TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/31 2006/08/0348

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art140;
EStG 1988 §26 Z4;
VerfGG 1953 §62 Abs1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 26 heute
  2. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. EStG 1988 § 26 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 26 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  7. EStG 1988 § 26 gültig von 20.07.2022 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 26 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  9. EStG 1988 § 26 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  10. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  11. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  12. EStG 1988 § 26 gültig von 21.03.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  13. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. EStG 1988 § 26 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2006
  17. EStG 1988 § 26 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 26 gültig von 10.07.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2005 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  20. EStG 1988 § 26 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  21. EStG 1988 § 26 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  22. EStG 1988 § 26 gültig von 11.07.2002 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  23. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  24. EStG 1988 § 26 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  25. EStG 1988 § 26 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  26. EStG 1988 § 26 gültig von 10.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  27. EStG 1988 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. EStG 1988 § 26 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  29. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  30. EStG 1988 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  31. EStG 1988 § 26 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  32. EStG 1988 § 26 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard sowie Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. P, Rechtsanwalt in L, als Masseverwalter im Konkurs der R GmbH in P, vertreten durch Dr. Horst Koch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 2003, Zl. SV(SanR)-410925/7-2003- Bb/May, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei:

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der im Spruch genannten Gesellschaft, über deren Vermögen während des Einspruchsverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12. August 2002 das Konkursverfahren eröffnet worden war, die Entrichtung allgemeiner Beiträge in der Höhe von S 7,295.854,92 und Verzugszinsen in der Höhe von

S 604.000,-- "als Mindestbeitragszuschlag" binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides vor. Im Zuge der vom 13. April 2001 bis 19. Juli 2001 vorgenommenen Beitragsprüfung habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, dass das Unternehmen in zwei getrennte Betriebssparten aufgeteilt sei, und zwar in die Bereiche Schlosserei und Arbeitskräfteüberlassung (Leasing). Bei Abrechnung der Tages- und Nächtigungsgelder habe der Dienstgeber für 90 % der ausschließlich im Leasingbereich eingesetzten Dienstnehmer Entfernungszulagen, Nächtigungsgelder und Tagesgelder nach den Bestimmungen des Abschnittes VIII des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe bezahlt und zur Gänze und ohne zeitliche Begrenzung beitragsfrei belassen. Bei den restlichen 10 % dieser Leasingarbeiter seien Reisekosten auf Grund von Sondervereinbarungen in unterschiedlicher Höhe gezahlt und ebenfalls zur Gänze und zeitlich unbeschränkt beitragsfrei gelassen worden. Nach Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 und 49 ASVG sowie § 26 Z. 4 EStG 1988 verwies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse darauf, dass das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz keinen eigenständigen Dienstreisebegriff enthalte und es für überlassene Arbeiter keinen Kollektivvertrag gebe. Die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens liege in der Arbeitskräfteüberlassung. Die schriftlichen Verträge würden mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen. Es seien daher Tages- und Nächtigungsgelder und Fahrtgelder (vermindert um die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels), die über die "Legaldefinition" des § 26 EStG 1988 hinaus gewährt worden seien, als beitragspflichtig zu werten.S 604.000,-- "als Mindestbeitragszuschlag" binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides vor. Im Zuge der vom 13. April 2001 bis 19. Juli 2001 vorgenommenen Beitragsprüfung habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, dass das Unternehmen in zwei getrennte Betriebssparten aufgeteilt sei, und zwar in die Bereiche Schlosserei und Arbeitskräfteüberlassung (Leasing). Bei Abrechnung der Tages- und Nächtigungsgelder habe der Dienstgeber für 90 % der ausschließlich im Leasingbereich eingesetzten Dienstnehmer Entfernungszulagen, Nächtigungsgelder und Tagesgelder nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch acht des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe bezahlt und zur Gänze und ohne zeitliche Begrenzung beitragsfrei belassen. Bei den restlichen 10 % dieser Leasingarbeiter seien Reisekosten auf Grund von Sondervereinbarungen in unterschiedlicher Höhe gezahlt und ebenfalls zur Gänze und zeitlich unbeschränkt beitragsfrei gelassen worden. Nach Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins und 49 ASVG sowie Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 verwies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse darauf, dass das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz keinen eigenständigen Dienstreisebegriff enthalte und es für überlassene Arbeiter keinen Kollektivvertrag gebe. Die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens liege in der Arbeitskräfteüberlassung. Die schriftlichen Verträge würden mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen. Es seien daher Tages- und Nächtigungsgelder und Fahrtgelder (vermindert um die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels), die über die "Legaldefinition" des Paragraph 26, EStG 1988 hinaus gewährt worden seien, als beitragspflichtig zu werten.

Die Gesellschaft erhob gegen diesen Bescheid Einspruch, worin sie im Wesentlichen geltend machte, dass bei ihr von einem so genannten "ungegliederten Mischbetrieb" auszugehen sei. Das bloße Vorliegen verschiedener Gewerbeberechtigungen, mögen diese tatsächlich ausgeübt werden oder nicht, reiche für sich allein noch nicht für die Annahme abgegrenzter Betriebsabteilungen im Sinne des § 9 Abs. 2 ArbVG aus. Die beiden Sparten Schlosserei und Arbeitskräfteüberlassung würden "ohne (rechtlich relevante) Abgrenzung gemeinsam betrieben". In einem solchen ungegliederten Mischbetrieb sei "nach herrschender Lehre" dann, wenn im Bereich mit der überwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung kein Kollektivvertrag, im übrigen Bereich jedoch ein Kollektivvertrag anzuwenden ist, der Geltungsbereich des Kollektivvertrages auf den gesamten Betrieb erstreckt. Diese Auffassung sei in einer gegenüber der Gesellschaft ergangenen Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. März 2001 bestätigt worden.Die Gesellschaft erhob gegen diesen Bescheid Einspruch, worin sie im Wesentlichen geltend machte, dass bei ihr von einem so genannten "ungegliederten Mischbetrieb" auszugehen sei. Das bloße Vorliegen verschiedener Gewerbeberechtigungen, mögen diese tatsächlich ausgeübt werden oder nicht, reiche für sich allein noch nicht für die Annahme abgegrenzter Betriebsabteilungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, ArbVG aus. Die beiden Sparten Schlosserei und Arbeitskräfteüberlassung würden "ohne (rechtlich relevante) Abgrenzung gemeinsam betrieben". In einem solchen ungegliederten Mischbetrieb sei "nach herrschender Lehre" dann, wenn im Bereich mit der überwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung kein Kollektivvertrag, im übrigen Bereich jedoch ein Kollektivvertrag anzuwenden ist, der Geltungsbereich des Kollektivvertrages auf den gesamten Betrieb erstreckt. Diese Auffassung sei in einer gegenüber der Gesellschaft ergangenen Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. März 2001 bestätigt worden.

Gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG, der im Zusammenhang mit der Feststellung der Sozialversicherungspflicht für die Taggelder auf § 26 Z. 4 in Verbindung mit § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG 1988 verweise, sei die Anwendbarkeit eines Kollektivvertrages ausschlaggebend. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Taggelder sei daher "Vorfrage für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung".Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG, der im Zusammenhang mit der Feststellung der Sozialversicherungspflicht für die Taggelder auf Paragraph 26, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins, bis 6 EStG 1988 verweise, sei die Anwendbarkeit eines Kollektivvertrages ausschlaggebend. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Taggelder sei daher "Vorfrage für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung".

