RS Vwgh 2000/5/3 2000/13/0012

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §32 Z1 litc;
EStG 1972 §32 Z1 litd;
EStG 1972 §37 Abs2;
EStG 1972 §37 Abs3;
EStG 1988 §32 Z1 litc;
EStG 1988 §32 Z1 litd;
EStG 1988 §37 Abs5;

Rechtssatz

In seinem zum EStG 1972 ergangenen E vom 7.6.1989, 88/13/0095, VwSlg 6406 F/1989, hat der VwGH nach Gegenüberstellung der Bestimmung des § 37 Abs 3 EStG 1972 (der Vorgängerbestimmung des § 37 Abs 5 EStG 1988) mit den Vorschriften des § 37 Abs 2 und des § 32 Z 1 lit c und d EStG 1972 ausgesprochen, dass die im § 32 Z 1 lit c und d legcit genannten Entschädigungen durch § 37 Abs 3 EStG 1972 nicht erfasst werden, weshalb die für die Aufgabe eines Bestandrechtes geleistete Entschädigung mit dem Viertelsteuersatz nicht versteuert werden kann. Die Aussage dieses Erkenntnisses hat für die im hier interessierenden Umfang gleich gestalteten Regelungen des § 37 EStG 1988 in seiner Stammfassung unverändert Gültigkeit. Auch im Geltungsbereich des EStG 1988 entziehen sich die Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit c und d legcit aus den gleichen Gründen einer Besteuerung nach dem Viertelsteuersatz iSd § 37 Abs 5 EStG 1988 in seiner Stammfassung. Entscheidend ist, dass Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Beendigung im Gefolge eines Enteignungsaktes oder zu einem einen solchen rechtfertigenden Zweck droht, hinsichtlich ihrer Besteuerung im Gesetz in einer Weise geregelt sind, die es dieser speziellen Regelung zufolge rechtlich nicht erlaubt, solche Entschädigungen ungeachtet der Ähnlichkeit des ihnen zugrundeliegenden Sachverhaltes der allgemeinen Regel des § 37 Abs 5 EStG 1988 zu unterwerfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130012.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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