Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37;
Rechtssatz: Für den Erwerber eines Betriebes sind erfahrungsgemäß die in Zukunft erzielbaren Erträge - insbesondere wenn sich diese wesentlich von den in der Vergangenheit erzielten unterscheiden - für die Preisfindung maßgeblich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999140269.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37;
Rechtssatz: Entschädigungen im Sinne des § 32 EStG 1988 sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung, nicht jedoch Beträge, die wie bei einer Betriebsveräußerung für eine erbrachte Leistung - die Übereignung der wesentlichen Betriebsgrundlagen - vereinnahmt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37;
Rechtssatz: Die Frage, welcher Preis für einen Betrieb "angemessen" (am Markt erzielbar) ist, ist untrennbar mit der Frage verknüpft, welche Ertragsaussichten mit diesem Betrieb verbunden sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999140269.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37;
Rechtssatz: Das Erfordernis der Einholung von Baubewilligungen oder Betriebsanlagengenehmigungen und die Konfrontation mit Anrainern, die ihre Parteienrechte wahrnehmen, können nicht als "ungewöhnliche, einen Schaden verursachende Ereignisse" angesehen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 12. Februar 1992 das Hotel "X-Hof" um den Betrag von 6,700.000 S. Nach Vornahme diverser Umbauarbeiten veräußerte sie die Hotelliegenschaft mit Kaufvertrag vom 23. September 1992 an die R Hotelverwaltungs GmbH um einen Gesamtkaufpreis von 15 Mio. S. Pkt. III des zuletzt angeführten Kaufvertrages lautet: "Festgehalten wird, dass die Verkäuferin die vertragsgegenständliche Liegenschaft im Februar 1992 zu einem Preis von S 6,700... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37;
Rechtssatz: Für den Erwerber eines Betriebes sind erfahrungsgemäß die in Zukunft erzielbaren Erträge - insbesondere wenn sich diese wesentlich von den in der Vergangenheit erzielten unterscheiden - für die Preisfindung maßgeblich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999140269.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37;
Rechtssatz: Entschädigungen im Sinne des § 32 EStG 1988 sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung, nicht jedoch Beträge, die wie bei einer Betriebsveräußerung für eine erbrachte Leistung - die Übereignung der wesentlichen Betriebsgrundlagen - vereinnahmt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37;
Rechtssatz: Die Frage, welcher Preis für einen Betrieb "angemessen" (am Markt erzielbar) ist, ist untrennbar mit der Frage verknüpft, welche Ertragsaussichten mit diesem Betrieb verbunden sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999140269.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37;
Rechtssatz: Das Erfordernis der Einholung von Baubewilligungen oder Betriebsanlagengenehmigungen und die Konfrontation mit Anrainern, die ihre Parteienrechte wahrnehmen, können nicht als "ungewöhnliche, einen Schaden verursachende Ereignisse" angesehen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bautechniker sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt erzielt, seien auf Grund eines Autounfalls mit in Rechtskraft erwachsenen Urteilen Beträge zugesprochen worden, die ihm zum Teil in den Streitjahren von der Versicherung seines Unfallgegners (idF nur mehr: Versicherung) ausbezahlt worden seien. Anlässlich eines Rechtsmittelv... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §32 Z1;EStG 1988 §32 Z1;
Rechtssatz: Nach § 32 Z 1 EStG besteht für den Ersatz des Bruttolohnes, also des Nettolohnes und der darauf entfallenden Einkommensteuer, Steuerpflicht (Hinweis E 8.10.1998, 97/15/0135, VwSlg 7318 F/1998). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996140087.X06 Im ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §32 Z1;EStG 1988 §32 Z1;
Rechtssatz: Dass der Ersatz (eines Teiles) des entgangenen Nettolohnes (hier: durch eine Versicherung bezahlte Entschädigung) der Einkommensteuer unterliegt, ergibt sich aus § 32 Z 1 EStG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996140087.X05 Im RIS seit ... mehr lesen...
Anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bautechniker sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt erzielt, seien auf Grund eines Autounfalls mit in Rechtskraft erwachsenen Urteilen Beträge zugesprochen worden, die ihm zum Teil in den Streitjahren von der Versicherung seines Unfallgegners (idF nur mehr: Versicherung) ausbezahlt worden seien. Anlässlich eines Rechtsmittelv... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §32 Z1;EStG 1988 §32 Z1;
Rechtssatz: Nach § 32 Z 1 EStG besteht für den Ersatz des Bruttolohnes, also des Nettolohnes und der darauf entfallenden Einkommensteuer, Steuerpflicht (Hinweis E 8.10.1998, 97/15/0135, VwSlg 7318 F/1998). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996140087.X06 Im ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §32 Z1;EStG 1988 §32 Z1;
Rechtssatz: Dass der Ersatz (eines Teiles) des entgangenen Nettolohnes (hier: durch eine Versicherung bezahlte Entschädigung) der Einkommensteuer unterliegt, ergibt sich aus § 32 Z 1 EStG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996140087.X05 Im RIS seit ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Jahr 1993 am Stammkapital einer GmbH von Nominale 35.000.000 S zu 99,52 % beteiligt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 13. September 1993 wurde das Stammkapital der GmbH um 7.000.000 S auf 28.000.000 S durch Rückzahlung an die Gesellschafter herabgesetzt. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 wies der Beschwerdeführer den auf ihn entfallenden Rückzahlungsbetrag von 6.966.400 S als steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §31 Abs1;EStG 1988 §31 Abs2 Z1;EStG 1988 §31 Abs2 Z2;EStG 1988 §32 Z3;SteuerreformG 1993 Z65;