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Masseverwalters der erwähnten Gesellschaft, in der - u.a. gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Auffassung vertreten wird, dass der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe auf sämtliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin anzuwenden und demzufolge auch der Dienstreisebegriff dieses Kollektivvertrages (beitragsrechtlich) maßgebend sei.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf einen vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gefassten Prüfungsbeschluss an den Verfassungsgerichtshof den - vom Verfassungsgerichtshof zu

G 4/06 protokollierten - Antrag, gemäß Art. 140 B-VG den vierten Satz des § 26 Z. 4 EStG 1988, BGBl. 400, als verfassungswidrig aufzuheben.G 4/06 protokollierten - Antrag, gemäß Artikel 140, B-VG den vierten Satz des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988, Bundesgesetzblatt 400, , als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 22. Juni 2006, G 147/05, V 111/05, G 12/06, V 7/06, hat der Verfassungsgerichtshof "in § 26 Z. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400 idF BGBl. Nr. 818/1993" die auch vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufgehoben, in der Begründung jedoch zum Antrag des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes ausgeführt:Mit Erkenntnis vom 22. Juni 2006, G 147/05, V 111/05, G 12/06, V 7/06, hat der Verfassungsgerichtshof "in Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988, BGBl. Nr. 400 in der Fassung , BGBl. Nr. 818/1993" die auch vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufgehoben, in der Begründung jedoch zum Antrag des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes ausgeführt:

"Ein weiterer Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (protokolliert zu G 4/06) auf Aufhebung des vierten Satzes der Z 4 des § 26 EStG 1988 in der Stammfassung, BGBl. 400, erging aus Anlass eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Sozialversicherungspflicht von Tagesgeldern im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG (welcher auf § 26 Z 4 EStG 1988 verweist). Dieser -"Ein weiterer Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (protokolliert zu G 4/06) auf Aufhebung des vierten Satzes der Ziffer 4, des Paragraph 26, EStG 1988 in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt 400, erging aus Anlass eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Sozialversicherungspflicht von Tagesgeldern im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG (welcher auf Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 verweist). Dieser -

in der Frage des Sitzes der behaupteten Verfassungswidrigkeit und im Hinblick auf die anzuwendende Fassung des EStG 1988 anders gelagerte - Antrag bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten."

Daraufhin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. September 2006 an den Verfassungsgerichtshof den weiteren (von diesem zu G 183/06 protokollierten) Antrag gestellt,

" in § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG in der Fassung des Abschnittes VIII, Artikel I, Z. 1 des Abgabenänderungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 660/1989, die Wortfolge " in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG in der Fassung des Abschnittes römisch acht, Artikel römisch eins, Ziffer eins, des Abgabenänderungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,, die Wortfolge

", soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen", ", soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt , Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen",

in eventu

§ 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG in der genannten Fassung zur Gänze als Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG in der genannten Fassung zur Gänze als

verfassungswidrig aufzuheben".

Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gingen unter Aufrechterhaltung der im Beschluss vom 21. Dezember 2005, G 4/06, vorgetragenen Bedenken dahin, dass die angefochtene Norm, die auf eine aus den vom Verfassungsgerichtshof angeführten - vom Verwaltungsgerichtshof geteilten - Gründen zum Teil als verfassungswidrig erkannte Norm verweist, dadurch selbst verfassungswidrig ist (Hinweis auf  VfSlg. 16904/2003).

Mit Beschluss und Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, G 4/06, G 183/06, hat der Verfassungsgerichtshof den zu G 4/06 gestellten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen und den zu G 183/06 gestellten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.

Den zurückweisenden Beschluss begründete der Verfassungsgerichtshof wörtlich wie folgt:

