TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/11 2001/13/0039

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §149;
BAO §167 Abs2;
BAO §250;
BAO §258;
BAO §276 Abs1;
BAO §284 Abs1;
BAO §92;
EStG 1988;
KStG 1988 §8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 149 heute
  2. BAO § 149 gültig ab 01.03.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  3. BAO § 149 gültig von 19.04.1980 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 258 heute
  2. BAO § 258 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 258 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BAO § 258 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 258 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  6. BAO § 258 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.1989
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des C S in F, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Va) vom 21. Juni 2000, Zl. RV/262- 16/05/98, betreffend u.a. Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1992, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des C S in F, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch fünf a) vom 21. Juni 2000, Zl. RV/262- 16/05/98, betreffend u.a. Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war von November 1989 bis April 1992 Gesellschafter-Geschäftsführer der ein Bordell betreibenden S. & P. GmbH. Am 10. März 1991 kam es im Bordellbetrieb zu einem Schusswechsel mit tödlichem Ausgang, in dessen Gefolge sich der Beschwerdeführer vom 10. März 1991 bis zum 22. Juni 1992 in Untersuchungshaft befand. Am 2. Oktober 1991 wurden sowohl in der Privatwohnung des Beschwerdeführers als auch im Bordellbetrieb Hausdurchsuchungen durchgeführt. Im Zuge dieser Hausdurchsuchungen wurden u.a. eine Losungsliste des Vortages und ein Gesellschaftsvertrag über die Gründung der im ehemaligen Jugoslawien situierten S. GmbH beschlagnahmt. Weiters wurden private Bankverbindungen festgestellt.Der Beschwerdeführer war von November 1989 bis April 1992 Gesellschafter-Geschäftsführer der ein Bordell betreibenden Sitzung & P. GmbH. Am 10. März 1991 kam es im Bordellbetrieb zu einem Schusswechsel mit tödlichem Ausgang, in dessen Gefolge sich der Beschwerdeführer vom 10. März 1991 bis zum 22. Juni 1992 in Untersuchungshaft befand. Am 2. Oktober 1991 wurden sowohl in der Privatwohnung des Beschwerdeführers als auch im Bordellbetrieb Hausdurchsuchungen durchgeführt. Im Zuge dieser Hausdurchsuchungen wurden u.a. eine Losungsliste des Vortages und ein Gesellschaftsvertrag über die Gründung der im ehemaligen Jugoslawien situierten Sitzung GmbH beschlagnahmt. Weiters wurden private Bankverbindungen festgestellt.

Auf Grund der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen nahm der Prüfer eine Vermögensdeckungsrechnung vor, welche zu ungedeckten Lebenshaltungskosten von rund 1,2 Mio. S (1989), rund 4,6 Mio. S (1990) und rund 240.000 S (1992) führte. Dazu vertraten die Prüfer die Ansicht, die in den Jahren 1989 und 1990 nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben des Beschwerdeführers würden "Reingewinne aus Zuhälterei und Zimmervermietung" darstellen, während die nicht gedeckten Ausgaben des Jahres 1992 durch den Einnahmenüberhang des Jahres 1991 in Höhe von rund 340.000 S erklärt werden könnten. In den Jahren 1989 bis 1992 habe der Beschwerdeführer zudem seitens der S. & P. GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten.Auf Grund der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen nahm der Prüfer eine Vermögensdeckungsrechnung vor, welche zu ungedeckten Lebenshaltungskosten von rund 1,2 Mio. S (1989), rund 4,6 Mio. S (1990) und rund 240.000 S (1992) führte. Dazu vertraten die Prüfer die Ansicht, die in den Jahren 1989 und 1990 nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben des Beschwerdeführers würden "Reingewinne aus Zuhälterei und Zimmervermietung" darstellen, während die nicht gedeckten Ausgaben des Jahres 1992 durch den Einnahmenüberhang des Jahres 1991 in Höhe von rund 340.000 S erklärt werden könnten. In den Jahren 1989 bis 1992 habe der Beschwerdeführer zudem seitens der Sitzung & P. GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten.

