RS Vwgh 1996/10/10 95/15/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1;
EStG 1988 §2;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §25;
GmbHG §15 Abs1;
GmbHG §18 Abs1;
KStG 1988 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0209

Rechtssatz

Das Erstellen von Rechnungen ist für die Zurechnung der Einkünfte nicht von entscheidender Bedeutung (hier: Der Geschäftsführer der GmbH erbringt Leistungen; die Gesellschaft tritt nach außen hin lediglich durch das Erstellen von Rechnungen für diese Leistungen in Erscheinung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150208.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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