Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28 Abs1 Z1;EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §28 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 3 Stammrechtssatz Die Verwaltungsmehrarbeit muß für den Vermieter anfallen oder zumindest ihm zuzurechnen sein. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Verwaltungsmehrarbeit nicht vom Vermieter selbst, sondern in dessen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28 Abs1 Z1;EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 2 Stammrechtssatz Die Vermietung eines zu keinem Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Gebäudeteiles) ist grundsätzlich Vermögensverwaltung. Zur gewerbl Tätigkeit wird sie erst, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solche... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28 Abs1 Z1;EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §28 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 3 Stammrechtssatz Die Verwaltungsmehrarbeit muß für den Vermieter anfallen oder zumindest ihm zuzurechnen sein. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Verwaltungsmehrarbeit nicht vom Vermieter selbst, sondern in dessen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28 Abs1 Z1;EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 2 Stammrechtssatz Die Vermietung eines zu keinem Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Gebäudeteiles) ist grundsätzlich Vermögensverwaltung. Zur gewerbl Tätigkeit wird sie erst, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solche... mehr lesen...
Ein Ehepaar errichtete am 26. November 1986 die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin). Die Eheleute übernahmen jeweils die Hälfte des Stammkapitals. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Im Gesellschaftsvertrag wurden die beiden Gesellschafter auf die Dauer ihrer Gesellschaftereigenschaft zu alleinvertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt. Die Beschlüsse werden, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Besc... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §4 Abs1;GmbHG §82 Abs1;
Rechtssatz: Da Beteiligungen an Personengesellschaften mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften insofern nicht vergleichbar sind, als bei ersteren die Gewinne den Mitunternehmern unmittelbar selbst zuzurechnen sind, bei Kapitalgesellschaften jedoch diesen und der Gewinnan... mehr lesen...
An der beschwerdeführenden GmbH & Co KG sind die Sch-GmbH (in der Folge als GmbH bezeichnet) als Komplementär und bloße Arbeitsgesellschafterin sowie die Kommanditisten Richard Sch und Erich W mit je 50 % beteiligt. Die Geschäftsanteile an der GmbH werden zu je 25 % von den Kommanditisten und ihren Ehegattinen gehalten. Für die Jahre 1984 bis 1986 fanden sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der GmbH abgabenbehördliche Prüfungen statt. Dabei vertrat der Prüfer die Auf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als "freiberuflicher Konsulent für EDV-Beratung". Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob die Einkünfte aus dieser Tätigkeit solche aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1972) oder solche aus Gewerbebetrieb (§ 23 leg. cit.) sind. Mit dem hg. Erkenntnis vom 22. März 1983, 82/14/0099, hat der Gerichtshof den damals vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid betreffend Aufhebung seines Einkommensteuerbescheides 1980 gemäß §... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21;EStG 1972 §23 Z2;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß das wirtschaftliche Engagement einer Komplementär-GmbH, die ihrer Kommanditgesellschaft notwendige Geldmittel zur Verfügung stellt, nicht im betrieblichen Interesse der GmbH erfolgen sollte, sondern nur im Hinblick auf die Nahebezi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;EStG 1972 §23 Z2;
Rechtssatz: Gewährt eine Komplementär-GmbH ihrer Kommanditgesellschaft ein Darlehen, so stehen fehlende Rückzahlungsmodalitäten der Wertung dieses Darlehens als Einlage nicht entgegen. Es ist nämlich durchaus denkbar, daß der Gesellschafter einer Personengesellschaft seiner Gesellschaft... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21;EStG 1972 §23 Z2;
Rechtssatz: Ist ein rechtlicher Vorgang ertragsteuerlich abweichend vom Zivilrecht zu beurteilen, so muß diese abweichende Beurteilung im Bereich des Ertragsteuerrechtes KONSEQUENTE Beachtung finden. (Hier: Eine Komplementär-GmbH gewährt ihrer Kommanditgesellschaft ein Darlehen, weshalb zu un... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die rechtliche Beurteilung dahingehend, daß das von der GmbH (Komplementär der GmbH & Co Kommanditgesellschaft) der Kommanditgesellschaft gewährte Darlehen in steuerlicher Betrachtungsweise (Bilanzbündeltheorie) als Einlage und die Darlehenszinsen als "Vorweggewinn" im Sinn des § 23 Z 2 EStG 1... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §21;EStG 1972 §23 Z2;
Rechtssatz: Es trifft zwar zu, daß die Kommanditisten der Kommanditgesellschaft einer GmbH & Co Kommanditgesellschaft, die gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, am betrieblichen Erfolg der Kommanditgesellschaft interessiert sein müssen und daß ihnen daher d... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §22 Z1 litb;EStG 1988;VwRallg;
Rechtssatz: Die durch das Einkommensteuergesetz 1988 geschaffene neue Rechtslage läßt sich nicht mit Hilfe von Schlüssigkeitserwägungen rückprojizieren. (Hier: Abgabepflichtiger ist "freiberuflicher Konsulent für EDV-Beratung". Tätigkeit des Unternehmensberaters ist... mehr lesen...