Das Finanzamt schloss sich den Prüferfeststellungen an und erließ Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990, denen Umsätze des Beschwerdeführers aus Zuhälterei zu Grunde gelegt wurden. Einkommensteuerlich kamen zu den bisher vom Beschwerdeführer erklärten Einkünften aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer (1989 und 1990) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund 1 Mio. S (1989) und rund 4 Mio. S (1990) sowie in den Jahren 1989 bis 1992 die erwähnten Einkünfte aus Kapitalvermögen (verdeckte Gewinnausschüttungen) zum Ansatz.

In einer Eingabe vom 6. April 1995 begehrte der Beschwerdeführer zum einen die Aushändigung der bisher angeblich nicht ordnungsgemäß zugestellten Bescheide nach Betriebsprüfung, zum anderen wandte er sich gegen die Annahme ungeklärter Vermögenszuwächse. Die notwendigen Mittel zur Bedeckung des Lebensunterhaltes würden einem der Abgabenbehörde bisher nicht bekannten Bankkredit entstammen.

Mit Berufung vom 2. August 1995 wies der Beschwerdeführer erneut auf näher angeführte Bankkredite hin, welche ausgereicht hätten, sowohl die Lebenshaltungskosten als auch die diversen wirtschaftlichen Engagements des Beschwerdeführers finanziell abzudecken. Über gemäß § 275 BAO erteilten Auftrag des Finanzamtes vom 14. April 1997, die der Berufung anhaftenden Mängel zu beheben, erklärte der Beschwerdeführer die Berufung richte sich gegen die Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1992. Ein Unternehmen "Zuhälterei" habe es nie gegeben. Der Beschwerdeführer beantrage, die Einkommensteuern auf Basis der "nichtselbständigen Einkünfte festsetzen zu wollen". Weiters bemängelte der Beschwerdeführer, dass ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Die Betriebsprüfung habe auf Grund einer vom Beschwerdeführer erworbenen Beteiligung an einem kroatischen Unternehmen sowie aus Sparguthaben auf ungedeckte Vermögenszuwächse geschlossen. Tatsächlich seien für den Erwerb der Beteiligung keine nennenswerten Beträge aufgewendet worden und, soweit Sparbücher vorhanden, wären diese lediglich kurzfristig aus Kreditmitteln der E.-Bank angelegt worden.Mit Berufung vom 2. August 1995 wies der Beschwerdeführer erneut auf näher angeführte Bankkredite hin, welche ausgereicht hätten, sowohl die Lebenshaltungskosten als auch die diversen wirtschaftlichen Engagements des Beschwerdeführers finanziell abzudecken. Über gemäß Paragraph 275, BAO erteilten Auftrag des Finanzamtes vom 14. April 1997, die der Berufung anhaftenden Mängel zu beheben, erklärte der Beschwerdeführer die Berufung richte sich gegen die Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1992. Ein Unternehmen "Zuhälterei" habe es nie gegeben. Der Beschwerdeführer beantrage, die Einkommensteuern auf Basis der "nichtselbständigen Einkünfte festsetzen zu wollen". Weiters bemängelte der Beschwerdeführer, dass ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Die Betriebsprüfung habe auf Grund einer vom Beschwerdeführer erworbenen Beteiligung an einem kroatischen Unternehmen sowie aus Sparguthaben auf ungedeckte Vermögenszuwächse geschlossen. Tatsächlich seien für den Erwerb der Beteiligung keine nennenswerten Beträge aufgewendet worden und, soweit Sparbücher vorhanden, wären diese lediglich kurzfristig aus Kreditmitteln der E.-Bank angelegt worden.

