Der Beschwerdeführer war von 1974 bis 1992 Gemeinderat und von 1974 bis 1987 Bürgermeister der Stadt K. Der Stadtrat der Stadtgemeinde K beschloss am 23. Dezember 1982, dass die Stadtwerke K. den Mitgliedern des Gemeinderates, die durch mindestens 18 Jahre dem Gemeinderat angehört hatten, nach ihrer aktiven Tätigkeit eine 50 %ige Strompreisermäßigung gewähren. Die Stadtgemeinde K. gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 14. März 1992 die im Firmenbuch registrierte Stadtwerke K. GmbH. De... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §29 Z4;EStG 1988 §32 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/15/0374
Rechtssatz: Funktionsgebühren, das sind Bezüge der nicht in einem Dienstverhältnis zur Körperschaft stehenden Organwalter von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zufolge der aktiven Ausübung einer solchen Funktio... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §29 Z4;EStG 1988 §32 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/15/0374
Rechtssatz: Funktionsgebühren, das sind Bezüge der nicht in einem Dienstverhältnis zur Körperschaft stehenden Organwalter von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zufolge der aktiven Ausübung einer solchen Funktio... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende W... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bezog bis zum Jahr 1998 gewerbliche Einkünfte aus einem Textilhandelsbetrieb. Mit Einbringungsvertrag vom 30. September 1999 brachte sie das Einzelunternehmen zum Stichtag 1. Jänner 1999 gemäß Art. III UmgrStG in die neu gegründete C-GmbH ein. Die Beschwerdeführerin bezog bis zum Jahr 1998 gewerbliche Einkünfte aus einem Textilhandelsbetrieb. Mit Einbringungsvertrag vom 30. September 1999 brachte sie das Einzelunternehmen zum Stichtag 1. Jänner 1999 gemäß Artik... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bezog bis zum Jahr 1998 gewerbliche Einkünfte aus einem Textilhandelsbetrieb. Mit Einbringungsvertrag vom 30. September 1999 brachte sie das Einzelunternehmen zum Stichtag 1. Jänner 1999 gemäß Art. III UmgrStG in die neu gegründete C-GmbH ein. Die Beschwerdeführerin bezog bis zum Jahr 1998 gewerbliche Einkünfte aus einem Textilhandelsbetrieb. Mit Einbringungsvertrag vom 30. September 1999 brachte sie das Einzelunternehmen zum Stichtag 1. Jänner 1999 gemäß Artik... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: EStG 1988 §32 Z2;UmgrStG 1991 Art3;
Rechtssatz: Die Abgabepflichtige bezog bis zum Jahr 1998 gewerbliche Einkünfte aus einem Textilhandelsbetrieb. Mit Einbringungsvertrag vom 30. September 1999 brachte sie das Einzelunternehmen zum Stichtag 1. Jänner 1999 gemäß Art. III UmgrStG in die neu gegründete C-GmbH ein. Anlässlich einer im März ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: EStG 1988 §32 Z2;UmgrStG 1991 Art3;
Rechtssatz: Die Abgabepflichtige bezog bis zum Jahr 1998 gewerbliche Einkünfte aus einem Textilhandelsbetrieb. Mit Einbringungsvertrag vom 30. September 1999 brachte sie das Einzelunternehmen zum Stichtag 1. Jänner 1999 gemäß Art. III UmgrStG in die neu gegründete C-GmbH ein. Anlässlich einer im März ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat sich, gemeinsam mit anderen, als atypischer stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe der R. Gaststättenbetriebs GmbH (in weiterer Folge: R. GmbH) beteiligt. Die aus der Beteiligung resultierenden Einkünfte des Beschwerdeführers wurden unter einer der R. GmbH & atypisch stille Gesellschaft (in weiterer Folge: "atypisch stille Gesellschaft") vergebenen Steuernummer gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Der Beschwerdeführer hat sich, gemein... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §24;EStG 1988 §32 Z2;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Der atypische stille Gesellschafter hat für Verbindlichkeiten der "atypisch stillen Gesellschaft" die Haftung übernommen und aufgrund dessen Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger geleistet. Diese Zahlungen stellen (soweit kein Regressanspruch gegen die übrigen Gesellschafter besteht) Ei... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat sich, gemeinsam mit anderen, als atypischer stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe der R. Gaststättenbetriebs GmbH (in weiterer Folge: R. GmbH) beteiligt. Die aus der Beteiligung resultierenden Einkünfte des Beschwerdeführers wurden unter einer der R. GmbH & atypisch stille Gesellschaft (in weiterer Folge: "atypisch stille Gesellschaft") vergebenen Steuernummer gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Der Beschwerdeführer hat sich, gemein... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §24;EStG 1988 §32 Z2;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Der atypische stille Gesellschafter hat für Verbindlichkeiten der "atypisch stillen Gesellschaft" die Haftung übernommen und aufgrund dessen Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger geleistet. Diese Zahlungen stellen (soweit kein Regressanspruch gegen die übrigen Gesellschafter besteht) Ei... mehr lesen...
dass durch diesen Beschluss Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des (§ 87 ff der Exekutionsordnung) in Ansehung der im Eigentum der antragstellenden Partei stehenden Liegenschaft in EZ 748 Grundbuch A nicht unterbunden sind. dass durch diesen Beschluss Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des (Paragraph 87, ff der Exekutionsordnung) in Ansehung der im Eigentum der antragstellenden Partei stehenden Liegenschaft in EZ 748 Grundbuch A nicht unterbunden sind. Begründung: Gemäß ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof23/04 Exekutionsordnung32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EO §87;EO §88;EO §89;EStG 1988;UStG 1994;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie AW 2006/15/0092 B 29. Jänner 2007 RS 1
(Hier Stattgebung mit der Einschränkung, dass durch diesen
Beschluss Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenen
Bescheides in Form der zwangsweisen
Begründung: des Pfandrecht... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer reichte für die Jahre 1993 bis 1996 Einkommensteuererklärungen ein, in denen er die Art seiner Tätigkeit mit "Landwirt" und "Vermietung" angab. In den Umsatzsteuererklärungen für diese Jahre bezeichnete er die Art des Unternehmens mit "Vermietung". Das Finanzamt nahm eine erklärungsgemäße Veranlagung vor, wobei es für die Jahre 1994 bis 1996 vorläufige Bescheide erließ. Vom 10. Juni 1999 bis 10. März 2000 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung gemäß § 15... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §198;B-VG Art131 Abs1 Z1;EStG 1988;
Rechtssatz: Die Vorschreibung der Einkommensteuer erfolgte im vorliegenden Fall mit "0 Schilling". Eine solche Vorschreibung schließt nicht schlechthin aus, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde. E... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der ... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, V... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof23/04 Exekutionsordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AbgEO §53;EO §290;EO §291a;EStG 1988;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie AW 2006/15/0092 B 29. Jänner 2007 RS 1
(hier betreffend einen rückständigen Betrag in Höhe von rund
184.000 EUR und ohne Hinweis auf § 59 Abs. 1 lit. a AbgEO) Stammrechtssatz Stattgeb... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte führte in einem von ihm auch bewohnten Haus (unstrittiges Ausmaß der privaten Benützung: 13,9 %) einen Gastgewerbebetrieb, den er zum Jahresende 1994 aufgab. In den Folgejahren erzielte er aus der Vermietung der zuvor betrieblich genutzten Teile des Hauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 machte der Mitbeteiligte nachträgliche Betriebsausgaben aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit gelt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §24 Abs1;EStG 1988 §24 Abs2;EStG 1988 §32 Z2;EStG 1988 §4 Abs4; Beachte Besprechung in:
RdW 1/2006, S 45;
Rechtssatz: Betrieblich (und nicht privat) veranlasstes Handeln eines Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Beendigung seines betrieblichen Engagements besteht im (unverzüglichen) Einsatz der verbliebenen Aktiven zur Abdeckung der Betri... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte führte in einem von ihm auch bewohnten Haus (unstrittiges Ausmaß der privaten Benützung: 13,9 %) einen Gastgewerbebetrieb, den er zum Jahresende 1994 aufgab. In den Folgejahren erzielte er aus der Vermietung der zuvor betrieblich genutzten Teile des Hauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 machte der Mitbeteiligte nachträgliche Betriebsausgaben aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit gelt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §24 Abs1;EStG 1988 §24 Abs2;EStG 1988 §32 Z2;EStG 1988 §4 Abs4; Beachte Besprechung in:
RdW 1/2006, S 45;
Rechtssatz: Betrieblich (und nicht privat) veranlasstes Handeln eines Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Beendigung seines betrieblichen Engagements besteht im (unverzüglichen) Einsatz der verbliebenen Aktiven zur Abdeckung der Betri... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand bis 30. Juni 1996 in einem Dienstverhältnis zur A GmbH und bezog daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Per Ende Juni 1996 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst, wobei die Auszahlung einer Abfertigung in Höhe von rund S 2,4 Mio. (davon gesetzliche Abfertigung rund S 660.000,--) vereinbart worden war. Anlässlich der Einkommensteuererklärung für 1996 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass es sich bei dem über die gesetzliche A... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand bis 30. Juni 1996 in einem Dienstverhältnis zur A GmbH und bezog daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Per Ende Juni 1996 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst, wobei die Auszahlung einer Abfertigung in Höhe von rund S 2,4 Mio. (davon gesetzliche Abfertigung rund S 660.000,--) vereinbart worden war. Anlässlich der Einkommensteuererklärung für 1996 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass es sich bei dem über die gesetzliche A... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war von November 1989 bis April 1992 Gesellschafter-Geschäftsführer der ein Bordell betreibenden S. & P. GmbH. Am 10. März 1991 kam es im Bordellbetrieb zu einem Schusswechsel mit tödlichem Ausgang, in dessen Gefolge sich der Beschwerdeführer vom 10. März 1991 bis zum 22. Juni 1992 in Untersuchungshaft befand. Am 2. Oktober 1991 wurden sowohl in der Privatwohnung des Beschwerdeführers als auch im Bordellbetrieb Hausdurchsuchungen durchgeführt. Im Zuge diese... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §92;EStG 1988;KStG 1988 §8 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Es trifft zu, dass die Feststellung verdeckter Ausschüttungen im Körperschaftsteuerverfahren keine Bindungswirkung für das Einkommensteuerverfahren entfaltet. Der Anteilsinhaber kann daher einwenden, dass der Körperschaftsteuerbesc... mehr lesen...
Mit Beschluss vom 18. November 2004, AW 2004/13/0031-9, hat der Verwaltungsgerichtshof einem am 6. September 2004 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Begründung: nicht stattgegeben, sie habe mit ihrem Antragsvorbringen dem von der hg. Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungsgebot nicht tauglich entsprochen. Abgesehen vom Fehlen der gebotenen Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin ermög... mehr lesen...