TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/15 2004/14/0106

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

ABGB §7;
BAO §207 Abs4;
BAO §207;
BAO §209 Abs1;
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;
FamLAG 1967 §10 Abs3;
FamLAG 1967;
VwRallg;
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des R H in L, vertreten durch Leitner + Leitner GmbH & Co KEG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 30, 32 und 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 12. August 2004, RV/0421-L/04, betreffend Kinderabsetzbetrag 1994 bis 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau und seine Kinder wohnen in Deutschland, wo die Ehefrau für die Kinder "Kindergeld" bezogen hat.

Für Zeiträume von Jänner 1994 bis Dezember 1995 gewährte das Finanzamt dem Beschwerdeführer für die in Deutschland lebenden Kinder "nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72" Differenzzahlungen zwischen der (höheren) österreichischen Familienbeihilfe und der in Deutschland - in Form des "Kindergeldes" - gewährten Beihilfe (ab 1996 war die österreichische Familienbeihilfe niedriger als das in Deutschland gewährte "Kindergeld").

Mit Eingabe vom 18. Februar 2002 beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm für seine in Deutschland lebenden Kinder rückwirkend ab Jänner 1994 der Kinderabsetzbetrag iSd § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 gewährt werde.Mit Eingabe vom 18. Februar 2002 beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm für seine in Deutschland lebenden Kinder rückwirkend ab Jänner 1994 der Kinderabsetzbetrag iSd Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 gewährt werde.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2002 wies das Finanzamt den Antrag hinsichtlich des Zeitraumes 1994 bis 1999 ab. Für Zeiträume vor 2000 werde an im Inland beschäftigte EU-Bürger, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat aufhielten, der Kinderabsetzbetrag nur gewährt, wenn der Nachweis erbracht sei, dass der andere EUbzw EWR-Staat (in diesem Fall Deutschland) den österreichischen Kinderabsetzbetrag bei seiner Zahlung in Abzug gebracht habe. Bis zum Jahr 1999 habe Deutschland den Unterschiedsbetrag zwischen dem höheren deutschen "Kindergeld" und der österreichischen Familienbeihilfe ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein und brachte im Wesentlichen vor, bis zum Jahr 2000 seien Kinderabsetzbeträge weder von Österreich noch von Deutschland berücksichtigt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als ausgesprochen wurde, dass der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 1997 bis Dezember 1999 "nachgezahlt" wird. Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 stehe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten, der Kinderabsetzbetrag nicht zu. Allerdings sei auf Grund des Art 4 Abs 1 iVm Art 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 "zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH (Hinweis auf das Urteil vom 16. Juli 1992, C-78/91) der Kinderabsetzbetrag - neben der Familienbeihilfe - als Familienleistung anzusehen. Dem Grunde nach stehe dem Beschwerdeführer daher ab dem Jahr 1994 der Kinderabsetzbetrag zu.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als ausgesprochen wurde, dass der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 1997 bis Dezember 1999 "nachgezahlt" wird. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 stehe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten, der Kinderabsetzbetrag nicht zu. Allerdings sei auf Grund des Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 "zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH (Hinweis auf das Urteil vom 16. Juli 1992, C-78/91) der Kinderabsetzbetrag - neben der Familienbeihilfe - als Familienleistung anzusehen. Dem Grunde nach stehe dem Beschwerdeführer daher ab dem Jahr 1994 der Kinderabsetzbetrag zu.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 sei der Kinderabsetzbetrag nach den Vorschriften des FLAG geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 17. Februar 1982, 82/13/0014, darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Verjährungsfrist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen sei. Stoll, BAO-Kommentar, 2168, führe aus, das FLAG enthalte Sonderregelungen über die Verjährung der Ansprüche der Parteien auf Familienbeihilfe. Im "Zuerkennungsverfahren" sei nämlich § 10 Abs 3 FLAG zu berücksichtigen. Mit Ablauf der in dieser Gesetzesstelle genannten Frist sei der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 sei der Kinderabsetzbetrag nach den Vorschriften des FLAG geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 17. Februar 1982, 82/13/0014, darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Verjährungsfrist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen sei. Stoll, BAO-Kommentar, 2168, führe aus, das FLAG enthalte Sonderregelungen über die Verjährung der Ansprüche der Parteien auf Familienbeihilfe. Im "Zuerkennungsverfahren" sei nämlich Paragraph 10, Absatz 3, FLAG zu berücksichtigen. Mit Ablauf der in dieser Gesetzesstelle genannten Frist sei der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen.