Nach Akteneinsicht und Einsicht in den Arbeitsbogen der Betriebsprüfer erstattete der Beschwerdeführer am 10. Juli 1997 weiteres Vorbringen. Die Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide seien ersatzlos zu beheben, weil es ein Unternehmen "Zuhälterei" niemals gegeben habe. Dementsprechend seien auch die Einkünfte des Beschwerdeführers zu reduzieren. Anders als von den Prüfern angenommen, habe der Beschwerdeführer für die Beteiligung an dem kroatischen Unternehmen kein Gründungskapital von rund 3,7 Mio. S aufbringen müssen. Tatsächlich hätten der Beschwerdeführer und die drei weiteren Gründungsgesellschafter lediglich eine Sacheinlage im Gesamtumfang von 4,780.000 S geleistet, welche sich auf Käufe von 156 Glücksspielautomaten bezogen habe. Hinsichtlich der Kosten der Lebenshaltung verwies der Beschwerdeführer auf die gemeinschaftliche Kostentragung während aufrechter Ehe, weswegen ein "Höchstansatz von 70.000 S" jährlich richtig wäre und für die Zeit seiner Untersuchungshaft Lebenshaltungskosten überhaupt zu negieren wären. Für die Jahre 1990 bis 1992 ergebe sich "eine umfassende Deckung der Lebenshaltungskosten aus den bekannten Einkünften". Im Jahr 1989 sei einerseits zu berücksichtigen, dass im Rahmen der S. & P. GmbH ein Bankkredit aufgenommen worden sei, welcher von dieser Gesellschaft nicht zur Gänze genutzt worden sei, und zum anderen dass die Ehefrau als Prostituierte tätig gewesen und dem Beschwerdeführer Mittel für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung gestellt habe.Nach Akteneinsicht und Einsicht in den Arbeitsbogen der Betriebsprüfer erstattete der Beschwerdeführer am 10. Juli 1997 weiteres Vorbringen. Die Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide seien ersatzlos zu beheben, weil es ein Unternehmen "Zuhälterei" niemals gegeben habe. Dementsprechend seien auch die Einkünfte des Beschwerdeführers zu reduzieren. Anders als von den Prüfern angenommen, habe der Beschwerdeführer für die Beteiligung an dem kroatischen Unternehmen kein Gründungskapital von rund 3,7 Mio. S aufbringen müssen. Tatsächlich hätten der Beschwerdeführer und die drei weiteren Gründungsgesellschafter lediglich eine Sacheinlage im Gesamtumfang von 4,780.000 S geleistet, welche sich auf Käufe von 156 Glücksspielautomaten bezogen habe. Hinsichtlich der Kosten der Lebenshaltung verwies der Beschwerdeführer auf die gemeinschaftliche Kostentragung während aufrechter Ehe, weswegen ein "Höchstansatz von 70.000 S" jährlich richtig wäre und für die Zeit seiner Untersuchungshaft Lebenshaltungskosten überhaupt zu negieren wären. Für die Jahre 1990 bis 1992 ergebe sich "eine umfassende Deckung der Lebenshaltungskosten aus den bekannten Einkünften". Im Jahr 1989 sei einerseits zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Sitzung & P. GmbH ein Bankkredit aufgenommen worden sei, welcher von dieser Gesellschaft nicht zur Gänze genutzt worden sei, und zum anderen dass die Ehefrau als Prostituierte tätig gewesen und dem Beschwerdeführer Mittel für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung gestellt habe.

In ihrer Stellungnahme hielt die Betriebsprüfung dem Vorwurf mangelnden Parteiengehörs entgegen, dass mit dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers mehrere Besprechungen stattgefunden hätten. Erst im Rahmen der rechtzeitig angekündigten Schlussbesprechung vom 28. Mai 1994 habe der steuerliche Vertreter die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht mit der Begründung zurückgelegt, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm nicht gemeldet habe und er daher die von der Betriebsprüfung aufgeworfenen Fragen nicht beantworten könne. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr nach Kroatien abgemeldet gehabt. Auf Grund der rechtzeitig erfolgten Ankündigung der Schlussbesprechung habe für die Prüfer kein Anlass bestanden, den Beschwerdeführer zu einer "weiteren Schlussbesprechung" zu laden. Zur Frage der Lebenshaltungskosten wiesen die Prüfer auf vorgefundene Belege über den Kauf hochpreisiger Herrenkleidung sowie auf "laufend hohe Rechnungen vom Hotel S." hin. Dass sich der Beschwerdeführer vom 10. März 1991 bis 22. Juni 1992 in Untersuchungshaft befunden habe, sei ohnedies berücksichtigt worden, indem unter der Position "sonstige Kosten" nur der Hälftebetrag (100.000 S statt 200.000 S jährlich) angesetzt worden sei. Die von der Ehefrau erzielten Einkünfte wären nachzuweisen.

