TE Vwgh Beschluss 2007/1/29 AW 2006/15/0093

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Veröffentlicht am 29.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

AbgEO §53;
EO §290;
EO §291a;
EStG 1988;
VwGG §30 Abs2;
  1. AbgEO § 53 heute
  2. AbgEO § 53 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 53 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 53 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. AbgEO § 53 gültig von 01.03.1992 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  6. AbgEO § 53 gültig von 01.01.1950 bis 29.02.1992
  1. EO § 290 heute
  2. EO § 290 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. EO § 290 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 290 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. EO § 290 gültig von 01.01.1995 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  7. EO § 290 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. EO § 290 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  9. EO § 290 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. Sigrid Riessberger in Salzburg, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 23. Oktober 2006, Zl. RV/0869-L/05, betreffend Einkommensteuer für 1997, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/15/0357 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als in Ansehung der der antragstellenden Partei angeblich zum Teil gehörenden Liegenschaft EZ 616 KG S Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenen Bescheides über die zwangsweise Begründung des Pfandrechtes Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als in Ansehung der der antragstellenden Partei angeblich zum Teil gehörenden Liegenschaft EZ 616 KG S Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenen Bescheides über die zwangsweise Begründung des Pfandrechtes

(§ 87 ff der Exekutionsordnung) hinaus - soweit sie nicht schon erfolgt sind - vorerst nicht stattzufinden haben.(Paragraph 87, ff der Exekutionsordnung) hinaus - soweit sie nicht schon erfolgt sind - vorerst nicht stattzufinden haben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag zusammengefasst u. a. damit, dass sie bei monatlichen Einkünften von etwa 1.130 EUR netto aus ihrer Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und von rund 1.250 EUR netto aus ihrer Pension von der Ärztekammer Einkünfte in Höhe von rund 3.670 EUR jährlich aus ihrer Vermietung und Verpachtung erziele. Das "Einkommen" stehe der Beschwerdeführerin nicht zur freien Verfügung, weil sie daraus ihren Unterhalt und gemeinsam mit ihrem Ehegatten den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes decken müsse. Zu ihren Vermögensverhältnissen gab sie den im Spruch genannten Immobilienbesitz bekannt.

Die belangte Behörde verweist in einer Stellungnahme dazu auf eine ihr zugekommene Mitteilung des Finanzamtes, wonach der Beschwerdeführer im B-Blatt des Grundbuches 5 M hinsichtlich der Liegenschaft EZ 282 mit 150/6000 stel Anteilen aufscheine.

Aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der dem angefochtenen Bescheid mit einem rückständigen Betrag in Höhe von rund 184.000 EUR zugrundeliegende Abgabenschuld gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Beschwerdeführers greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentlicher Interessen zwingend gebieten.

In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitz wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderliche Sicherheit insoweit gegeben, weshalb der aufschiebenden Wirkung darüber hinausgehender Vollstreckungsmaßnahmen in Ansehung dieser Liegenschaften ein zwingendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2003, AW 2002/13/0058). In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitz wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderliche Sicherheit insoweit gegeben, weshalb der aufschiebenden Wirkung darüber hinausgehender Vollstreckungsmaßnahmen in Ansehung dieser Liegenschaften ein zwingendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2003, AW 2002/13/0058).

Im Übrigen ist zum Einkommen der Antragsstellerin auf den ihr auf Grund des § 53 AbgEO iVm §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen. Im Übrigen ist zum Einkommen der Antragsstellerin auf den ihr auf Grund des Paragraph 53, AbgEO in Verbindung mit Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.

Aus diesen Gründen konnte dem Antrag nur in dem im Spruch umschriebenen Umfang stattgegeben werden.

Wien, am 29. Jänner 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006150093.A00

Im RIS seit

13.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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