RS Vwgh 1998/12/16 96/13/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §32;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Soweit der AbgPfl eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, dass sich die Beh mit seinem Vorbringen, es lägen nachträgliche Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit iSd § 32 EStG 1988 vor, nicht auseinander gesetzt habe, so ist darin eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zu erkennen, weil von Einkünften aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit dann nicht gesprochen werden kann, wenn die betriebliche Tätigkeit - wie im konkreten Fall - weiter besteht. Geschäftsfälle bei Bestehen der betrieblichen Tätigkeit sind grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der entsprechenden Einkunftsart (gegenständlich des § 22 EStG 1988) unter Berücksichtigung ua der gewählten Gewinnermittlungsart zu beurteilen. Die Beh hätte daher auch bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu keiner anders lautenden Entscheidung kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130007.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten