Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat X, vom 25. Mai 2001, Zlen. RV/892-17/13/98, RV/606-17/13/99 und RV/396- 17/13/2000, betreffend Einkommensteuer des Mitbeteiligten AS in O, vertreten durch Mag. Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Steinamangerer Straße 16, für die Jahre 1995 bis 1999, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch zehn, vom 25. Mai 2001, Zlen. RV/892-17/13/98, RV/606-17/13/99 und RV/396- 17/13/2000, betreffend Einkommensteuer des Mitbeteiligten AS in O, vertreten durch Mag. Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Steinamangerer Straße 16, für die Jahre 1995 bis 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte führte in einem von ihm auch bewohnten Haus (unstrittiges Ausmaß der privaten Benützung: 13,9 %) einen Gastgewerbebetrieb, den er zum Jahresende 1994 aufgab. In den Folgejahren erzielte er aus der Vermietung der zuvor betrieblich genutzten Teile des Hauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 machte der Mitbeteiligte nachträgliche Betriebsausgaben aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit geltend, die im Wesentlichen aus Fremdkapitalkosten (Schuldzinsen) bestanden. Nachdem das Finanzamt in seinen Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre die nachträglichen negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der Begründung nicht berücksichtigt hatte, dass die zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bestandenen Schulden niedriger als die ins Privatvermögen übernommenen Vermögenswerte gewesen seien, begehrte der Mitbeteiligte in seinen Berufungen alternativ die Berücksichtigung der ihm erwachsenen Fremdkapitalkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und verwies hiezu auf das Urteil des BFH vom 19. August 1998, X R 96/95. Für die Jahre 1998 und 1999 nahm der Mitbeteiligte von der Geltendmachung nachträglicher negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb Abstand, machte den Abzug der Fremdkapitalkosten (Schuldzinsen) aber als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften geltend. In den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes für die Jahre 1998 und 1999 blieb auch diesem Begehren des Mitbeteiligten ein Erfolg versagt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen des Mitbeteiligten dahin (teilweise) Folge, dass sie - neben der hier nicht strittigen Anerkennung von Rechtsanwaltskosten für das Jahr 1996 als nachträgliche Betriebsausgaben - einen mit 83,3 % ermittelten Anteil an den Fremdkapitalkosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Mitbeteiligten aus Vermietung und Verpachtung abzog. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass das gesamte Gebäude zum Betriebsvermögen des seinerzeitigen Gewerbebetriebes gehört habe, zumal die private Benützung des Gebäudes in einem Ausmaß von bloß 13,9 % als untergeordnet zu vernachlässigen sei. Der Wert des vom Mitbeteiligten anlässlich der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommenen vormaligen Betriebsvermögens habe mit S 4,237.593,65 die übernommenen Schulden von S 4,227.470,89 überstiegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0018, Slg. N.F. Nr. 7.133/F) werde mit Beendigung des Betriebes der Veranlassungszusammenhang hinsichtlich solcher betrieblicher Schulden unterbrochen, die durch einen Veräußerungserlös oder eine Verwertung zurückbehaltenen Vermögens hätten beglichen werden können. Ob dem Steuerpflichtigen die Veräußerung übernommener Vermögenswerte zugemutet werden könne, sei nach der Rechtsprechung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, 94/14/0166) nicht von Belang. Als nachträgliche Betriebsausgaben des früheren Gewerbebetriebes des Mitbeteiligten könnten die Fremdkapitalkosten demnach nicht angesehen werden. Wenngleich ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang konkreter Verbindlichkeiten des Mitbeteiligten mit Anschaffungs- und Herstellungskosten des nunmehr vermieteten Gebäudes weder erwiesen noch auch