" Der Verfassungsgerichtshof hat ... mit dem Erkenntnis vom

22. Juni 2006, G 147/05, den vierten Satz der Z 4 des § 26 EStG 1988 nicht in der Stammfassung (BGBl. 400/1988), sondern in der Fassung BGBl. 818/1993 aufgehoben, und zwar ungeachtet dessen, dass dieser Satz selbst durch die ge-nannte Novelle keine Veränderung erfahren hat. Dem liegt die der Judikatur des Gerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 16.590/2002, bei Punkt II.3.) entsprechende Auffassung zugrunde, dass durch eine Novellierung von Teilen der Z 4 diese Vorschrift wegen des inneren Zusammenhanges insgesamt als neu erlassen anzusehen ist. Davon hat der Verfassungsgerichtshof auch bei Beurteilung der Zulässigkeit des Primärantrags des Verwaltungsgerichtshofes (G 4/06) auszugehen.22. Juni 2006, G 147/05, den vierten Satz der Ziffer 4, des Paragraph 26, EStG 1988 nicht in der Stammfassung Bundesgesetzblatt 400 aus 1988,), sondern in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, aufgehoben, und zwar ungeachtet dessen, dass dieser Satz selbst durch die ge-nannte Novelle keine Veränderung erfahren hat. Dem liegt die der Judikatur des Gerichtshofes vergleiche , zB VfSlg. 16.590/2002, bei Punkt römisch zwei.3.) entsprechende Auffassung zugrunde, dass durch eine Novellierung von Teilen der Ziffer 4, diese Vorschrift wegen des inneren Zusammenhanges insgesamt als neu erlassen anzusehen ist. Davon hat der Verfassungsgerichtshof auch bei Beurteilung der Zulässigkeit des Primärantrags des Verwaltungsgerichtshofes (G 4/06) auszugehen.

Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verfahren zugrunde, bei dem es um die Beitragspflicht in den Jahren 1999 und 2000 geht. In diesen Jahren galt nach der dem Erkenntnis vom 22. Juni 2006, G 147/05, zugrunde liegenden Auffassung des Verfassungsgerichtshofes § 26 Z 4 EStG 1988 in der durch die Novelle BGBl. 818/1993 geschaffenen Fassung. Im Hinblick auf § 544 ASVG (demzufolge Verweise in diesem Bundesgesetz auf die Bestimmungen anderer Bundesgesetze im Zweifel als dynamische Verweisungen zu betrachten sind) ist überdies davon auszugehen, dass auch § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG auf § 26 Z 4 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung verweist, so dass sich der Verweis in den hier maßgeblichen Zeiträumen (1999 und 2000) ebenfalls auf die Fassung BGBl. 818/1993 bezieht.Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verfahren zugrunde, bei dem es um die Beitragspflicht in den Jahren 1999 und 2000 geht. In diesen Jahren galt nach der dem Erkenntnis vom 22. Juni 2006, G 147/05, zugrunde liegenden Auffassung des Verfassungsgerichtshofes Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 in der durch die Novelle Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, geschaffenen Fassung. Im Hinblick auf Paragraph 544, ASVG (demzufolge Verweise in diesem Bundesgesetz auf die Bestimmungen anderer Bundesgesetze im Zweifel als dynamische Verweisungen zu betrachten sind) ist überdies davon auszugehen, dass auch Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG auf Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung verweist, so dass sich der Verweis in den hier maßgeblichen Zeiträumen (1999 und 2000) ebenfalls auf die Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, bezieht.

Auf dem Boden dieser Rechtsauffassung hätte der Verwaltungsgerichtshof, da das bei ihm anhängige Verfahren die Jahre 1999 und 2000 betrifft, den vierten Satz des § 26 Z 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl. 818/1993 anfechten müssen."Auf dem Boden dieser Rechtsauffassung hätte der Verwaltungsgerichtshof, da das bei ihm anhängige Verfahren die Jahre 1999 und 2000 betrifft, den vierten Satz des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, anfechten müssen."

Das hinsichtlich des Gesetzesprüfungsantrages zu § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG abweisende Erkenntnis begründete der Verfassungsgerichtshof im Übrigen damit, dass die Aufhebung der verweisenden Norm einen zu weiten Eingriff in das Rechtsgefüge mit sich bringen würde.Das hinsichtlich des Gesetzesprüfungsantrages zu Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG abweisende Erkenntnis begründete der Verfassungsgerichtshof im Übrigen damit, dass die Aufhebung der verweisenden Norm einen zu weiten Eingriff in das Rechtsgefüge mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Beschwerdefall besteht zwischen der Gebietskrankenkasse und der beschwerdeführenden Partei Streit über die Frage, ob ein Kollektivvertrag, von dem die beschwerdeführende Partei unter Vorlage eines Rechtsgutachtens behauptet, er sei auf die fraglichen Dienstverhältnisse anzuwenden, einen Begriff der Dienstreise enthält, welcher zur Beitragsfreiheit von Entgeltbestandteilen führt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat hinsichtlich der strittigen Entgelte eine Beitragsnachverrechnung vorgenommen und die Beitragsfreiheit mit der Begründung verneint, dass dieser Kollektivvertrag auf die betreffenden Dienstverhältnisse nicht anzuwenden sei. Diese Rechtsauffassung hat die mit Einspruch angerufene belangte Behörde geteilt.

2. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling, Auftragnehmer) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis (Auftragsverhältnis) Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses (Auftragsverhältnisses) vom Dienstgeber (Auftraggeber) oder von einem Dritten erhält. 2. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling, Auftragnehmer) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis (Auftragsverhältnis) Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses (Auftragsverhältnisses) vom Dienstgeber (Auftraggeber) oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG gelten als Entgelt unter anderem nicht Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand (wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.ä.).Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gelten als Entgelt unter anderem nicht Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand (wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.ä.).

§ 26 Z. 4 EStG 1988 hatte bis zur Aufhebung des letzten Satzes durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2006, G 147/05, auszugsweise folgenden Wortlaut (der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Satz ist hervorgehoben): Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 hatte bis zur Aufhebung des letzten Satzes durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2006, G 147/05, auszugsweise folgenden Wortlaut (der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Satz ist hervorgehoben):

"Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

  • -Strichaufzählung
    seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
  • -Strichaufzählung
    so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden."Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden."
Lohngestaltende Vorschriften nach § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG 1988 sind u.a. (Z. 5) Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind.Lohngestaltende Vorschriften nach Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 sind u.a. (Ziffer 5,) Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind.
              3.              Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst zu klären, ob er § 26 Z. 4 letzter Satz EStG ungeachtet der Aufhebung dieser Norm durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin anzuwenden oder ob er im Hinblick auf seine Anfechtung dieser Norm von der bereits bereinigten Rechtslage auszugehen hat. 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst zu klären, ob er Paragraph 26, Ziffer 4, letzter Satz EStG ungeachtet der Aufhebung dieser Norm durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin anzuwenden oder ob er im Hinblick auf seine Anfechtung dieser Norm von der bereits bereinigten Rechtslage auszugehen hat.

3.1. Art. 140 Abs 7 B-VG lautet: 3.1. Artikel 140, Absatz 7, B-VG lautet:

"Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.""Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden."

Der vom Verfassungsgesetzgeber mit der B-VG-Novelle 1975 aus der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übernommene Begriff des Anlassfalles ist zunächst (VfSlg. 8234/1978) auf jene Fälle beschränkt verstanden worden, die tatsächlich zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens geführt haben. Zwecks Loslösung von "Zufälligkeiten des Geschäftsganges und insbesondere von der Menge und Art der anfallenden Rechtssachen, also ausschließlich von Umständen im Schoße des Gerichtshofes selbst," hat ihn der Verfassungsgerichtshof jedoch später dahin ausgelegt, dass er alle im Zeitpunkt der Ausschreibung der Verhandlung anhängig gewordenen Fälle erfasst (VfSlg. 10.067/1984); nach Eröffnung der Möglichkeit (durch die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes im Gefolge der B-VG-Novelle 1984), auch im Normenprüfungsverfahren von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, hat er schließlich der Ausschreibung der Verhandlung den Beginn der nichtöffentlichen Beratung gleichgesetzt (VfSlg. 10.616/1985). In seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2005, B 844/05, hat der Verfassungsgerichtshof - in teilweiser Abkehr von seiner Vorjudikatur - entschieden, diese Gleichstellung in jenen Fällen nicht (mehr) vorzunehmen, in denen der ein Verwaltungsverfahren einleitende Antrag erst nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses gestellt wurde (mag auch die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid dann noch vor dem Beginn der Beratung beim Verfassungsgerichtshof eingelangt sein).

