TE Vwgh Beschluss 1996/9/2 AW 96/15/0022

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Veröffentlicht am 02.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in B, vertreten durch die Dr. A, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. März 1996, Zl. GA 7 - 1025/6/96, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten in Höhe von rund S 2,6 Mio herangezogen.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse führt der Antragsteller im wesentlichen aus, er erziele monatliche Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rund S 30.000,-- und er sei für seine im Haushalt tätige Ehefrau unterhaltspflichtig. Er leiste auch finanzielle Zuwendungen an seine eine Mindestrente beziehende Schwiegermutter. Ob er seine beiden Söhne weiterhin unterstützen müsse, sei wegen eines bei beiden Dienstverhältnissen vereinbarten Probemonats noch unklar. Er sei Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses, auf dem ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot und auf Grund eines Übergabsvertrages ein Wohnrecht für seinen Vater einverleibt sei. Er verfüge über kein Sparvermögen und habe Schulden in Höhe von rund S 750.000,--.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag spricht sich die belangte Behörde wegen der Gefahr für die Einbringlichkeit der Abgaben und damit wegen eines zwingenden öffentlichen Interesses gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Soweit dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, darf sohin der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen können der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch entgegenstehen, wenn der Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, bewirkt, daß die Einbringlichkeit einer Geldforderung gefährdet wird. Würde bei Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Geldschuldners, die ihm die Abstattung der (unbesicherten) Geldforderung nicht ermöglichen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Geldschuldners und auch nicht auf neu auftauchende bzw. dem Geldschuldner zufallende Vermögenswerte greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspräche (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1994, Zl. AW 94/15/0030, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall erscheint die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben nach den im Antrag dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gefährdet. Demnach stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996150022.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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