RS Vwgh 1999/1/20 97/13/0074

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Veröffentlicht am 20.01.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs3 Z2 lita;
EStG 1988 §33 Abs4;
EStG 1988 §57 Abs2;
EStG 1988 §58;
EStG 1988 §59;
EStG 1988 §72;
FamilienbesteuerungsG 1992;

Rechtssatz

§ 57 Abs 2 EStG 1988 idF vor dem FamilienbesteuerungsG 1992, BGBl 312, definierte für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) den Begriff des Alleinverdieners eigenständig gegenüber der veranlagungszeitraumbezogenen Regelung des § 33 Abs 4 EStG 1988. Demnach kam es für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges (und damit auch für den in § 72 legcit geregelten Jahresausgleich) nicht darauf an, wie lange ein AbgPfl in einem Kalenderjahr verheiratet war. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungstechnik (und der grundsätzlich zulässigen unterschiedlichen Behandlung von selbständigen und unselbständigen Einkünften) trifft es nicht zu, dass wegen des Fehlens einer Zeitbestimmung im § 57 Abs 2 EStG 1988 im Weg der Auslegung die Regelung des § 33 Abs 4 EStG 1988 anzuwenden wäre. Es kommt für den konkreten Fall sohin nur darauf an, dass die Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ab der Ehescheidung am 27. November 1992 nicht mehr gegeben war (Hinweis E 16.9.1987, 87/13/0059). Damit war nach § 59 Abs 1 EStG 1988 der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres zu streichen bzw die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nach § 59 Abs 2 legcit im Zuge der Durchführung des Jahresausgleiches nachzufordern (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 3 zu § 58, § 59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130074.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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