Die belangte Behörde halte es für wesentlich, dass der Kinderabsetzbetrag im EStG geregelt sei und die dort vorgesehene Verknüpfung mit dem FLAG lediglich den Auszahlungsmodus betreffe. Der Gesetzgeber ordne in § 33 EStG auch noch an, dass hinsichtlich der Rückzahlung zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge § 26 FLAG zur Anwendung komme. Hätte der Gesetzgeber auch die Ausschlussbestimmung des § 10 Abs 3 FLAG auf Kinderabsetzbeträge angewendet wissen wollen, hätte er eine entsprechende Anordnung getroffen. Auf den Anspruch auf Kinderabsetzbetrag sei daher die Verjährungsregelung des § 207 BAO anzuwenden.Die belangte Behörde halte es für wesentlich, dass der Kinderabsetzbetrag im EStG geregelt sei und die dort vorgesehene Verknüpfung mit dem FLAG lediglich den Auszahlungsmodus betreffe. Der Gesetzgeber ordne in Paragraph 33, EStG auch noch an, dass hinsichtlich der Rückzahlung zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge Paragraph 26, FLAG zur Anwendung komme. Hätte der Gesetzgeber auch die Ausschlussbestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, FLAG auf Kinderabsetzbeträge angewendet wissen wollen, hätte er eine entsprechende Anordnung getroffen. Auf den Anspruch auf Kinderabsetzbetrag sei daher die Verjährungsregelung des Paragraph 207, BAO anzuwenden.

Im Beschwerdefall sei der Antrag auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages im Februar 2002 eingebracht worden. Hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 sei der Antrag damit innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 BAO gestellt worden. Für die Jahre 1994 bis 1996 stehe der Kinderabsetzbetrag demgegenüber wegen des Eintritts der Verjährung nicht zu. Eine Unterbrechung iSd § 209 BAO sei nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, eine Unterbrechung ergebe sich aus diversen Mitteilungen des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe aus den Jahren 1998, 2000, 2001 und 2002 und aus zwei Bescheiden über die Gewährung der Familienbeihilfen-Differenzzahlung für die Jahre 1994 und 1995. Die genannten Mitteilungen stellten nach Ansicht der belangten Behörde keine Überprüfung des Anspruches für den Streitzeitraum 1994 bis 1996 dar. Der auf diesen Mitteilungen enthaltene Hinweis ("Für Ansprüche ab Jänner 1994 gilt: Der Kinderabsetzbetrag steht im gekennzeichneten Zeitraum nicht zu.") stelle die Mitteilung einer Rechtsansicht dar und beziehe sich nicht auf den Streitzeitraum 1994 bis 1996. Eine die Verjährung unterbrechende Handlung liege daher nicht vor. Unterbrechende Wirkung komme auch den Bescheiden betreffend die Gewährung einer Familienbeihilfen-Differenzzahlung für die Jahre 1994 und 1995 nicht zu.Im Beschwerdefall sei der Antrag auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages im Februar 2002 eingebracht worden. Hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 sei der Antrag damit innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 207, Absatz 2, BAO gestellt worden. Für die Jahre 1994 bis 1996 stehe der Kinderabsetzbetrag demgegenüber wegen des Eintritts der Verjährung nicht zu. Eine Unterbrechung iSd Paragraph 209, BAO sei nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, eine Unterbrechung ergebe sich aus diversen Mitteilungen des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe aus den Jahren 1998, 2000, 2001 und 2002 und aus zwei Bescheiden über die Gewährung der Familienbeihilfen-Differenzzahlung für die Jahre 1994 und 1995. Die genannten Mitteilungen stellten nach Ansicht der belangten Behörde keine Überprüfung des Anspruches für den Streitzeitraum 1994 bis 1996 dar. Der auf diesen Mitteilungen enthaltene Hinweis ("Für Ansprüche ab Jänner 1994 gilt: Der Kinderabsetzbetrag steht im gekennzeichneten Zeitraum nicht zu.") stelle die Mitteilung einer Rechtsansicht dar und beziehe sich nicht auf den Streitzeitraum 1994 bis 1996. Eine die Verjährung unterbrechende Handlung liege daher nicht vor. Unterbrechende Wirkung komme auch den Bescheiden betreffend die Gewährung einer Familienbeihilfen-Differenzzahlung für die Jahre 1994 und 1995 nicht zu.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, in der ausgeführt wird, Verjährung sei nicht eingetreten, eine Amtshandlung, welche die Unterbrechung der Verjährung bewirkt habe, sei nämlich im Wege der behördlichen "Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe" für die Jahre 1998, 2000, 2001 und 2002 erfolgt. Diese Mitteilungen enthielten den Hinweis, dass der Kinderabsetzbetrag für Zeiträume ab Jänner 1994 nicht zustehe. Diese Mitteilungen bezögen sich deshalb auf den Streitzeitraum 1994 bis 1996, weil sie zum Ausdruck brächten, dass der Anspruch auf Kinderabsetzbetrag generell ab dem Jahr 1994 nicht mehr zustehe. Überdies gehe, wenn eine behördliche Maßnahme nicht klar einem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden könne, die diesbezügliche Unklarheit zu Lasten der Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 2 BAO lautet: Paragraph 2, BAO lautet:

"§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Branntwein- und Salzmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben."

§ 207 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der durch BGBl I Nr 57/2004 vorgenommenen Änderung lautet: Paragraph 207, BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2004, vorgenommenen Änderung lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
  2. (2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
  3. (3)Absatz 3,Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
  4. (4)Absatz 4,Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren."

    Gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 BAO grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.Gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, BAO grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

    Gemäß § 209 Abs 1 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.Gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG idF 818/1993 lautet: Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG in der Fassung 818/1993 lautet:

"Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste Kind, 525 S für das zweite Kind und 700 S für jedes

weitere Kind zu. ... Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht

bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."

§ 10 Abs 3 FLAG lautet: Paragraph 10, Absatz 3, FLAG lautet:

"Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.""Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden."

Aus der Regelung des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988, wonach die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages gemeinsam mit der Familienbeihilfe erfolgt, ist abzuleiten, dass der Kinderabsetzbetrag nach den Vorschriften des FLAG geltend zu machen ist (vgl Doralt, EStG6, § 33 Tz 39). Er ist beispielsweise nicht im Wege einer Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0124).Aus der Regelung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988, wonach die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages gemeinsam mit der Familienbeihilfe erfolgt, ist abzuleiten, dass der Kinderabsetzbetrag nach den Vorschriften des FLAG geltend zu machen ist vergleiche , Doralt, EStG6, Paragraph 33, Tz 39). Er ist beispielsweise nicht im Wege einer Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0124).

§ 207 Abs. 4 BAO enthält Regelungen über die Verjährung des Rechts, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, aber keine Regelungen über die Verjährung des Anspruches auf Familienbeihilfe oder des Anspruches auf den Kinderabsetzbetrag. § 209 Abs 1 BAO misst nur den von einer (Abgaben)Behörde unternommenen Amtshandlungen (nicht aber beispielsweise den Handlungen eines Anspruchsberechtigten nach dem FLAG) verjährungsunterbrechende Wirkung bei. Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO auf Ansprüche von Personen, wie den Beihilfenanspruch oder den Anspruch auf Kinderabsetzbetrag, keine Anwendung findet. Paragraph 207, Absatz 4, BAO enthält Regelungen über die Verjährung des Rechts, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, aber keine Regelungen über die Verjährung des Anspruches auf Familienbeihilfe oder des Anspruches auf den Kinderabsetzbetrag. Paragraph 209, Absatz eins, BAO misst nur den von einer (Abgaben)Behörde unternommenen Amtshandlungen (nicht aber beispielsweise den Handlungen eines Anspruchsberechtigten nach dem FLAG) verjährungsunterbrechende Wirkung bei. Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass das Rechtsinstitut der Verjährung nach Paragraph 207, BAO auf Ansprüche von Personen, wie den Beihilfenanspruch oder den Anspruch auf Kinderabsetzbetrag, keine Anwendung findet.

Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruches auf Familienbeihilfe ergibt sich aus § 10 Abs 3 FLAG.Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruches auf Familienbeihilfe ergibt sich aus Paragraph 10, Absatz 3, FLAG.

Gesetzesanalogie hat zur Vorausset

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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