TE Vwgh Beschluss 1996/9/24 92/13/0026

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §23 Z1;
GewStG §1;
GewStG §22;
VwGG §12 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §50;

Beachte

Siehe: 92/13/0026 E 24. April 1996 VwSlg 7087 F/1996 Teilerkenntnis der Beschwerde;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des Mag. P in F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat X) vom 16. Dezember 1991, Zlen. 6/4 - 4093/91-02 und 6/4 - 4110/91-02, betreffend Gewerbesteuer 1989 und Gewerbesteuervorauszahlungen 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Soweit die Beschwerde Gewerbesteuervorauszahlungen betrifft, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gegenüber dem Beschwerdeführer im Instanzenzug Gewerbesteuer für 1989 und Gewerbesteuervorauszahlungen für 1990 festgesetzt.

Mit Eingabe vom 30. Jänner 1996 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß nunmehr der Gewerbesteuerbescheid 1990 ergangen sei.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, 92/13/0026-6, wurde die gegen den Bescheid vom 16. Dezember 1991 erhobene Beschwerde, insoweit sie Gewerbesteuer 1989 betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen; die Entscheidung über den gegen die Gewerbesteuervorauszahlungen gerichteten Teil der Beschwerde sowie über den Aufwandersatz wurde dabei einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Mit Eingabe vom 12. August 1996 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, durch den Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid sei er im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde in Rechten verletzt gewesen. Nach Erlassung des Gewerbesteuerjahresbescheides sehe er diese Rechtsverletzung aber als weggefallen an, da er den Jahresbescheid bekämpfen könne und mit Berufung bekämpft habe.

Aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 12. August 1996 ist die Beschwerde, soweit sie die Festsetzung von Vorauszahlungen betrifft, gegenstandslos geworden und das Verfahren einzustellen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 306 zitierte hg. Rechtsprechung), was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 4 VwGG zusammengesetzten Senat beschlossen hat.

In einem derartigen Fall der Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit besteht insofern kein Anspruch auf Kostenersatz. Ein Fall des § 50 VwGG liegt nicht vor. Aufgrund der mit dem hg. Erkenntnis vom 24. April 1996 erfolgten Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Gewerbesteuerbescheid 1989 richtet, ist daher die belangte Behörde als obsiegende Partei iSd S 47 VwGG anzusehen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auch auf die VO BGBl. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130026.X00.1

Im RIS seit

17.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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