RS Vwgh 2000/9/27 97/14/0033

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §2 Abs4;
EStG 1988 §33 Abs4 Z1;

Rechtssatz

§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des Partners (Ehepartners) ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte iSd § 2 Abs 2 - 4 EStG 1988, somit auch auf jene Bestimmungen des EStG, die die Frage der Einkunftsermittlung behandeln. Gem

§ 2 Abs 4 EStG 1988 sind "Einkünfte" der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Landwirtschaftt und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb (Z 1), sowie der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 15 und § 16) bei den anderen Einkunftsarten (Z 2). In § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 wird normiert, dass Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen und nur in Form von Pauschbeträgen (so genanntes "kleines" und "großes" Pendlerpauschale) als Werbungskosten abzugsfähig sind. Daraus folgt, dass derartige Aufwendungen bei der Berechnung der Einkünfte iSd § 2 Abs 4 EStG 1988 nicht in Abzug zu bringen sind. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Definition der Einkünfte lediglich für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, nicht aber auch für den Alleinverdienerabsetzbetrag des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 heranzuziehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997140033.X01

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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