RS Vwgh 2004/8/3 2001/13/0048

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;
FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;
FamLAG 1967 §46;
FamLAG 1967 §50j Abs2;

Rechtssatz

Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Rückforderung der Familienbeihilfe samt dem entsprechenden Kinderabsetzbetrag betreffenden Bescheides geltenden Rechtslage (Bezugnahme auf § 46 FLAG in § 26 Abs. 1 leg. cit. in der durch das BG BGBl. I Nr. 8/1998 geänderten und nach § 50j Abs. 2 FLAG mit 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Fassung) steht es der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (Hinweis E 28. November 2002, 2002/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130048.X03

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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