Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15;EStG 1988 §26 Z5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0033 E 16. Juli 1996 RS 1 Stammrechtssatz Es entspricht dem gesetzlichen Konzept des § 26 Z 5 EStG 1988, daß ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber nicht die Beförderungen zwischen Wohnung und Arbeitstätte vornimmt oder besorgt, sondern dem Arbeitnehmer f... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15;EStG 1988 §26 Z5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0033 E 16. Juli 1996 RS 1 Stammrechtssatz Es entspricht dem gesetzlichen Konzept des § 26 Z 5 EStG 1988, daß ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber nicht die Beförderungen zwischen Wohnung und Arbeitstätte vornimmt oder besorgt, sondern dem Arbeitnehmer f... mehr lesen...
dass durch diesen Beschluss Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des (§ 87 ff der Exekutionsordnung) in Ansehung der im Eigentum der antragstellenden Partei stehenden Liegenschaft in EZ 748 Grundbuch A nicht unterbunden sind. dass durch diesen Beschluss Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des (Paragraph 87, ff der Exekutionsordnung) in Ansehung der im Eigentum der antragstellenden Partei stehenden Liegenschaft in EZ 748 Grundbuch A nicht unterbunden sind. Begründung: Gemäß ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof23/04 Exekutionsordnung32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EO §87;EO §88;EO §89;EStG 1988;UStG 1994;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie AW 2006/15/0092 B 29. Jänner 2007 RS 1
(Hier Stattgebung mit der Einschränkung, dass durch diesen
Beschluss Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenen
Bescheides in Form der zwangsweisen
Begründung: des Pfandrecht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9; EStG 1988 §16 Abs1; EStG 1988 §20 Abs1 Z2; EStG 1988 §26 Z4; EStG 1988 §4 Abs4; EStG 1988 §4 Abs5; EStG 1988 § 16 heute EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 EStG 1988 § 16 gül... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9; EStG 1988 §16 Abs1; EStG 1988 §20 Abs1 Z2; EStG 1988 §26 Z4; EStG 1988 §4 Abs4; EStG 1988 §4 Abs5; EStG 1988 § 16 heute EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 EStG 1988 § 16 gül... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §4 Abs5;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall hat der Abgabepflichtige als selbständiger Erwerbstätiger für betriebliche Fahrten ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrrad verwendet. Die Auffassung des Abgabepflichtigen, gemäß "§ 4 Abs. 5 bzw. § 16 Abs. 1 Z... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §4 Abs4;EStG 1988 §4 Abs5;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall hat der Abgabepflichtige als selbständiger Erwerbstätiger für betriebliche Fahrten ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrrad verwendet. Die Auffassung des Abgabepflichtigen, gemäß "§ 4 Abs. 5 bzw. § 16 Abs. 1 Z... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer reichte für die Jahre 1993 bis 1996 Einkommensteuererklärungen ein, in denen er die Art seiner Tätigkeit mit "Landwirt" und "Vermietung" angab. In den Umsatzsteuererklärungen für diese Jahre bezeichnete er die Art des Unternehmens mit "Vermietung". Das Finanzamt nahm eine erklärungsgemäße Veranlagung vor, wobei es für die Jahre 1994 bis 1996 vorläufige Bescheide erließ. Vom 10. Juni 1999 bis 10. März 2000 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung gemäß § 15... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §198;B-VG Art131 Abs1 Z1;EStG 1988;
Rechtssatz: Die Vorschreibung der Einkommensteuer erfolgte im vorliegenden Fall mit "0 Schilling". Eine solche Vorschreibung schließt nicht schlechthin aus, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde. E... mehr lesen...
1. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der im Spruch: genannten Gesellschaft, über deren Vermögen während des Einspruchsverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12. August 2002 das Konkursverfahren eröffnet worden war, die Entrichtung allgemeiner Beiträge in der Höhe von S 7,295.854,92 und Verzugszinsen in der Höhe von S 604.000,-- "als Mindestbeitragszuschlag" binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides vor. Im Zuge d... mehr lesen...
1. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der im Spruch: genannten Gesellschaft, über deren Vermögen während des Einspruchsverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12. August 2002 das Konkursverfahren eröffnet worden war, die Entrichtung allgemeiner Beiträge in der Höhe von S 7,295.854,92 und Verzugszinsen in der Höhe von S 604.000,-- "als Mindestbeitragszuschlag" binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides vor. Im Zuge d... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art140;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass § 26 Z. 4 letzter Satz EStG 1988 seit dem Inkrafttreten der Stammfassung dieses Gesetzes nur in dieser Fassung rechtlich existent gewesen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Fassung der
Norm: beim Verfassungsgerichtshof angefoch... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art140;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass § 26 Z. 4 letzter Satz EStG 1988 seit dem Inkrafttreten der Stammfassung dieses Gesetzes nur in dieser Fassung rechtlich existent gewesen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Fassung der
Norm: beim Verfassungsgerichtshof angefoch... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der ... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, V... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof23/04 Exekutionsordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AbgEO §53;EO §290;EO §291a;EStG 1988;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie AW 2006/15/0092 B 29. Jänner 2007 RS 1
(hier betreffend einen rückständigen Betrag in Höhe von rund
184.000 EUR und ohne Hinweis auf § 59 Abs. 1 lit. a AbgEO) Stammrechtssatz Stattgeb... mehr lesen...
Der Betrieb der K & P OEG (Erstbeschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0038) wurde mit Einbringungsvertrag vom 13. Mai 1998 gemäß Art. III UmgrStG zum 31. Dezember 1997 in die K & P GmbH (Beschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0039) eingebracht. Die Eintragung dieser Einbringung im Firmenbuch erfolgte am 4. Juni 1998. Der Betrieb der K & P OEG (Erstbeschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0038) wurde mit Einbringungsvertrag vom 13. Mai 1998 gemäß Artikel römisch drei, UmgrSt... mehr lesen...
Der Betrieb der K & P OEG (Erstbeschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0038) wurde mit Einbringungsvertrag vom 13. Mai 1998 gemäß Art. III UmgrStG zum 31. Dezember 1997 in die K & P GmbH (Beschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0039) eingebracht. Die Eintragung dieser Einbringung im Firmenbuch erfolgte am 4. Juni 1998. Der Betrieb der K & P OEG (Erstbeschwerdeführerin zur Zl. 2006/15/0038) wurde mit Einbringungsvertrag vom 13. Mai 1998 gemäß Artikel römisch drei, UmgrSt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Für das Vorliegen einer Dienstreise iSd § 26 Z. 4 EStG 1988 ist anders als für das Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 nicht das Zurücklegen bestimmter Mindestentfernungen vom Mittelpunkt der Tätigkeit erforderlich, sondern es genügt bereits jedes Verlassen des Dienstortes (vgl. Quantsc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: Dass Vereinbarungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer keine Betriebsvereinbarungen darstellen, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 20. November 1996, 96/15/0097, ausgesprochen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Abgabepflichtige mit allen Arbeitnehmern die "Betriebsverei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1967 §19 Abs2 Z2;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Mit der Frage, welcher Ort bei Taxilenkern als Dienstort anzusehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 18. Februar 1976, 67/75, VwSlg 4940 F/1976, auseinandergesetzt und dazu die Ansicht vertreten, dass die schon in § 19 Abs. 2 Z. 2 EStG 1967 (einer Vorgängerbestimmung des § 26 Z. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Das Vorliegen einer Dienstreise setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. In der Regel wird der Dienstort mit dem Betriebsort des Arbeitgebers zusammenfallen. Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil sein... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Für das Vorliegen einer Dienstreise iSd § 26 Z. 4 EStG 1988 ist anders als für das Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 nicht das Zurücklegen bestimmter Mindestentfernungen vom Mittelpunkt der Tätigkeit erforderlich, sondern es genügt bereits jedes Verlassen des Dienstortes (vgl. Quantsc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: Dass Vereinbarungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer keine Betriebsvereinbarungen darstellen, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 20. November 1996, 96/15/0097, ausgesprochen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Abgabepflichtige mit allen Arbeitnehmern die "Betriebsverei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Das Vorliegen einer Dienstreise setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. In der Regel wird der Dienstort mit dem Betriebsort des Arbeitgebers zusammenfallen. Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil sein... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1967 §19 Abs2 Z2;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Mit der Frage, welcher Ort bei Taxilenkern als Dienstort anzusehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 18. Februar 1976, 67/75, VwSlg 4940 F/1976, auseinandergesetzt und dazu die Ansicht vertreten, dass die schon in § 19 Abs. 2 Z. 2 EStG 1967 (einer Vorgängerbestimmung des § 26 Z. ... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betätigt sich u.a. auch als Veranstalter von Seminaren. Nach Durchführung einer die Jahre 1995 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung ergingen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für diese Jahre. Während der Beschwerdeführer die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1996 unbekämpft ließ, erhob er gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1997 Berufung, in welcher er die Bescheide mit folgendem Vorbringen bekämpf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betätigt sich u.a. auch als Veranstalter von Seminaren. Nach Durchführung einer die Jahre 1995 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung ergingen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für diese Jahre. Während der Beschwerdeführer die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1996 unbekämpft ließ, erhob er gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1997 Berufung, in welcher er die Bescheide mit folgendem Vorbringen bekämpf... mehr lesen...