Der vorliegende Beschwerdefall ist - aus welchen Gründen immer - nicht Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2006, G 147/05, V 111/05, G 12/06, V 7/06, mit dem "in § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400 idF BGBl. Nr. 818/1993" der letzte Satz, d.i. die auch vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Gesetzesstelle, als verfassungswidrig aufgehoben wurde.Der vorliegende Beschwerdefall ist - aus welchen Gründen immer - nicht Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2006, G 147/05, V 111/05, G 12/06, römisch fünf 7/06, mit dem "in Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988, BGBl. Nr. 400 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993" der letzte Satz, d.i. die auch vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Gesetzesstelle, als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bisher noch nicht mit der - allein von ihm selbst zu beantwortenden - Frage zu beschäftigen, ob eine Gesetzesaufhebung des Verfassungsgerichtshofes in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefällen, in welchen der Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig vor Beginn der Beratungen im Gesetzesprüfungsverfahren einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt hat, dieser jedoch den Antrag aus welchen Gründen immer nicht in das Gesetzesprüfungsverfahren einbezogen hat oder ihn nicht einbeziehen konnte, eine der Anlassfallwirkung gleichzuhaltende Wirkung ("Quasianlassfallwirkung") entfaltet.

Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus eben denselben Gründen zu bejahen, aus denen der Verfassungsgerichtshof diese Wirkung in den bei ihm anhängigen Beschwerdefällen, hinsichtlich derer ein Prüfungsbeschluss nicht gefasst wurde oder nicht rechtzeitig gefasst werden konnte, bejaht hat (vgl. VfSlg. 10.067/1984 und 10.616/1985).Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus eben denselben Gründen zu bejahen, aus denen der Verfassungsgerichtshof diese Wirkung in den bei ihm anhängigen Beschwerdefällen, hinsichtlich derer ein Prüfungsbeschluss nicht gefasst wurde oder nicht rechtzeitig gefasst werden konnte, bejaht hat vergleiche , VfSlg. 10.067/1984 und 10.616/1985).

3.3. Zu der sich daraus ergebenden Frage, ob das im Gesetzesprüfungsverfahren ergangene, § 26 Z. 4 letzter Satz EStG 1988 aufhebende Erkenntnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine solche Wirkung entfaltet und daher die bereinigte Rechtslage anzuwenden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes erwogen: 3.3. Zu der sich daraus ergebenden Frage, ob das im Gesetzesprüfungsverfahren ergangene, Paragraph 26, Ziffer 4, letzter Satz EStG 1988 aufhebende Erkenntnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine solche Wirkung entfaltet und daher die bereinigte Rechtslage anzuwenden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes erwogen:

3.3.1. Die Beantwortung dieser Frage hängt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst davon ab, ob der Verwaltungsgerichtshof dieselbe Norm angefochten hat, die der Verfassungsgerichtshof aufgehoben hat. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

a) Der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene letzte Satz des § 26 Z. 4 EStG 1988 wurde ein einziges Mal vom Gesetzgeber erlassen, und zwar mit der Stammfassung des derzeit geltenden Einkommensteuergesetzes BGBl. Nr. 400/1988. Die EStG-Novelle BGBl. Nr. 818/1993 hat andere Teile der Z. 4 des § 26 EStG 1988 neu gefasst, den letzten Satz jedoch weder neu erlassen noch geändert. Auch durch keine andere Novelle zum EStG wurde der letzte Satz des § 26 Z. 4 EStG neu erlassen oder verändert. a) Der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene letzte Satz des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 wurde ein einziges Mal vom Gesetzgeber erlassen, und zwar mit der Stammfassung des derzeit geltenden Einkommensteuergesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,. Die EStG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, hat andere Teile der Ziffer 4, des Paragraph 26, EStG 1988 neu gefasst, den letzten Satz jedoch weder neu erlassen noch geändert. Auch durch keine andere Novelle zum EStG wurde der letzte Satz des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG neu erlassen oder verändert.

