TE Vfgh Erkenntnis 2005/10/15 B844/05

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Veröffentlicht am 15.10.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
IESG §12 Abs6, Abs7 idF BudgetbegleitG 2000, BGBl I 26/2000, und 2001, BGBl I 142/2000
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. IESG § 12 heute
  2. IESG § 12 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022
  3. IESG § 12 gültig von 01.05.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
  4. IESG § 12 gültig von 01.01.2013 bis 30.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. IESG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2011
  6. IESG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. IESG § 12 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  8. IESG § 12 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. IESG § 12 gültig von 28.06.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  10. IESG § 12 gültig von 01.08.2005 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. IESG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  12. IESG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. IESG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002
  14. IESG § 12 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  15. IESG § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. IESG § 12 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  17. IESG § 12 gültig von 01.10.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  18. IESG § 12 gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  19. IESG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. IESG § 12 gültig von 01.10.1987 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 618/1987

Leitsatz

Abweisung von Beschwerden gegen die Versagung der Rückerstattung zu Ungebühr entrichteter Beiträge - Zuschläge zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags nach dem IESG; keine Anlassfallwirkung für zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren anhängig gewesene Beschwerden bei Antragstellung im Verwaltungsverfahren nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses; aufgehobene Bestimmungen des IESG bzw der Verordnungen über die Zuschläge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag in diesen Fällen weiterhin anzuwenden

Spruch

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die am 5. August 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juli 2005, der einen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (als beitragseinhebende Behörde) vom 6. Juli 2005 bestätigt, womit der am selben Tag gestellte Antrag der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (als Arbeitgeber) auf Rückerstattung zu Ungebühr entrichteter Beiträge - Zuschläge zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach §12 Abs1 Z4 IESG - für die Zeit vom Juni 2000 bis Mai 2005 abgewiesen wird. Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch in der vorliegenden Beschwerde trägt die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse dieselben Bedenken gegen die Verordnungen über die Höhe des Zuschlages und die gesetzlichen Grundlagen vor, die jene (gegen einen gleichartigen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich gerichtete) Beschwerde enthalten hatte, die den Verfassungsgerichtshof am 9. März 2005 zur Einleitung von Prüfungsverfahren ob der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 6 und 7 des §12 IESG und der Gesetzmäßigkeit der für die in Rede stehenden Jahre maßgeblichen Verordnungen über die Höhe des Zuschlages veranlasste (denen in weiterer Folge auch solche zu den Verordnungen für 2004 und 2005 nachgefolgt sind).römisch eins. Die am 5. August 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juli 2005, der einen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (als beitragseinhebende Behörde) vom 6. Juli 2005 bestätigt, womit der am selben Tag gestellte Antrag der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (als Arbeitgeber) auf Rückerstattung zu Ungebühr entrichteter Beiträge - Zuschläge zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach §12 Abs1 Z4 IESG - für die Zeit vom Juni 2000 bis Mai 2005 abgewiesen wird. Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch in der vorliegenden Beschwerde trägt die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse dieselben Bedenken gegen die Verordnungen über die Höhe des Zuschlages und die gesetzlichen Grundlagen vor, die jene (gegen einen gleichartigen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich gerichtete) Beschwerde enthalten hatte, die den Verfassungsgerichtshof am 9. März 2005 zur Einleitung von Prüfungsverfahren ob der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 6 und 7 des §12 IESG und der Gesetzmäßigkeit der für die in Rede stehenden Jahre maßgeblichen Verordnungen über die Höhe des Zuschlages veranlasste (denen in weiterer Folge auch solche zu den Verordnungen für 2004 und 2005 nachgefolgt sind).

Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, G39,40,82/05, V 25-31, 32-37, 56-63/05 wurden die geprüften Gesetzesbestimmungen und hier maßgebenden Verordnungen aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, G39,40,82/05, römisch fünf 25-31, 32-37, 56-63/05 wurden die geprüften Gesetzesbestimmungen und hier maßgebenden Verordnungen aufgehoben.