Eine 1975 gegründete GmbH betrieb ein Hotelrestaurant, das sie gepachtet hatte. Gesellschafter der GmbH waren (ab Mitte 1977) A, M, J und R zu gleichen Teilen. Geschäftsführer der GmbH waren M und J. 1979 errichtete die GmbH im gepachteten Hotelgebäude eine Wohnung, nahm diese "Mieterinvestitionen" in ihr Betriebsvermögen auf und machte hinsichtlich dieser von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs Gebrauch. Die GmbH stellte diese Wohnung ihrem Geschäftsführer M als Dienstwohnung zur Ent... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §2 Abs3;EStG 1972 §23 Z2;GmbHG §15;
Rechtssatz: Die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH ist im Zweifel entgeltlich (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 106; E 20.11.1989, 89/14/0141). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993140129.X04 Im RIS seit 26.11.2... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23 Z2;
Rechtssatz: Wird der Kommanditist einer GmbH & Co KG als Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementär-GmbH tätig, sind die Gehaltszahlungen der GmbH an den geschäftsführenden Kommanditisten nicht nach § 23 Z 2 EStG 1972 zu beurteilen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 41 zu § 23). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag53 Wirtschaftsförderung
Norm: BAO §21;EStG 1972 §23 Z2;StruktVG 1969 §4 Abs1;StruktVG 1969 §6 Abs1;StruktVG 1969 §6 Abs3;
Rechtssatz: Ändern sich nach der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co KG die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Entlohnung jener Person, die die Geschäfte führt, nicht, so l... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer übernahm zum 1. Dezember 1984 von seinem Vater den Betrieb einer Tabak-Trafik. In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten der Finanzbehörden erliegt ein Aktenvermerk über ein am 12. September 1986 von der Strafsachenstelle des Finanzamtes mit einem angeblichen Journalisten S. geführtes Ferngespräch. Der Anrufer nannte danach die Anschriften der Wohnung des Beschwerdeführers, der Wohnung der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie des Unternehmens. Er ga... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §28;EStG 1972 §23 Z1;GewStG §1 Abs1;UStG 1972 §2 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen darüber, daß die entgeltliche Übernahme der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einer GmbH sämtliche Tatbestandsmerkmale der gewerblichen Tätigkeit iSd § 23 EStG 1972 erfüllt (Hinweis E 19.12.1990... mehr lesen...
An der im August 1984 gegründeten HVG II bürgerlichen Rechts (in der Folge: HVG) mit Sitz in X, Y-Straße 7, waren neben KL, KST sowie der L GmbH die übrigen in der dem Erkenntnis angeschlossenen Liste genannten mitbeteiligten Parteien über die C GmbH als Treuhänder beteiligt. Die Gesellschaftsanteile hatten eine Nominale von insgesamt 40 Mio S. Zum 1. Jänner 1986 übernahm die L GmbH die Gesellschaftsanteile von 122 Beteiligten im Nominale von 32,2 Mio S. In den Jahren 1987 und 1988 üb... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1175;EStG 1972 §22 Abs1 Z2;EStG 1972 §23 Z2;EStG 1972 §28 Abs1;
Rechtssatz: Erhalten die Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, Vergütungen für ihre Geschäftsführertätigkeit, so sind diese Vergütungen bei der Ermittlung der "steuer... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Textildesignerin. Sie betreibt ein als Atelier geführtes Designstudio in Wien 1. mit einer als Werkstätte fungierenden Betriebsstätte in Wien 6. Die Beschwerdeführerin hat einige Semester lang die Hauptfächer Regie, Bühnenbild und Kostüm der Abteilung Filmgestaltung der nunmehrigen Hochschule für Musik und darstellende Kunst besucht, danach als Bühnenbildnerin und Filmausstatterin gearbeitet und übte in der Folge eine Tätigkeit aus, welche sie als "Textilkun... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer deklarierte in den Abgabenerklärungen der Streitjahre, in welchen er seinen Beruf als "technischer Zeichner" angab, neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus selbständiger Arbeit für die Herstellung von Zeichnungen und nahm in diesem Umfang den begünstigten Umsatzsteuersatz nach § 10 Abs. 2 UStG 1972 in Anspruch. Im Zuge einer die Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gelangte die Prüferin zur Auffassung, daß die vom Beschwerdefü... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1972 §23 Z1;UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
Rechtssatz: Die Mithilfe fachlich nichtqualifizierter Arbeitskräfte (hier bei der Herstellung von Kleidungsstücken und textilen Einrichtungsgegenständen) ist für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1972 §23 Z1;UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
Rechtssatz: Ausführungen zur Abgrenzung der künstlerischen von der kunstgewerblichen Tätigkeit unter Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Vorjudikatur. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991130237.X05 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1972 §23 Z1;VwGG §38 Abs2;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk im abgabenrechtlichen Sinn anhand der vom Schaffenden eingesetzten Gestaltungselemente ist ein Akt der Beweiswürdigung, welcher in Grenzfällen d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1972 §23 Z1;UStG 1972 §10 Abs2 Z8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/23 89/14/0068 4 Stammrechtssatz Die Merkmale für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit sind von der Beh unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die steuerlich relevante Tätigkeit bil... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §23 Z1;UStG 1972 §10 Abs2 Z8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/13/0039 E 11. November 1987 RS 1 Stammrechtssatz Maßgebend für die Beurteilung ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise seiner Gestaltung. Erfolgt sie nach G... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1;EStG 1972 §23 Z1;UStG 1972 §10 Abs2 Z8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/14/0043 E 4. Oktober 1983 RS 3 Stammrechtssatz Die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk muß in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens entweder der künstlerischen, der Arbeit zB eines Malers, Bildhauers etc in Richtung auf eigensc... mehr lesen...