b) Nun hat zwar der Verfassungsgerichtshof den Spruch seines im Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen aufhebenden Erkenntnisses in der Weise formuliert, dass der genannte Satz "in § 26 Z. 4 EStG 1988, idF BGBl. Nr. 818/1993" aufgehoben wurde. Soweit er sich dabei wörtlich auf die gesamte Z. 4 bezogen hat, "in der" etwas aufgehoben wurde, hat er zu Recht diese Norm in der Fassung dieser Novelle genannt; die Fassung des "in der Z. 4" aufgehobenen Satzes wird weder in der Begründung noch im Spruch des Erkenntnisses bezeichnet. Es besteht daher zwischen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes und dem Spruch des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes kein Widerspruch. b) Nun hat zwar der Verfassungsgerichtshof den Spruch seines im Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen aufhebenden Erkenntnisses in der Weise formuliert, dass der genannte Satz "in Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993" aufgehoben wurde. Soweit er sich dabei wörtlich auf die gesamte Ziffer 4, bezogen hat, "in der" etwas aufgehoben wurde, hat er zu Recht diese Norm in der Fassung dieser Novelle genannt; die Fassung des "in der Ziffer 4, aufgehobenen Satzes wird weder in der Begründung noch im Spruch des Erkenntnisses bezeichnet. Es besteht daher zwischen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes und dem Spruch des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes kein Widerspruch.

3.3.2. Daran vermögen auch die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2006, G 4/06, G 183/06, nichts zu ändern:

Der Verfassungsgerichtshof räumt in der Begründung selbst ein, dass der aufgehobene Satz mit dem Stammgesetz des EStG erlassen und seither nicht geändert wurde. Die vom Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof hätte dessen ungeachtet die Norm in der Fassung der mehrfach genannten Novelle anfechten müssen, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, und zwar aus mehreren Gründen:

a) Der Verfassungsgerichtshof übersieht zum Einen, dass es in erster Linie um die Frage geht, ob der Verwaltungsgerichtshof die von ihm angefochtene Norm richtig bezeichnet hat. Eine Norm, die nur einmal erlassen wurde und unter genauer Bezeichnung jenes Bundesgesetzes, in dem diese Norm dieses eine Mal kundgemacht wurde, angefochten wird, kann nicht unrichtig bezeichnet sein. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung im Erfordernis des § 62 Abs. 1 erster Satz VfGG, dass der (Individual-)Antrag nach Art. 140 B-VG die Aufhebung "bestimmte(r) Stellen" des Gesetzes als verfassungswidrig begehren muss, ein strenges Formerfordernis erblickt. Dieses ist nur dann (aber jedenfalls dann) erfüllt, wenn die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet sind (so etwa VfSlg. 11888/1988 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). a) Der Verfassungsgerichtshof übersieht zum Einen, dass es in erster Linie um die Frage geht, ob der Verwaltungsgerichtshof die von ihm angefochtene Norm richtig bezeichnet hat. Eine Norm, die nur einmal erlassen wurde und unter genauer Bezeichnung jenes Bundesgesetzes, in dem diese Norm dieses eine Mal kundgemacht wurde, angefochten wird, kann nicht unrichtig bezeichnet sein. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung im Erfordernis des Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz VfGG, dass der (Individual-)Antrag nach Artikel 140, B-VG die Aufhebung "bestimmte(r) Stellen" des Gesetzes als verfassungswidrig begehren muss, ein strenges Formerfordernis erblickt. Dieses ist nur dann (aber jedenfalls dann) erfüllt, wenn die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet sind (so etwa VfSlg. 11888/1988 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

b) Für die Frage, ob eine Norm zum Zwecke der Bestimmung des Prozessgegenstandes in ihrer Fassung korrekt und eindeutig bezeichnet wurde, muss es gleichgültig sein, ob man rechtstheoretisch der Meinung ist, dass mit der Novelle auch nur eines Satzes (oder auch Wortes oder Satzzeichens?) in einem Gesetz die betreffende ganze Ziffer oder der ganze betreffende Absatz, der von der Änderung betroffene Paragraph oder gar das ganze Gesetz als neu erlassen anzusehen sind.

Die Frage des Umfanges der mit einer Änderung anzunehmenden Neuerlassung der von dieser Änderung nicht ausdrücklich umfassten Teile eines Gesetzes (also von d

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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