Der Beschwerdeführer, der seinen Beruf als "Schauspieler, Autor" bezeichnet, verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Schauspieler. In den Streitjahren war er unter anderem als Sprecher von Werbetexten im Rundfunk und Fernsehen tätig. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob diese Tätigkeit als künstlerische oder als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde... mehr lesen...
Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob die sich aus Abfertigungsverpflichtungen und Pensionsverpflichtungen ergebenden Lasten der beschwerdeführenden GmbH bei der sie betreffenden Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens als Schulden im Sinne des § 64 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen sind oder nicht. Die Beschwerdeführerin hat zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der diese jedoch nach Ablehnung ihrer Behandlung ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §4 Abs6;UStG 1972 §10 Abs2 Z8;VwRallg;
Rechtssatz: Dem konkreten Zweck einer künstlerischen Tätigkeit (zB Musikdarbietung zum Zwecke der Unterhaltung bei Weinmessen, Heurigen oder ähnlichen Veranstaltungen) kommt hinsichtlich der Qualifikation der Tätigkeit als... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §167 Abs2;EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §4 Abs6;UStG 1972 §10 Abs1 Z8;VwRallg;
Rechtssatz: Der Einsatz künstlerischen Tätigwerdens für Zwecke der Werbung bietet an sich keinen Grund, der Tätigkeit ihren künstlerischen Charakter abzusprechen.... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht37/02 Kreditwesen57/01 Versicherungsaufsicht
Norm: ABGB §696;BewG 1955 §6 Abs1;BewG 1955 §64 Abs1;EStG 1972;EStG 1988;RLG 1990;
Rechtssatz: Sowohl der Gesetzgeber des Rechnungslegungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes als auch Judikatur und Schrifttum gehen einhellig davon aus, daß... mehr lesen...
Nach dem den Mitbeteiligten betreffenden Einkommensteuerbescheid für 1989 betrugen seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb S 7,025.364,--. Sie setzten sich wie folgt zusammen: 1. Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines Fremdenverkehrsbetriebes...................... S 7,231.267,-- 2. Verluste aus einer Kommanditbeteiligung - S 57.248,-- 3. Verluste aus der Beteiligung an der S OHG ........................................ - S 148.655,--. Mit Bescheid vom 24. Juni 1... mehr lesen...
Das Einkommen des Beschwerdeführers im Streitjahr 1991 errechnet sich wie folgt: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 200 S Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1,461.749 S Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1,357.057 S Gesamtbetrag der Einkünfte 2,819.006 S Sonderausgaben - 26.000 S Einkommen 2,793.006 S Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: EStG 1972 §23 Z3;EStG 1972 §24;GSVG 1978 §25 Abs1;
Rechtssatz: Trotz des Umstandes, daß der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der bezüglichen Gewerbeberechtigung und Beendigung der darauf gestützten Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr zugeflossen ist, handelt es sich bei diesem um Einkünfte aus e... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: EStG 1972 §23 Z3;EStG 1972 §24;GSVG 1978 §25 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/11/24 88/08/0284 3 Stammrechtssatz Ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1972, der gemäß § 23 Z 3 EStG 1972 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt, ist in die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG einzubeziehen (Hin... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: B-VG Art7 Abs1;DBAbk BRD 1955 impl;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §37;EStG 1988 §4;EStG 1988;StGG Art2;
Rechtssatz: § 37 EStG 1988 erfaßt idR nur bestimmte Teile von Einkünften. § 2 Abs 2 EStG 1988 ist zu jenen Normen zu rechnen, welche die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer regeln. ... mehr lesen...
Der Antragsteller trägt vor, zwingende öffentliche Interessen stünden der Stattgebung nicht entgegen. Sein Liegenschaftsbesitz biete Deckung für die Abgabenschuld. Es würde ihm aber durch den Vollzug des Bescheides ein (unverhältnismäßiger) nicht wiedergutzumachender Schaden dadurch entstehen, daß er zur Begleichung der Abgabenschuld von rund S 4,9 Millionen die Liegenschaft, auf der sich der Familienwohnsitz und die einzige Wohnmöglichkeit für den Beschwerdeführer und seine Familie b... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Stattgebung - Vorauszahlung an Einkommensteuer für 1994 - Steht schon das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot der Liegenschaft des ASt Vollstreckungsanträgen des Abgabengläubigers zur Durchsetzung der strittigen Abgabenschuld entgegen (der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Graphiker, erklärte für das Streitjahr neben Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Finanzamt folgte in den für dieses Jahr erlassenen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheiden - die Festsetzungen erfolgten zunächst vorläufig, wurden aber später für endgültig erklärt - der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, daß im erklärten Umfang Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 1 EStG 1988 b... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr 1989 einer der beiden Gesellschafter einer OHG, deren Einkünfte gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Auf Grund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden ua für die Jahre 1981 und 1983 negative Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der OHG von 2,596.216 S und 233.560 S festgestellt, wovon 1,038.486 S und 93.494 S auf den Beschwerdeführer entfielen. Im Spruch: dieser in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsbescheide... mehr lesen...
