RS Vwgh 1996/10/10 95/15/0208

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1;
EStG 1988 §2;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §25;
GmbHG §15 Abs1;
GmbHG §18 Abs1;
KStG 1988 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0209

Rechtssatz

Werden vom Geschäftsführer einer GmbH persönlich Dienstleistungen erbracht, so stellt sich die Frage, ob die Einkünfte ihm oder der Gesellschaft zuzurechnen sind. Sie sind dann der Gesellschaft zuzurechnen, wenn der Geschäftsführer bei Eingehen der Vertragsbeziehung zum Dritten, dem gegenüber die Leistungen erbracht werden, als Vertreter der Gesellschaft aufgetreten ist. Im Rahmen des dadurch zustandegekommenen Vertragsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Dritten kommt nämlich dann der Gesellschaft die Dispositionsmöglichkeit über die Leistungserbringung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150208.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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