RS Vwgh 2005/6/15 2001/13/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs1;
EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §32 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: RdW 1/2006, S 45;

Rechtssatz

Betrieblich (und nicht privat) veranlasstes Handeln eines Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Beendigung seines betrieblichen Engagements besteht im (unverzüglichen) Einsatz der verbliebenen Aktiven zur Abdeckung der Betriebsschulden (Hinweis E 22. Oktober 1996, 95/14/0018, VwSlg 7133 F/1996; E 30. November 1999, 94/14/0166; E 24. Februar 2004, 99/14/0250). [Hier: Der Abgabepflichtige führte in einem von ihm auch bewohnten Haus (unstrittiges Ausmaß der privaten Benützung: 13,9 %) einen Gastgewerbebetrieb, den er zum Jahresende 1994 aufgab. In den Folgejahren erzielte er aus der Vermietung der zuvor betrieblich genutzten Teile des Hauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wenn der Abgabepflichtige die Nutzung des Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer Veräußerung des Gebäudes (auch) deswegen vorzog, weil das Gebäude als Familienwohnsitz dient, dann war dies eine Entscheidung, die zwar verständlich, aber als privat motiviert anzusehen ist und welche die - deswegen weiter anfallenden - Schuldzinsen aus dem - deswegen ungetilgt bleibenden - Betriebskredit nicht mehr der betrieblichen, sondern der privaten Sphäre zuweist.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130174.X02

Im RIS seit

21.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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