II. Die Beratungen in den Normenprüfungsverfahren begannen am 27. September 2005 um 8.30 Uhr. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seit VfSlg. 10.616/1985 wäre der vorliegende (am 5. August anhängig gewordene) Fall daher als im Zeitpunkt des Beratungsbeginns anhängig gewesen einem Anlassfall gleichzuhalten.römisch zwei. Die Beratungen in den Normenprüfungsverfahren begannen am 27. September 2005 um 8.30 Uhr. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seit VfSlg. 10.616/1985 wäre der vorliegende (am 5. August anhängig gewordene) Fall daher als im Zeitpunkt des Beratungsbeginns anhängig gewesen einem Anlassfall gleichzuhalten.

In dieser Allgemeinheit kann der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung aber nicht mehr festhalten. Sie führt nämlich - wie sich zeigt - unter Umständen dazu, dass die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens, also das Aufgreifen der im (führenden) Anlassfall entstandenen Bedenken durch den Verfassungsgerichtshof, die Antragstellung in jenen Verwaltungsverfahren überhaupt erst auslöst, deren Ergebnisse dann Anlassfällen eben dieses Normenprüfungsverfahrens gleichzuhalten wären. Zur Rechtsbereinigung tragen solche Verfahren von vornherein nicht mehr bei.

Es kann aber nicht der Sinn der verfassungsrechtlichen Privilegierung des Anlassfalles im Verhältnis zu anderen, von der Aufhebung nicht betroffenen Fällen sein, dass die amtswegige Einleitung des Normenprüfungsverfahrens Verwaltungsverfahren mit dem Ziel auslöst, der in Art139 Abs6 und Art140 Abs7 B-VG - je zweiter Satz - vorgesehenen Weitergeltung der aufgehobenen Vorschriften für die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände zu entgehen, sodass die verfassungsrechtliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt wird.

Der vom Verfassungsgesetzgeber mit der B-VG-Novelle 1975 aus der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übernommene Begriff des Anlassfalles ist zunächst (VfSlg. 8234/1978) auf jene Fälle beschränkt verstanden worden, die tatsächlich zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens geführt haben. Zwecks Loslösung von "Zufälligkeiten des Geschäftsganges und insbesondere von der Menge und Art der anfallenden Rechtssachen, also ausschließlich von Umständen im Schoße des Gerichtshofes selbst," hat ihn der Verfassungsgerichtshof jedoch später dahin ausgelegt, dass er alle im Zeitpunkt der Ausschreibung der Verhandlung anhängig gewordenen Fälle erfasst (VfSlg. 10.067/1984); nach Eröffnung der Möglichkeit (durch die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes im Gefolge der B-VG-Novelle 1984), auch im Normenprüfungsverfahren von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, hat er schließlich der Ausschreibung der Verhandlung den Beginn der nichtöffentlichen Beratung gleichgesetzt (VfSlg. 10.616/1985). Bei diesem Verständnis werden aber auch Fälle dem Anlassfall gleichgestellt, für die das weder wegen eines möglichen Beitrages zur Rechtsbereinigung noch zur Ausschaltung von Zufälligkeiten im Geschäftsgang des Verfassungsgerichtshofes gerechtfertigt ist. Solche Fallgestaltungen waren bisher noch nicht zu beurteilen.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich darum veranlasst, diese Gleichstellung in jenen Fällen nicht vorzunehmen, in denen der ein Verwaltungsverfahren einleitende Antrag erst nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses gestellt wurde (mag auch die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid dann noch vor dem Beginn der Beratung beim Verfassungsgerichtshof eingelangt sein).

Der vorliegende Fall ist ein solcher: Die Zustellung des Prüfungsbeschlusses erfolgte am 7. April 2005; zugleich wurde er vom Verfassungsgerichtshof ins Internet gestellt und solcherart bekannt gemacht. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat ihren Antrag erst am 6. Juli 2005 gestellt. Nach dem Gesagten ist ihre Beschwerde nicht einem Anlassfall gleichzuhalten. Daher sind nach den oben genannten Verfassungsbestimmungen auf die in dem Antrag erfassten, vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände die aufgehobenen Normen weiterhin anzuwenden. Insoweit sind sie durch die Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar geworden (VfSlg. 15.978/2000, 13.297/1992).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die antragsgemäße Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stützt sich auf Art144 Abs3 B-VG.

Dies kann ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).

Schlagworte

Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, Insolvenzentgeltsicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B844.2005

Dokumentnummer

JFT_09948985_05B00844_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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