In seiner Gegenäußerung vom 10. März 1998 erwiderte der Beschwerdeführer u.a., dass es hinsichtlich eines "erfundenen Einzelunternehmens der Zuhälterei" niemals Besprechungen gegeben habe. Die Ehe des Beschwerdeführers sei 1990 geschieden worden, wobei sich ab 1990 ein "Vermögensdeckungsproblem" ohnehin nicht stellen würde. Was das Jahr 1989 anlange, seien die Kosten für das in F. gelegene Haus "allenfalls" mit einem Betrag von 50.000 S anzunehmen, von denen "allenfalls" 25.000 S von der Ehefrau beigesteuert worden seien. Hinsichtlich der sonstigen (von der Betriebsprüfung mit 200.000 S angenommenen) Lebenshaltungskosten wäre "allenfalls" ein Betrag von 100.000 S als auf den Beschwerdeführer entfallend anzusetzen. Die (nunmehr geschiedene) Ehefrau sei als registrierte Prostituierte tätig gewesen, sodass sie "über ausreichend Einkommen verfügt" habe, welches "sicherlich auch im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zur Bedeckung von Lebenshaltungskosten etc." des Beschwerdeführers herangezogen werden könne. Da der Beschwerdeführer zu seiner geschiedenen Ehefrau keinen Kontakt mehr unterhalte, mögen deren Einkommensverhältnisse während aufrechter Ehe von Amts wegen ermittelt werden. Hinsichtlich ihrer damaligen Tätigkeit könnten auch Peter P., Stanislav P. sowie Helmut S. als Zeugen befragt werden.In seiner Gegenäußerung vom 10. März 1998 erwiderte der Beschwerdeführer u.a., dass es hinsichtlich eines "erfundenen Einzelunternehmens der Zuhälterei" niemals Besprechungen gegeben habe. Die Ehe des Beschwerdeführers sei 1990 geschieden worden, wobei sich ab 1990 ein "Vermögensdeckungsproblem" ohnehin nicht stellen würde. Was das Jahr 1989 anlange, seien die Kosten für das in F. gelegene Haus "allenfalls" mit einem Betrag von 50.000 S anzunehmen, von denen "allenfalls" 25.000 S von der Ehefrau beigesteuert worden seien. Hinsichtlich der sonstigen (von der Betriebsprüfung mit 200.000 S angenommenen) Lebenshaltungskosten wäre "allenfalls" ein Betrag von 100.000 S als auf den Beschwerdeführer entfallend anzusetzen. Die (nunmehr geschiedene) Ehefrau sei als registrierte Prostituierte tätig gewesen, sodass sie "über ausreichend Einkommen verfügt" habe, welches "sicherlich auch im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zur Bedeckung von Lebenshaltungskosten etc." des Beschwerdeführers herangezogen werden könne. Da der Beschwerdeführer zu seiner geschiedenen Ehefrau keinen Kontakt mehr unterhalte, mögen deren Einkommensverhältnisse während aufrechter Ehe von Amts wegen ermittelt werden. Hinsichtlich ihrer damaligen Tätigkeit könnten auch Peter P., Stanislav P. sowie Helmut Sitzung als Zeugen befragt werden.

