwerdeführers geworden. Vielmehr gehörte der Beschwerdeführer lediglich dem Planstellenbereich dieser Zentralstelle an, die dadurch seine Dienstbehörde bleibe. Mit der ex lege-Zuweisung zur Agentur sei verfügt worden, dass seine dienstliche Verwendung - zumindest vorläufig - nicht nur vom Ort her, sondern auch vom Aufgabenbereich bzw. vom Arbeitsplatz her, zufolge Paragraph 18, Absatz 4, leg. cit. (allerdings im Rahmen des Rechtsträgers Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH-Agentur) unverändert bleibe.
Die gesetzlichen Maßnahmen des § 13 Abs. 1 Z. 2 GESG seien von der Versetzung und der Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 und 4 RGV völlig verschiedene Rechtsinstitute. Da sowohl Ort als auch Inhalt der dienstlichen Verwendung unverändert geblieben seien, liege keine Dienstzuteilung iSd RGV vor, wodurch mangels rechtlicher Voraussetzung auch keine Ansprüche auf Zuteilungsgebühr und Reisebeihilfe bestünden. Die gesetzlichen Maßnahmen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GESG seien von der Versetzung und der Dienstzuteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 RGV völlig verschiedene Rechtsinstitute. Da sowohl Ort als auch Inhalt der dienstlichen Verwendung unverändert geblieben seien, liege keine Dienstzuteilung iSd RGV vor, wodurch mangels rechtlicher Voraussetzung auch keine Ansprüche auf Zuteilungsgebühr und Reisebeihilfe bestünden.
Selbst wenn man die Verwendung bei der Agentur ab 1. Juni 2002 als Dienstzuteilung beurteilte, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen. Es seien nämlich sowohl I. als auch W. jedenfalls Wohnorte iSd RGV. In diesem Fall verliere der Beamte gemäß § 22 Abs. 5 RGV den Anspruch auf Zuteilungsgebühr und auf Reisekostenvergütung (Reisebeihilfe). Dem Begriff des Wohnsitzes, wie er u.a. im Meldegesetz definiert werde, komme keine auch nur mittelbare Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Wohnort" iSd § 22 Abs. 5 RGV 1955 zu. Unter einer Wohnung seien nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen seien, dass sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim böten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen könne, seien rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich. Selbst wenn man die Verwendung bei der Agentur ab 1. Juni 2002 als Dienstzuteilung beurteilte, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen. Es seien nämlich sowohl römisch eins. als auch W. jedenfalls Wohnorte iSd RGV. In diesem Fall verliere der Beamte gemäß Paragraph 22, Absatz 5, RGV den Anspruch auf Zuteilungsgebühr und auf Reisekostenvergütung (Reisebeihilfe). Dem Begriff des Wohnsitzes, wie er u.a. im Meldegesetz definiert werde, komme keine auch nur mittelbare Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Wohnort" iSd Paragraph 22, Absatz 5, RGV 1955 zu. Unter einer Wohnung seien nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen seien, dass sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim böten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen könne, seien rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/12/0042 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der nach amtswegigen Erhebungen aus Anlass des Antrags des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2002 zu 20 Dienstreisen des Beschwerdeführers von I. nach W. seit dem Jahr 2000 und Einräumung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene erstangefochtene Bescheid der belangten Behörde lautet: Der nach amtswegigen Erhebungen aus Anlass des Antrags des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2002 zu 20 Dienstreisen des Beschwerdeführers von römisch eins. nach W. seit dem Jahr 2000 und Einräumung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene erstangefochtene Bescheid der belangten Behörde lautet:
"Spruch
Gemäß den §§ 17 Abs. 1 und 3, 19, 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 5 und § 73 der Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955 = RGV 1955), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13a Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 29.&