Am Stammkapital der Beschwerdeführerin, die durch Einbringung der Franz P KG nach Art III StruktVG am 1. März 1975 errichtet worden war, sind Dr. Wolfgang P, dessen Ehegattin Herta P, Günter P und Michael P zu je 25 % beteiligt. Dr. Wolfgang P war im Streitzeitraum alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, während Herta P Prokura erteilt war. Seit dem Jahr 1987 ist Herta P alleinige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Zwischen Herta P und der Beschwerdeführerin besteht ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Graphiker, erklärte für das Streitjahr neben Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Finanzamt folgte in den für dieses Jahr erlassenen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheiden - die Festsetzungen erfolgten zunächst vorläufig, wurden aber später für endgültig erklärt - der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, daß im erklärten Umfang Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 22 Z. 1 EStG 1988 b... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr 1989 einer der beiden Gesellschafter einer OHG, deren Einkünfte gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Auf Grund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden ua für die Jahre 1981 und 1983 negative Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der OHG von 2,596.216 S und 233.560 S festgestellt, wovon 1,038.486 S und 93.494 S auf den Beschwerdeführer entfielen. Im Spruch: dieser in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsbescheide... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §14 Abs1 idF 1977/645;EStG 1972 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/14/0061 E 6. Dezember 1983 VwSlg 5837 F/1983 RS 1 Stammrechtssatz Bei Ermittlung der Abfertigungsansprüche zu berücksichtigende "Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten)" sind Zeiten, die der Arbeitgeber freiwillig bei Ermittlung der Abfertigung anrechnet und die entweder (ohne na... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §22 Abs1;EStG 1972 §23 Z1;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §22 Z1 lita;EStG 1988 §23 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/15 91/13/0237 6
(Hier EStG 1988 anzuwenden). Stammrechtssatz Übt ein Steuerpflichtiger neben seiner selbständigen Arbeit eine gewerbliche Tätigkeit aus, dann sind diese Betätigungen nach allgemeinen Grunds... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/30 86/13/0046 3 Stammrechtssatz Gem § 23 Z 2 EStG gehören Vergütungen, die die Gesellschafter einer Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen haben, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dabei sind die Worte im Dienste der Gesellschaft nicht im Sinne... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188BAO §192EStG 1972 §18 Abs1 Z4EStG 1972 §23aEStG 1988 §23 Z2EStG 1988 §37VwRallg
Rechtssatz: Über die Fragen, ob Einkunftsteile den begünstigten Steuersätzen (insbesondere gemäß § 37 EStG 1988) unterliegen, ob zunächst nach § 23a EStG 1972 nicht ausgleich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §22 Abs1;EStG 1972 §23 Z1;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §22 Z1 lita;EStG 1988 §23 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/15 91/13/0237 6
(Hier EStG 1988 anzuwenden). Stammrechtssatz Übt ein Steuerpflichtiger neben seiner selbständigen Arbeit eine gewerbliche Tätigkeit aus, dann sind diese Betätigungen nach allgemeinen Grunds... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188BAO §192EStG 1972 §18 Abs1 Z4EStG 1972 §23aEStG 1988 §23 Z2EStG 1988 §37VwRallg
Rechtssatz: Über die Fragen, ob Einkunftsteile den begünstigten Steuersätzen (insbesondere gemäß § 37 EStG 1988) unterliegen, ob zunächst nach § 23a EStG 1972 nicht ausgleich... mehr lesen...
Der Zweitbeschwerdeführer (JK) war als Bilanzbuchhalter Dienstnehmer in einer Steuerberatungskanzlei. Mit 30. Juni 1986 trat er krankheitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand und bezog sodann eine Berufsunfähigkeitspension. Seit 1971 war er zusätzlich als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Nach seinen Erklärungen betrugen die Provisionseinnahmen ab 1985: 1985 S 134.639,85 1986 S 95.852,61 1987 ... mehr lesen...
Der Zweitbeschwerdeführer (JK) war als Bilanzbuchhalter Dienstnehmer in einer Steuerberatungskanzlei. Mit 30. Juni 1986 trat er krankheitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand und bezog sodann eine Berufsunfähigkeitspension. Seit 1971 war er zusätzlich als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Nach seinen Erklärungen betrugen die Provisionseinnahmen ab 1985: 1985 S 134.639,85 1986 S 95.852,61 1987 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;EStG 1988 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0094 E 21. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Eine Mitunternehmerschaft liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Gesellschafter am Betriebsvermögen, an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist. (Hinweis auf E vom 26.5.1982, 3161/78, 7.6... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen und Immobilienbeteiligungen sind derjenigen Person, die die Vermittlungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt, auch dann zuzurechnen, wenn sie sich eines Strohmannes bedient, der gegenüber der Versicherungsanstalt auftritt und dessen Name als Betreuernamen auf Versicher... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §24;EStG 1972 §2 Abs3;EStG 1972 §23 Z2;EStG 1988 §2 Abs3;EStG 1988 §23 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/06 90/14/0141 2 Stammrechtssatz Für die Zurechnung von Einkünften ist entscheidend, ob die betreffende Person über die Einkunftsquelle verfügt, sie also wirtschaftlich über diese ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1175;EStG 1972 §23 Z2;EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Zu den Mitunternehmerschaften zählt eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht einerseits dann, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt und die Gesellschafter Unternehmerrisiko tragen und Unternehmerinitiative entfalten (Hinweis: E 11.6.1991, 90/14/0048). ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1175;EStG 1972 §23 Z2;EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Die bloße Tätigkeit des Anmeldens und Abmeldens von Kraftfahrzeugen zur Unterstützung der Geschäftstätigkeit eines Dritten begründet (für sich) keine Mitunternehmerschaft. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:199... mehr lesen...