Als Zeuge befragt gab Peter P. am 16. April 1999 zu Protokoll, dass die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers in den Jahren 1989 bis "ca. Ende 1990" als Prostituierte gearbeitet habe. In diesem Zeitraum sei ihr monatliches Einkommen "sicherlich nicht geringer als ca. S 100.000,--" gewesen. Der Zeuge sei "sicher, dass Frau Charlotte S. (die Ehefrau des Beschwerdeführers) ihre Einkünfte aus der Prostitution in den gemeinsamen Haushalt eingebracht" habe und "diese somit auch dem Ehemann (dem Beschwerdeführer) zur Verfügung gestanden" seien. Charlotte S. habe ihre Freier "auf der Straße" angesprochen und ihre Leistungen sodann in den Räumlichkeiten des von der S. & P. GmbH unterhaltenen Bordellbetriebes erbracht. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der S. & P. GmbH sowie "Spieler (zB Kartenspiele mit Geldeinsatz)" gewesen. "Über die Höhe" könne der Zeuge keine Angaben machen.Als Zeuge befragt gab Peter P. am 16. April 1999 zu Protokoll, dass die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers in den Jahren 1989 bis "ca. Ende 1990" als Prostituierte gearbeitet habe. In diesem Zeitraum sei ihr monatliches Einkommen "sicherlich nicht geringer als ca. S 100.000,--" gewesen. Der Zeuge sei "sicher, dass Frau Charlotte Sitzung (die Ehefrau des Beschwerdeführers) ihre Einkünfte aus der Prostitution in den gemeinsamen Haushalt eingebracht" habe und "diese somit auch dem Ehemann (dem Beschwerdeführer) zur Verfügung gestanden" seien. Charlotte Sitzung habe ihre Freier "auf der Straße" angesprochen und ihre Leistungen sodann in den Räumlichkeiten des von der Sitzung & P. GmbH unterhaltenen Bordellbetriebes erbracht. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der Sitzung & P. GmbH sowie "Spieler (zB Kartenspiele mit Geldeinsatz)" gewesen. "Über die Höhe" könne der Zeuge keine Angaben machen.

Über Vorhalt dieser Aussage erklärte der Beschwerdeführer im Wege seines steuerlichen Vertreters, dass er an "milieunahen Kartenspielen" teilgenommen habe, die erfahrungsgemäß in Gaststätten bzw. deren Hinterzimmern oder in Privatwohnungen abgewickelt würden. Auf Grund des lange zurückliegenden Zeitraums und der strafrechtlichen Problematik dieser Spiele könne dazu keine nähere Auskunft erteilt werden. Der gleichzeitig vorgelegten Ablichtung eines Beschlusses über eine Scheidung im Einvernehmen vom 28. Mai 1990 ist zu entnehmen, dass die eheliche Gemeinschaft seit 12. Oktober 1989 aufgehoben war. Im Scheidungsvergleich wurde u. a. vereinbart, dass Charlotte S. die bisherige Ehewohnung in F. bis zum 31. Mai 1990 geräumt von eigenen Fahrnissen dem Beschwerdeführer zu übergeben habe und der für den Pkw Mercedes 300 CE nominell auf Charlotte S. aufgenommene Kredit, wie bisher allein, vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen sei. Zur Aussage des Zeugen Peter P. ergänzte der Beschwerdeführer, dass die S. & P. GmbH (der Bordellbetrieb) erst seit Ende 1989 existiert habe und Charlotte S. zuvor "am Straßenstrich" tätig gewesen sei.Über Vorhalt dieser Aussage erklärte der Beschwerdeführer im Wege seines steuerlichen Vertreters, dass er an "milieunahen Kartenspielen" teilgenommen habe, die erfahrungsgemäß in Gaststätten bzw. deren Hinterzimmern oder in Privatwohnungen abgewickelt würden. Auf Grund des lange zurückliegenden Zeitraums und der strafrechtlichen Problematik dieser Spiele könne dazu keine nähere Auskunft erteilt werden. Der gleichzeitig vorgelegten Ablichtung eines Beschlusses über eine Scheidung im Einvernehmen vom 28. Mai 1990 ist zu entnehmen, dass die eheliche Gemeinschaft seit 12. Oktober 1989 aufgehoben war. Im Scheidungsvergleich wurde u. a. vereinbart, dass Charlotte Sitzung die bisherige Ehewohnung in F. bis zum 31. Mai 1990 geräumt von eigenen Fahrnissen dem Beschwerdeführer zu übergeben habe und der für den Pkw Mercedes 300 CE nominell auf Charlotte Sitzung aufgenommene Kredit, wie bisher allein, vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen sei. Zur Aussage des Zeugen Peter P. ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Sitzung & P. GmbH (der Bordellbetrieb) erst seit Ende 1989 existiert habe und Charlotte Sitzung zuvor "am Straßenstrich" tätig gewesen sei.

Charlotte S. gab am 8. Juni 1999 als Zeugin befragt u.a. an, dass sie von 1989 bis Mai 1991 der Prostitution nachgegangen sei. Sie habe diese Tätigkeit (nur) gelegentlich ausgeübt und monatliche Einnahmen von 10.000 S bis 15.000 S erzielt. Sie habe keine "zahlungskräftigen Kunden" gehabt und pro Freier lediglich 500 S verlangt. Mit ihrem damaligen Ehemann habe sie über die Höhe der täglichen Umsätze nicht gesprochen.Charlotte Sitzung gab am 8. Juni 1999 als Zeugin befragt u.a. an, dass sie von 1989 bis Mai 1991 der Prostitution nachgegangen sei. Sie habe diese Tätigkeit (nur) gelegentlich ausgeübt und monatliche Einnahmen von 10.000 S bis 15.000 S erzielt. Sie habe keine "zahlungskräftigen Kunden" gehabt und pro Freier lediglich 500 S verlangt. Mit ihrem damaligen Ehemann habe sie über die Höhe der täglichen Umsätze nicht gesprochen.

Mit Eingabe vom 25. Juni 1999 brachte der Beschwerdeführer vor, dass bei der Vermögensdeckungsrechnung für 1989 "ein zentraler Umstand" bisher außer Acht gelassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich zum Erwerb des Hauses in F. im Jahr 1988 einen Bankkredit über 1,5 Mio. S aufgenommen, während tatsächlich nur Kosten (einschließlich Nebenkosten) von rund 900.000 S angefallen seien. Aus dieser Kreditaufnahme habe sich somit ein "Überschuss" von über 600.000 S ergeben. Ergänzend sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1989 sowohl von seinem Bruder als auch von Stanislav P. Geldbeträge "in der Größenordnung von 150.000 S bis 300.000 S jeweils geborgt" habe, welche er "cirka ein Jahr später zurückgezahlt" habe.

Von der belangten Behörde als Zeuge befragt (Niederschrift vom 1. Juli 1999), bestätigte der 1970 geborene Bruder des Beschwerdeführers, dass er diesem "nach Beginn meines Studiums Herbst 1988 eine finanzielle Geldleistung in Höhe von 150.000 S (meine Ersparnisse bzw. erste Einkommen)" habe zukommen lassen. Nähere Angaben dazu könne er nicht machen. In der Oberstufe des Gymnasiums habe er bei Ausgrabungsarbeiten mitgeholfen und dafür insgesamt rund 40.000 S erhalten, auch habe er im mütterlichen Betrieb hin und wieder ausgeholfen und für den positiven Abschluss der Matura Geldbeträge erhalten. Stanislav P. stehe zum Beschwerdeführer in freundschaftlicher Beziehung. Als sich in den letzten zwei Jahren seine eigenen Beziehungen zum Bruder verbessert hätten, habe auch er Stanislav P. kennen gelernt.

Unter Bezugnahme auf eine "Vorsprache vom 8. Juli 1999" übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende - den Einwendungen des Beschwerdeführers (weitgehend) Rechnung tragende - neue Vermögensdeckungsrechnung (Schreiben vom 15. Juli 1999):

"1989

1990

1991

1992

Kreditrückz. Hauskauf

511.000

656.000

0

0

Gründung (S. GmbH)Gründung Sitzung GmbH)

1.195.000

abzügl. Kreditaufn. Automaten

-1.000.000

aus o.a. Kredit

0

-195.000

0

0

Kfz

130.000

130.000

130.000

130.000

Haus (F.)

100.000

100.000

100.000

100.000

Miete Whg.

7.800

0

0

0

Telefonkosten

12.000

12.000

12.000

12.000

Kreditkartenabrechnungen

30.000

30.000

30.000

30.000

Darlehen

260.000

sonstige Kosten (Bekleidung, Hundehaltung etc)

200.000

200.000

100.000

100.000

Summe der Lebenshaltungskosten

990.800

1.388.000

372.000

372.000

Summe der Lebens-haltungskosten

990.800

1.388.000

372.000

372.000

- bisher erkl. Eink.

45.000

288.656

0

0

- verd. Gew.auss. GesmbH

21.601

656.746

815.254

236.726

- Schandlöhne (Ehegattin)

180.000

70.000

- Darlehen (S.)

150.000

+150.000

- Darlehen (P.)

300.000

+300.000

- Kreditberichtigung (F.)

252.003

165.094

155.144

139.569

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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