Rechtssatz: Eine Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung stellt weder eine Veräußerung iSd § 31 Abs 1 EStG 1988 noch eine Liquidation iSd § 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988 idF vor dem Steuerreformgesetz 1993 dar. Bei einer Liquidation wird das Betri... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Jahr 1993 am Stammkapital einer GmbH von Nominale 35.000.000 S zu 99,52 % beteiligt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 13. September 1993 wurde das Stammkapital der GmbH um 7.000.000 S auf 28.000.000 S durch Rückzahlung an die Gesellschafter herabgesetzt. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 wies der Beschwerdeführer den auf ihn entfallenden Rückzahlungsbetrag von 6.966.400 S als steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §31 Abs1;EStG 1988 §31 Abs2 Z1;EStG 1988 §31 Abs2 Z2;EStG 1988 §32 Z3;SteuerreformG 1993 Z65;
Rechtssatz: Eine Rückzahlung aufgrund einer Kapitalherabsetzung stellt weder eine Veräußerung iSd § 31 Abs 1 EStG 1988 noch eine Liquidation iSd § 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988 idF vor dem Steuerreformgesetz 1993 dar. Bei einer Liquidation wird das Betri... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt und seit 1. Januar 1980 in die Ärzteliste eingetragen. Im Jahr 1994 verkaufte der Beschwerdeführer seine Ordination (Kundenstock, Anlagegüter, Aufgabe der Mietrechte, etc.) in Wien und übersiedelte nach Niederösterreich, um eine Stelle als Primararzt an einem öffentlichen Krankenhaus (Leiter der orthopädischen Abteilung) anzutreten. Dort eröffnete er auch eine neue Ordination als niedergelassener Arzt. Anlässlich der Verlegung des Berufssitzes üb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1984 §75 Abs1;ÄrzteG 1984 §81 Abs1;EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Entschädigungen im Sinne der Bestimmung des § 32 Z 1 EStG 1988 sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung (Hinweis E 20. Februar 1997, 95/15/0079). (Hier: B... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Auf Initiative eines Berechtigten herbeigeführte Entschädigungen sind keine Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 EStG 1988 (Hinweis E 20. Februar 1997, 95/15/0079). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1998150092.X02 Im RIS seit 11.03.... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt und seit 1. Januar 1980 in die Ärzteliste eingetragen. Im Jahr 1994 verkaufte der Beschwerdeführer seine Ordination (Kundenstock, Anlagegüter, Aufgabe der Mietrechte, etc.) in Wien und übersiedelte nach Niederösterreich, um eine Stelle als Primararzt an einem öffentlichen Krankenhaus (Leiter der orthopädischen Abteilung) anzutreten. Dort eröffnete er auch eine neue Ordination als niedergelassener Arzt. Anlässlich der Verlegung des Berufssitzes üb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1984 §75 Abs1;ÄrzteG 1984 §81 Abs1;EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Entschädigungen im Sinne der Bestimmung des § 32 Z 1 EStG 1988 sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung (Hinweis E 20. Februar 1997, 95/15/0079). (Hier: B... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Auf Initiative eines Berechtigten herbeigeführte Entschädigungen sind keine Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1 EStG 1988 (Hinweis E 20. Februar 1997, 95/15/0079). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1998150092.X02 Im RIS seit 11.03.... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Witwe nach einem im aktiven Berufsleben verstorbenen Rechtsanwalt. Da sie einen Erbverzicht erklärt hatte, wurde sie nicht Erbin ihres Ehemannes. Sie hatte jedoch auf Grund eines von ihrem verstorbenen Ehegatten mit dessen Partner abgeschlossenen Societätsvertrages, welcher für den Todesfall eines Vertragspartners einerseits den Übergang des Unternehmens auf den überlebenden Societätspartner und andererseits Pensionsansprüche der Hinterbliebenen des ver... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z2;
Rechtssatz: Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit sind auch dann zu erfassen, wenn sie nicht der Steuerpflichtige bezieht, der die ehemalige Tätigkeit ausgeübt hat, weil das Gesetz nicht die Fortsetzung der Tätigkeit, sondern bloß eine Rechtsnachfolge im Bezug der Einkünfte mit der Wirkung verlangt, dass die nachträglichen Einkünfte beim Rech... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Witwe nach einem im aktiven Berufsleben verstorbenen Rechtsanwalt. Da sie einen Erbverzicht erklärt hatte, wurde sie nicht Erbin ihres Ehemannes. Sie hatte jedoch auf Grund eines von ihrem verstorbenen Ehegatten mit dessen Partner abgeschlossenen Societätsvertrages, welcher für den Todesfall eines Vertragspartners einerseits den Übergang des Unternehmens auf den überlebenden Societätspartner und andererseits Pensionsansprüche der Hinterbliebenen des ver... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z2;
Rechtssatz: Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit sind auch dann zu erfassen, wenn sie nicht der Steuerpflichtige bezieht, der die ehemalige Tätigkeit ausgeübt hat, weil das Gesetz nicht die Fortsetzung der Tätigkeit, sondern bloß eine Rechtsnachfolge im Bezug der Einkünfte mit der Wirkung verlangt, dass die nachträglichen Einkünfte beim Rech... mehr lesen...
Eine Kanzleigemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Rechtsanwalt, die laufend Verluste erwirtschaft hatte, wurde zum 30. Juni 1993 beendet. Dabei gingen auf den Beschwerdeführer keine Aktiva über. Er hatte jedoch betriebliche Verbindlichkeiten in Höhe von S 1,730.000,-- zu übernehmen. Die Verbindlichkeiten bestanden aus einem Kredit bei der H-Bank in Höhe von S 1,050.000,-- sowie einem zur Abdeckung weiterer Kanzleischulden aufgenommenen Kredit bei der E-Bank in ... mehr lesen...