TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/3 2001/13/0048

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;
FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967 §46;
FamLAG 1967 §50j Abs2;
VwRallg;
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Mai 2000, Zl. RV/35 - 08/00, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde im Instanzenzug die dem Beschwerdeführer für seinen am 31. Jänner 1988 geborenen Sohn im Zeitraum September 1994 bis November 1998 gewährte Familienbeihilfe samt dem entsprechenden Kinderabsetzbetrag zurück.

Der Sohn des Beschwerdeführers habe seit September 1994 seinen dauernden Aufenthalt bei seiner Mutter in Ungarn und sei somit Ende August 1994 aus dem Haushalt des Beschwerdeführers ausgeschieden. Der Beschwerdeführer habe behauptet, mit einer an das Finanzamt gerichteten schriftlichen Mitteilung im Juli 1994 den bevorstehenden Auslandsaufenthalt seines Kindes gemeldet zu haben. Deshalb habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass der unrechtmäßige Bezug durch das Verschulden des Finanzamtes verursacht und die Rückforderung demnach unzulässig sei. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid demgegenüber die Auffassung, dass - unabhängig davon, dass die erwähnte Mitteilung des Beschwerdeführers beim Finanzamt nicht eingelangt sei - die in § 26 FLAG geregelte Rückzahlungsverpflichtung auch dann bestehe, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen wäre. Auch die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Gutgläubigkeit des Verbrauchs der Beihilfenbezüge und ein unverschuldeter Rechtsirrtum könnten die Rückzahlungsverpflichtung nicht abwenden. Der Sohn des Beschwerdeführers habe seit September 1994 seinen dauernden Aufenthalt bei seiner Mutter in Ungarn und sei somit Ende August 1994 aus dem Haushalt des Beschwerdeführers ausgeschieden. Der Beschwerdeführer habe behauptet, mit einer an das Finanzamt gerichteten schriftlichen Mitteilung im Juli 1994 den bevorstehenden Auslandsaufenthalt seines Kindes gemeldet zu haben. Deshalb habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass der unrechtmäßige Bezug durch das Verschulden des Finanzamtes verursacht und die Rückforderung demnach unzulässig sei. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid demgegenüber die Auffassung, dass - unabhängig davon, dass die erwähnte Mitteilung des Beschwerdeführers beim Finanzamt nicht eingelangt sei - die in Paragraph 26, FLAG geregelte Rückzahlungsverpflichtung auch dann bestehe, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen wäre. Auch die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Gutgläubigkeit des Verbrauchs der Beihilfenbezüge und ein unverschuldeter Rechtsirrtum könnten die Rückzahlungsverpflichtung nicht abwenden.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2000, B 1092/00-8, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2000, B 1092/00-8, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 4 FLAG in seiner Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Nach Paragraph 5, Absatz 4, FLAG in seiner Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.

Nach § 5 Abs. 4 FLAG in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 geänderten, ab dem 1. Mai 1996 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach Paragraph 5, Absatz 4, FLAG in der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, geänderten, ab dem 1. Mai 1996 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung des BG BGBl. I Nr. 8/1998 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FLAG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1998, hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

Nach § 46 Abs. 1 FLAG hat der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, ua. den Aufwand an Familienbeihilfen für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge aus eigenen Mitteln zu tragen. Nach Paragraph 46, Absatz eins, FLAG hat der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, ua. den Aufwand an Familienbeihilfen für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge aus eigenen Mitteln zu tragen.

Dass der Beschwerdeführer Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Streitzeitraum zu Unrecht bezogen hat, ist im Verwaltungsverfahren nicht strittig gewesen und wird auch in der Beschwerde nicht bekämpft.

Der Beschwerdeführer steht vielmehr auf dem Standpunkt, er habe im Juli 1994 dem Finanzamt mitgeteilt, dass sich sein Sohn ab Schulbeginn (September) 1994 dauernd in Ungarn aufhalten werde. Das Finanzamt hätte daher die Familienbeihilfe nicht weiter gewähren dürfen und der unrechtmäßige Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sei daher ausschließlich durch die offenbar fehlerhafte Vorgangsweise des Finanzamtes, einer Behörde des Bundes, verursacht worden.

Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei der Geltendmachung der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Recht anzuwenden ist (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 2002, 2002/13/0079, mwN).

Im Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, 2000/15/0183, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Tatbestandsmerkmal des § 46 FLAG "seine Empfänger von Dienstbezügen" nur auf solche Empfänger von Dienstbezügen bezogen ist, deren Arbeitgeber den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Das sind somit die Fälle, in denen die Familienbeihilfe nicht vom Finanzamt ausbezahlt wird. Im Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, 2000/15/0183, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 46, FLAG "seine Empfänger von Dienstbezügen" nur auf solche Empfänger von Dienstbezügen bezogen ist, deren Arbeitgeber den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Das sind somit die Fälle, in denen die Familienbeihilfe nicht vom Finanzamt ausbezahlt wird.

Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage (Bezugnahme auf § 46 FLAG in § 26 Abs. 1 leg. cit. in der durch das BG BGBl. I Nr. 8/1998 geänderten und nach § 50j Abs. 2 FLAG mit 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Fassung) steht es der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. auch das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. November 2002). Dem Beschwerdeführer wäre damit für seinen Standpunkt auch dann nicht geholfen, wenn seine Behauptung zuträfe, der unrechtmäßige Bezug der rückgeforderten Leistungen gehe ausschließlich deshalb auf einen Fehler des Finanzamtes zurück, weil er dem Finanzamt den Auslandsaufenthalt seines Sohnes rechtzeitig mitgeteilt habe. Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage (Bezugnahme auf Paragraph 46, FLAG in Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. in der durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1998, geänderten und nach Paragraph 50 j, Absatz 2, FLAG mit 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Fassung) steht es der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist vergleiche auch das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. November 2002). Dem Beschwerdeführer wäre damit für seinen Standpunkt auch dann nicht geholfen, wenn seine Behauptung zuträfe, der unrechtmäßige Bezug der rückgeforderten Leistungen gehe ausschließlich deshalb auf einen Fehler des Finanzamtes zurück, weil er dem Finanzamt den Auslandsaufenthalt seines Sohnes rechtzeitig mitgeteilt habe.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument des gutgläubigen Verbrauchs der bezogenen Leistungen kann deswegen nicht verfangen, weil die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft ist (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. November 2002). Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument des gutgläubigen Verbrauchs der bezogenen Leistungen kann deswegen nicht verfangen, weil die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft ist vergleiche abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. November 2002).

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie - durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie - durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 3. August 2004

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130048.X00

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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