RS Vwgh 2006/12/19 2006/15/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §26 Z4;
EStG 1988 §68 Abs5;

Rechtssatz

Dass Vereinbarungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer keine Betriebsvereinbarungen darstellen, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 20. November 1996, 96/15/0097, ausgesprochen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Abgabepflichtige mit allen Arbeitnehmern die "Betriebsvereinbarung" geschlossen hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Z. 7 des § 68 Abs. 5 EStG 1988 gerade diese Fallkonstellation angesprochen wird ("innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern" gewährte Zulagen), die Bestimmung des § 26 Z. 4 leg.cit. aber nur auf die Z. 1 bis 6 des § 68 Abs. 5 EStG 1988 und nicht auch auf die Z. 7 verweist. Auf das Bestehen einer "Lohnordnung", der zufolge "Dienstort der Betriebsstandort" ist und es als vereinbart gilt, dass "bei Verlassen des Dienstortes, entsprechend der geleisteten Arbeitszeit, die entsprechenden Tagesgelder zur Auszahlung gelangen", konnte die Abgabepflichtige die Behandlung der Tagesgelder gemäß § 26 Z. 4 EStG 1988 daher nicht stützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150038.X05

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten